Joerg-Olaf Schaefers wrote:
>
> Um das mal in Gedanken zu eskalieren: Wie stehen eigentlich die
> Chancen eine solche Forderung (nachtraegliche Loeschung von eigenen
> eMails/Adressen) auf juristischem Weg durchzusetzen? Das ist eine
> Frage, die mich schon laenger beschaeftigt.

Die Chancen sind null - Ein R�ckrufrecht eines ver�ffentlichten Werkes
besteht nur im Rahmen der �� 41, 42 UrhG. Beide sind nicht anwendbar. 

Und selbst wenn man einen Fall des �42 (R�ckruf wegen gewandelter
�berzeugung) annimmt, besteht kein Anspruch, Vervielf�ltigungsst�cke des
Werkes aus Archiven zur�ckzuholen. Autor X kann nur dem Verlag den
weiteren Vertrieb seines Jugendwerkes untersagen. Es ist nicht von
diesem Recht umfasst, dass er auch alle verkauften Exemplare aus den
B�cherregalen der Republik herausverlangen kann.

Ciao Henning

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