> Nach � 14 Abs. 3 UStG sind bei elektronischer �bermittlung 
> der Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit 
> des Inhalts zu gew�hrleisten. Dies kann auf zwei Arten erfolgen:
> 
>     * mit qualifizierter elektronischer Signatur 
> beziehungsweise mit qualifizierter elektronischer Signatur 
> mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz oder
>     * im EDI-Verfahren (elektronischer Datenaustausch) mit 
> einer zus�tzlichen zusammenfassenden Rechnung in Papierform 
> oder in elektronischer Form, wenn diese zusammenfassende 
> Rechnung mindestens mit einer qualifizierten elektronischen 
> Signatur versehen wurde. 

Letzteres macht nicht jeder...

Mit freundlichen Gr��en
Robert


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