Merke, Wiederholung ist kein Wahrheitsbeweis. Und ein wenig �l zum nachleeren auf die Aussprachediskussion: Wer hat's erfunden? Die Schweizer. Kein Wunder...

Chris

At 08:27 PM 4/3/2005, you wrote:
Ich hab' da wa gefunden:

http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_518_521/a34.html

Art. 34 Sterbliche �berreste

1. Sterbliche �berreste von Personen, die im Zusammenhang mit einer
Besetzung oder w�hrend eines durch Besetzung oder Feindseligkeiten
verursachten Freiheitsentzugs verstorben sind, und von Personen, die
keine Angeh�rigen des Staates waren, in dem sie infolge von
Feindseligkeiten verstorben sind, werden geachtet; auch die
Grabst�tten aller dieser Personen werden nach Artikel 130 des IV.
Abkommens geachtet, instandgehalten und gekennzeichnet, soweit die
�berreste oder Grabst�tten nicht auf Grund der Abkommen und dieses
Protokolls eine g�nstigere Behandlung erfahren w�rden.

2. Sobald die Umst�nde und die Beziehungen zwischen den gegnerischen
Parteien es gestatten, treffen die Hohen Vertragsparteien, in deren
Hoheitsgebiet Gr�ber beziehungsweise andere St�tten gelegen sind, in
denen sich die sterblichen �berreste der infolge von Feindseligkeiten
oder w�hrend einer Besetzung oder eines Freiheitsentzugs Verstorbenen
befinden, Vereinbarungen,

a)

    um den Hinterbliebenen und den Vertretern amtlicher
Gr�berregistrierungsdienste den Zugang zu den Grabst�tten zu
erleichtern und Vorschriften �ber die praktische Durchf�hrung
betreffend diesen Zugang zu erlassen;
b)

um die dauernde Achtung und Instandhaltung der Grabst�tten sicherzustellen;
c)


    um die �berf�hrung der sterblichen �berreste und der pers�nlichen
Habe des Verstorbenen in sein Heimatland auf dessen Antrag oder,
sofern dieses Land keinen Einwand erhebt, auf Antrag der
Hinterbliebenen zu erleichtern.

3. Sind keine Vereinbarungen nach Absatz 2 Buchstabe b oder c
getroffen und ist das Heimatland des Verstorbenen nicht bereit, auf
eigene Kosten f�r die Instandhaltung der Grabst�tten zu sorgen, so
kann die Hohe Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Grabst�tten
gelegen sind, anbieten, die �berf�hrung der sterblichen �berreste in
das Heimatland zu erleichtern. Wird ein solches Angebot innerhalb von
f�nf Jahren nicht angenommen, so kann die Hohe Vertragspartei nach
geb�hrender Unterrichtung des Heimatlands ihre eigenen
Rechtsvorschriften betreffend Friedh�fe und Grabst�tten anwenden.

4. Die Hohe Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die in diesem
Artikel bezeichneten Grabst�tten gelegen sind, ist zur Exhumierung der
sterblichen �berreste nur berechtigt,

a)

    wenn die Exhumierung nach Massgabe der Abs�tze 2 Buchstabe c und 3
erfolgt oder
b)

    wenn die Exhumierung im zwingenden �ffentlichen Interesse geboten
ist, unter anderem aus Gr�nden der Gesundheitsvorsorge und zum Zweck
der Nachforschung; in diesem Fall behandelt die Hohe Vertragspartei
die �berreste jederzeit mit Achtung; sie setzt das Heimatland von der
beabsichtigten Exhumierung in Kenntnis und teilt ihm Einzelheiten �ber
den f�r die Wiederbestattung vorgesehenen Ort mit.

W�nsche noch einen sch�nen Abend.

Georg

On Apr 3, 2005 7:19 PM, Christoph Wille <[EMAIL PROTECTED]> wrote:
> Diese Journalisten ("deutsch" ausgesprochen: Tschornalisten) k�nnen auch
> kein Deutsch. Redet der wieder von "sterblichen �berresten". Hallo! Ein
> Mensch ist sterblich, aber der K�rper- nach dem Eintritt des Todes - ist
> definitiv nicht mehr sterblich. Au�erdem h�rt sich �berreste f�r mich
> zumindest so an, als w�ren die Teile weder vollst�ndig noch an dem Platz,
> wo sie hingeh�ren w�rden. So unter dem Motto "Beerdigung im Plastiksackerl".
>
> Chris


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