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03.03.04
BVerfG: Gro�er Lauschangriff weitgehend verfassungswidrig

Das BVerfG hat in seiner heute verk�ndeten Entscheidung zum gro�en 
Lauschangriff die bisherigen Regelungen in der StPO in weiten Teilen 
f�r verfassungswidrig erkl�rt und den Gesetzgeber zur �nderung bis 
zum 30.06.2005 aufgefordert. Die �nderungen in Art. 13 Abs.3 - 6 GG 
wurden dagegen nicht beanstandet.

Zuk�nftig d�rfe nur noch bei Straftaten gelauscht werden, f�r die 
eine H�chststrafe von mehr als f�nf Jahren drohe. Zudem ist der 
Lauschangriff sofort abzubrechen, wenn in der Wohnung Gespr�che mit 
engen Angeh�rigen gef�hrt werden und es keine Anhaltspunkte daf�r 
gibt, dass die Angeh�rigen Tatbeteiligte sind. Auch Gespr�che mit 
�rzten, Pfarrern oder Strafverteidigern d�rfen bei fehlendem 
Tatverdacht der Beteiligen nicht mehr abgeh�rt werden. Begr�ndung: 
der Menschenw�rdegehalt des Schutzes der Privatwohnung w�rde durch 
die bisherigen Regelungen ber�hrt. Nicht betroffen sind allerdings 
die Regelungen zur akustischen Wohnraum�berwachung, die das BVerfG 
mit 6:2 Stimmen f�r verfassungsgem�� hielt. Mehr im Spiegel, eine 
detaillierte Darstellung folgt.



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