Andre Oppermann
Fri, 10 Dec 2004 10:37:37 -0800
Andre Oppermann wrote: > > Marcel Stutz wrote: > > > > Sorry abot the German one, but i think it's also in French/Italian Online > > soon > > > > http://www.ejpd.admin.ch/doks/mm/content/mm_view-d.php?mmID=2280&mmTopic=Internet-Kriminalität > > So far I've read half-way through the report and the foundations and > conclusions until now look pretty ok. I'll see whether that holds up > in later parts of the report...
Ok, the actual proposed changes to the criminal code are exceptional poorly
worded and are contrary to the methology of the entire surrounding criminal
code. This gets more obvious in the attached proposed changes which give
a very very strange meaning to non-lawyer persons. However from reading
the comments and rationale to each of them makes the intentions more clear.
The question is whether anyone is able to correctly understand the new law
without having a lawyer explaining it for 2 days in a row.
Vorgeschlagener Gesetzestext (Änderung des Strafgesetzbuches):
(neuer Titel) 6. Strafbare Handlungen in elektronischen Kommunikations-
netzen und in Medien
(neu) Art. 27 StGB Strafbare Handlungen in elektronischen Kommunikations-
netzen
1. Wird eine strafbare Handlung mittels Übertragung, Bereitstellen oder
Bereithalten von Informationen in einem elektronischen Kommunikationsnetz
begangen, so gelten unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen die
allgemeinen Regeln.
2. Ist der Täter Autor oder Redaktor im Sinne von Art. 27bis, so richtet
sich die Strafbarkeit nach dieser Bestimmung.
3. Wer fremde Informationen zur Nutzung in einem elektronischen Kommu-
nikationsnetz automatisiert bereithält, macht sich unter den Voraus-
setzungen von Art. 322bis Ziff. 1 strafbar. Das Bereithalten eines
Verzeichnisses, in welches fremde Informationen automatisiert aufge-
nommen werden, gilt als Bereithalten fremder Informationen.
4. Wer lediglich den Zugang zu einem elektronischen Kommunikationsnetz
vermittelt, ist nicht strafbar. Eine automatische und kurzzeitige
Speicherung fremder Informationen infolge Nutzerabfrage gilt als Zu-
gangsvermittlung.
(neu) Art. 27bis StGB Strafbare Handlungen in Medien
1. Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium
begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter
Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
2. Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht
gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis
Ziff. 2 strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person
nach Artikel 322bis Ziff. 2 strafbar, die für die Veröffentlichung ver-
antwortlich ist.
3. Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors
stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für
die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar.
4. Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und
amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.
(neu) Art. 322bis StGB Nichtverhindern strafbarer Handlungen in elektro-
nischen Kommunikationsnetzen und in Medien
1. Wer in einem elektronischen Kommunikationsnetz fremde Informationen
automatisiert bereithält, mittels deren, wie er sicher weiss, eine
strafbare Handlung begangen wird, und es unterlässt, die Nutzung dieser
Informationen zu verhindern, obwohl es ihm technisch möglich und zumutbar
ist, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.
2. Wer in einem elektronischen Kommunikationsnetz fremde Informationen
automatisiert bereithält, mittels deren eine strafbare Handlung begangen
wird, und es unterlässt, von Dritten an ihn gerichtete und bei ihm einge-
gangene Hinweise auf solche Informationen an die Strafverfolgungsbehörden
weiterzuleiten, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.
3. Handelt es sich bei der strafbaren Handlung im Sinne der Abs. 1 und 2 um
ein Antragsdelikt, so wird die Tat nur verfolgt, wenn ein Antrag auf Ver-
folgung der strafbaren Handlung vorliegt.
4. Ob mittels einer Information eine strafbare Handlung im Sinne der Abs. 1
und 2 begangen wird, beurteilt sich nach schweizerischem Recht.
5. Informationen im Sinne der Abs. 1 und 2 werden ungeachtet schweizerischer
Strafhoheit gelöscht.
(abgeänderter Text von Art. 322bis)
2. Wer als Verantwortlicher nach Artikel 27bis Absätze 2 und 3 eine Veröffent-
lichung, durch die eine strafbare Handlung begangen wird, vorsätzlich nicht
verhindert, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft. Handelt der Täter fahr-
lässig, so ist die Strafe Haft oder Busse.
(neu) Art. 340ter StGB Bei strafbaren Handlungen in elektronischen Kommuni-
kationsnetzen
1. Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem strafbare Handlungen mittels
elektronischer Kommunikationsnetze, wenn:
a. mehrere Kantone von der strafbaren Handlung betroffen sind und kein
eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht; oder
b. ein koordiniertes Ermittlungsverfahren in mehreren Kantonen notwendig
ist.
2. Die Bundesanwaltschaft kann ausserdem ein Ermittlungsverfahren eröffnen,
wenn eine zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde sie um Übernahme
des Verfahrens ersucht.
3. Die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens gemäss Absatz 2 begründet
Bundesgerichtsbarkeit.
Enjoy... I'll try to summarize the actual intentions once the outrage has
cooled off.
--
Andre
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