Jubeln möchte ich nicht. Die Schlagzeile: "Vorratsdatenspeicherung
verfassungswidrig" klingt zwar schön, aber wenn ich das - lesenswerte! - Urteil
vollständig lese, lese ich da folgendes:
1. Vorratsdatenspeicherung widerspricht nicht dem Grundgesetz.
2. Aber wenn schon gespeichert wird, muss klar definiert werden, wer wann wieso
darauf zugreifen kann.
3. Und dafür ist der Gesetzgeber zuständig. Das kann man nicht auf Verordnungen
auslagern.
4. Die Datensicherheit ist dabei so wichtig, dass man das Gesetz so schreiben
muss, dass stets die neuesten Sicherheitsstandards verwendet werden.
5. Einfach "Straftat" als Begründung für den Zugriff reicht nicht aus. Es muss
eine schwere Straftat sein. Und Nachrichtendienste dürfen nur zugreifen, wenn
es ums Leben oder die Freiheit von Personen oder des Staates geht.
und blöderweise die Ausnahme:
6. IP-Auskünfte können trotzdem erteilt werden wenn im Gesetz Fälle explizit
genannt werden.
Die ausufernde Lobby der Datensammelwütigen wird in die Schranken gewiesen, es
geht ja tatsächlich nicht an, Spatzen mit Kanonen zu jagen.
P2P-Verfolgung wird es dennoch weiter geben, weil speziell große Rechteinhaber
ihr Auskunftsrecht ins Gesetz schreiben lassen werden. Aber das ist dann
immerhin klar geregelt und kein schwammiger Graubereich wie bisher.
Der Schlamperei mit sensiblen Daten wird ein gesetzlicher Riegel vorgeschoben.
Die Provider werden stöhnen: Jetzt müssen sie nämlich wie geplant sammeln, aber
zusätzlich auch noch stets die neuesten Securitystandards und die vorgegebenen
Zugriffsprotokolle einhalten. Und das wird eine einklagbare Verpflichtung.
Zahlen dürfen es die Kunden, eh klar.
Zusammenfassend:
Vorratsdatenspeicherung kommt in Deutschland, wird komplexer und damit teurer
als gedacht. Das Zeug ist so sensibel wie ein Grundrecht, muss daher haarklein
gesetzlich und damit einklagbar geregelt werden. Ich persönlich empfinde das
Urteil nach längerer Überlegung als gerecht.
Ob und welche Auswirkungen es auf Österreich haben wird, ist mir noch nicht
klar.
fra
src:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html