<http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/fs20040303_1bv 
f000392>  

L e i t s � t z e

zum Beschluss des Ersten Senats vom 3. M�rz 2004

- 1 BvF 3/92 -

   1.  Der Bund kann zwischen der Einrichtung einer Zentralstelle 
nach Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG und der Errichtung einer selbst�ndigen 
Bundesoberbeh�rde nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG w�hlen, soweit die 
Voraussetzungen beider Erm�chtigungsnormen erf�llt sind.
   2.  Im Bereich der Straftatenverh�tung unterliegen Erm�chtigungen 
zum Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG keinen 
geringeren rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normenbestimmtheit 
und Normenklarheit als Erm�chtigungen zu Ma�nahmen der Gefahrenabwehr 
und der Strafverfolgung.
      Die Erm�chtigung des � 39 Abs. 1 und 2 AWG zur �berwachung des 
Postverkehrs und der Telekommunikation im Bereich der 
Straftatenverh�tung und die des � 41 Abs. 2 AWG zur Verarbeitung und 
Weitergabe der erlangten personenbezogenen Daten f�r weitere Zwecke 
gen�gt diesem Ma�stab nicht.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvF 3/92 -

[...]



-- 
To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED]
For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]


Antwort per Email an