<http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/fs20040303_1bv
f000392>
L e i t s � t z e
zum Beschluss des Ersten Senats vom 3. M�rz 2004
- 1 BvF 3/92 -
1. Der Bund kann zwischen der Einrichtung einer Zentralstelle
nach Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG und der Errichtung einer selbst�ndigen
Bundesoberbeh�rde nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG w�hlen, soweit die
Voraussetzungen beider Erm�chtigungsnormen erf�llt sind.
2. Im Bereich der Straftatenverh�tung unterliegen Erm�chtigungen
zum Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG keinen
geringeren rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normenbestimmtheit
und Normenklarheit als Erm�chtigungen zu Ma�nahmen der Gefahrenabwehr
und der Strafverfolgung.
Die Erm�chtigung des � 39 Abs. 1 und 2 AWG zur �berwachung des
Postverkehrs und der Telekommunikation im Bereich der
Straftatenverh�tung und die des � 41 Abs. 2 AWG zur Verarbeitung und
Weitergabe der erlangten personenbezogenen Daten f�r weitere Zwecke
gen�gt diesem Ma�stab nicht.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvF 3/92 -
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