By the way:
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Zugangskontrollgesetz (ZuKG)
BGBl. I Nr. 60/2000
� 4
Unerlaubte Handlungen
� 4. (1) Die Herstellung, die Einfuhr, der Vertrieb, der Verkauf,
die Vermietung oder Verpachtung und die Innehabung von
Umgehungsvorrichtungen sowie deren Installierung, Wartung,
Instandsetzung oder Austausch sind, soweit damit gewerbliche Zwecke
verfolgt werden, verboten.
(2) Ebenso sind, soweit damit gewerbliche Zwecke verfolgt werden,
die Werbung und andere Ma�nahmen zur F�rderung des
In-Verkehr-Bringens von Umgehungsvorrichtungen, wie etwa das
Direktmarketing, das Sponsoring oder die �ffentlichkeitsarbeit,
verboten.
(3) Die Verbote nach den Abs. 1 und 2 erfassen alle im Inland
begangenen oder verwirklichten Handlungen unabh�ngig davon, wo sich
der den Verboten zuwider Handelnde niedergelassen hat.
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In �2 (Begriffsbestimmungen) hei�t es dar�ber hinaus:
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� 2. Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten
1. Diensteanbieter: eine nat�rliche oder juristische Person oder
eine sonstige rechtsf�hige Einrichtung, die gesch�tzte Dienste
bereitstellt;
2. gesch�tzter Dienst: eine Fernsehsendung, eine Radiosendung oder
ein Dienst der Informationsgesellschaft, die oder der gegen
Entgelt und unter einer Zugangskontrolle erbracht wird,
einschlie�lich der Zugangskontrolle f�r solche Dienste, soweit
sie als eigenst�ndiger Dienst anzusehen sind;
[...]
5. Dienst der Informationsgesellschaft: ein in der Regel gegen
Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf
eines Empf�ngers erbrachter Dienst, wobei als
a) im Fernabsatz erbrachter Dienst ein Dienst, der ohne
gleichzeitige k�rperliche Anwesenheit der Parteien erbracht
wird, als
b) elektronisch erbrachter Dienst ein Dienst, der mittels
Ger�ten f�r die elektronische Verarbeitung, einschlie�lich
digitaler Kompression, und Speicherung von Daten am
Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen sowie
vollst�ndig �ber Draht, �ber Funk, auf optischem oder
anderem elektromagnetischen Weg gesendet, weitergeleitet und
empfangen wird, und als
c) auf individuellen Abruf eines Empf�ngers erbrachter Dienst
in Dienst, der durch die �bertragung von Daten auf
individuelle Anforderung erbracht wird, verstanden werden;
6. Zugangskontrolle: eine technische Ma�nahme oder Vorrichtung,
die den Zugang zu einem gesch�tzten Dienst in verst�ndlicher
Form von einer vorherigen individuellen Erlaubnis abh�ngig
macht;
7. Zugangskontrollvorrichtung: ein Ger�t oder Computerprogramm,
das dazu bestimmt oder angepasst ist, den Zugang zu einem
gesch�tzten Dienst in verst�ndlicher Form zu erm�glichen;
8. Umgehungsvorrichtung: ein Ger�t oder Computerprogramm, das dazu
bestimmt oder angepasst ist, den Zugang zu einem gesch�tzten
Dienst in verst�ndlicher Form ohne Erlaubnis des
Diensteanbieters zu erm�glichen.
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Das ist die �sterreichische Regelung.
"Typisch" f�llt mir dazu noch ein. Somit w�re eine
"Zugangskontrollvorrichtung" auch ein Text wie:
"Wenn Du kein Geld �berwiesen hast, dann darfst Du auf folgenden Link
nicht klicken"
Meines Erachtens fehlt die Beschreibung, WIE eine ZKV auszusehen hat,
bzw. da� sie wirksam sein mu�. Oder bedeutet das Wort selber bereits
"wirksam"?
DerStefan.
-----Urspr�ngliche Nachricht-----
Von: Christoph Wille [mailto:[EMAIL PROTECTED]]
Gesendet: Montag, 29. Juli 2002 12:19
An: AspGerman Kaffeehaus
Betreff: [aspdecoffeehouse] Re: AW: Rechtsstreit zum Tag
At 12:01 PM 7/29/2002 +0200, you wrote:
>Sei erstmal froh das du keine Abmahnung von deren Anwalt bekommen hast,
>denn die fallen (meinen Erfahrungen nach >:() nicht unter 600 � aus...
Das kann er sich in AT schenken - das Konzept der Abmahnung mit Kosten
gibt
es nicht. Anwaltliches Schreiben (h�flich) oder Klage, die 2 Optionen
hat
er (auch das hat ein DE-Anwalt schon mal bei mir einsehen m�ssen).
Chris
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