Ein Nachtrag. Spaet, aber sinnig wg. Archiv und Nachwelt.

> Friday, March 28, 2003, 5:31:50 PM, Andreas Jellinghaus wrote:

[..]

>> Hier f�llt mir doch auf das diverse Versender durchaus FSK18 Sachen
>> verkaufen, aber eben mit PostIdent und pers�nlicher zustellung oder
>> dergleichen. Wurde das Gesetz ge�ndert, oder hat Golem eine seltsame
>> Sicht der Dinge?

[..]

[Neues JuSchG, speziell � 1]

> Fuer mich ermoeglicht dies durchaus einen Versandhandel nach Alters-
> ueberpruefung. Wie diese sauber gewaehrleistet werden kann, ist eine
> weitere Frage, ebenso ob Juristen diesen Passus auch als Freigabe
> interpretieren.

Ergaenzung dazu aus einem Infoblatt des Verband der Unterhaltungs-
software (VUD - die hier uebrigens fast gegenueber sitzen, was ich
bisher auch nicht wusste ,). Demnach waere Versand mit Post-Ident
nach Auffassung der Obersten Landesjugendbeh�rden notwendig _und_
ausreichend:

--snip-- http://www.vud.de/presse/0303%20Infoblatt%20JuSchG.pdf

[..]

32. Frage: Welchen besonderen Einschr�nkungen unterliegt der
Versandhandel?

Antwort: Neben dem Vertrieb von indizierten Produkten ist es dem
Versandhandel im Sinne des Gesetzes untersagt, nicht gekennzeichnete
und Produkte mit der Kennzeichnung �Keine Jugendfreigabe� anzubieten
oder zu �berlassen.

33. Frage: Wie ist Versandhandel im Sinne des Gesetzes zu definieren?

Antwort: Zur Vermeidung von Missverst�ndnissen muss hier zun�chst auf
die Vorschrift des �1 Absatz 4 JuSchG verwiesen werden: �Versandhandel
im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Gesch�ft, das im Wege
der Bestellung und �bersendung einer Ware durch Postversand oder
elektronischen Versand ohne pers�nlichen Kontakt zwischen Lieferant
und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige
Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und
Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.�

34. Frage: Welchen wesentlichen Inhalt hat diese Vorschrift?

Antwort:

   1. Es muss sich um ein entgeltliches Gesch�ft handeln.
   2. Es gibt keinen pers�nlichen Kontakt zwischen Verk�ufer und
      K�ufer.
   3. Es erfolgt eine �bersendung auf dem Postwege (der elektronische
      Versand der zu liefernden Ware ist dem gleichgestellt) und
   4. Es ist nicht durch technische oder sonstige Ma�nahmen
      sichergestellt, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche
      erfolgt.

Um einen Versandhandel im Sinne des Gesetzes handelt es sich nur dann,
wenn alle diese Voraussetzungen gegeben sind.

35. Frage: Durch welche Ma�nahmen kann der Versandhandel
sicherstellen, dass ein Versand an Kinder und Jugendliche nicht
erfolgt?

Antwort: Nach der Auffassung der Obersten Landesjugendbeh�rden ist
hierf�r das sog. �Post�Ident-Verfahren� notwendig, aber auch
ausreichend.

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Im gleichen Papier findet sich auch eine recht interessante Stelle
bzgl. Spielen, die Betriebssystemen (und eigentlich moechte ich das
auch auf Linux-Distributionen erweitern [1]) beiligen:

--snip--

6.Frage: Sind nach dieser Abgrenzung Produkte wie Windows, die neben
einem Betriebssystem auch Spiele enthalten, kennzeichnungspflichtig?

Antwort: Windows als Betriebssystem ist nicht Gegenstand der Gesetzgebung
gewesen. Auch ist die Medienwirkung der in dieses oder �hnliche
Produkte eingebundenen Spiele mit der eines umfangreichen Computer-
und Konsolenspieles nicht zu vergleichen. Daher besteht unter
Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Obersten Landesjugendbeh�rden
hinsichtlich dieser Programme keine Pflicht zur Kennzeichnung.

--snip-- ------------------------------------------------------------

MfG
 Olaf
 
[1] Siehe dazu allerdings auch:
    
<http://lists.debian.org/debian-events-eu/2003/debian-events-eu-200304/msg00045.html>

 

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