Joerg-Olaf Schaefers wrote: > > Um das mal in Gedanken zu eskalieren: Wie stehen eigentlich die > Chancen eine solche Forderung (nachtraegliche Loeschung von eigenen > eMails/Adressen) auf juristischem Weg durchzusetzen? Das ist eine > Frage, die mich schon laenger beschaeftigt.
Die Chancen sind null - Ein R�ckrufrecht eines ver�ffentlichten Werkes besteht nur im Rahmen der �� 41, 42 UrhG. Beide sind nicht anwendbar. Und selbst wenn man einen Fall des �42 (R�ckruf wegen gewandelter �berzeugung) annimmt, besteht kein Anspruch, Vervielf�ltigungsst�cke des Werkes aus Archiven zur�ckzuholen. Autor X kann nur dem Verlag den weiteren Vertrieb seines Jugendwerkes untersagen. Es ist nicht von diesem Recht umfasst, dass er auch alle verkauften Exemplare aus den B�cherregalen der Republik herausverlangen kann. Ciao Henning
