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- -------- Original-Nachricht --------
Betreff: Personenbezogene Daten beim Kauf eines Prepaid-Handys
Datum: Sun, 02 May 2004 23:55:16 +0200
Von: Holger Voss <[EMAIL PROTECTED]>
An: Datenschutzbeauftragte NRW <[EMAIL PROTECTED]>

Holger Voss
[...]                                        E-Mail: <[EMAIL PROTECTED]>
~                                               Tel.: (+49) (0)251/[...]
48145 M�nster                                   Fax: (+49) (0)251/[...]


Landesbeauftragte f�r Datenschutz und Informationsfreiheit ~ Nordrhein-Westfalen Frau Bettina Sokol <[EMAIL PROTECTED]>

D�sseldorf


~ M�nster, den 02.05.2004


Personenbezogene Daten beim Kauf eines Prepaid-Handys


Sehr geehrte Frau Sokol, sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe vor wenigen Tagen in verschiedenen Gesch�ften versucht, anonym
ein Handy mit Prepaid-Karte zu kaufen. - Vergeblich.
~    In jedem der von mir aufgesuchten L�den wurde mir der Verkauf des
Handys verwehrt, als ich mich weigerte, personenbezogene Daten
preiszugeben: Ohne Vorlage meines Personalausweises k�nne mir das Handy
nicht verkauft werden.

Ich m�chte Sie hiermit bitten, mich in dieser Angelegenheit zu unterst�tzen:
~    Wie kann ich im Einzelhandel mein Recht (nach � 89 Abs. 10 TKG)
durchsetzen, ohne Preisgabe personenbezogener Daten ein Prepaid-Handy zu
erwerben?


Aus meiner Sicht ist das Verhalten des Einzelhandels hier eindeutig illegal. � 89 Telekommunikationsgesetz (TKG) Abs. 10 Satz 1 gebietet: "Die gesch�ftsm��ige Erbringung von Telekommunikationsdiensten und deren Entgeltfestlegung darf nicht von der Angabe personenbezogener Daten abh�ngig gemacht werden, die f�r die Erbringung oder Entgeltfestlegung dieser Dienste nicht erforderlich sind."

Demnach d�rfte sich kein Anbieter weigern, mit mir einen Vertrag �ber
einen Telekommunikationsdienst abzuschlie�en, nur weil ich keine
personenbezogenen Daten preisgeben will;
~    1: ... es sei denn, eine �bergeordnete Rechtsvorschrift w�rde
anderes vorschreiben oder
~    2.: ... es sei denn, die Erbringung oder Entgeltfestlegung der
Dienste w�rde die Erhebung personenbezogener Daten meiner Person
erforderlich machen.

Punkt "2." l�sst sich leicht ausschlie�en: Anonym auf dem Flohmarkt
gehandelte Prepaid-Karten beweisen exemplarisch, dass der
Telekommunikationsdienst funktioniert und korrekt abgerechnet wird, auch
wenn dem Anbieter keine personenbezogenen Daten der Nutzerin/des Nutzers
bekannt sind.

Bleibt also Punkt "1.".
~    Neben den gundlegenden gesetzlichen Bestimmungen
~  - des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (laut Urteil
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15.12.1983 abzuleiten aus
Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und
~  - der Grunds�tze der Datenvermeidung sowie der Datensparsamkeit (� 3a
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG))
~    verbietet � 89 Abs. 10 Satz 1 TKG ausdr�cklich die unfreiwillige
Erhebung personenbezogener Daten in diesem Zusammenhang.

Gibt es aber �bergeordnete Vorschriften, die eine Erfassung
personenbezogener Daten trotz des Verbotes in � 89 Abs. 10 TKG erlauben?
~    Dazu hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seinem Urteil
vom 22.10.2003 (Az.: BVerwG 6 C 23.02) ge�u�ert:
~    Die dort verhandelten Gebote zur Erhebung personenbezogener Daten
bei Prepaid-Handys waren nicht rechtm��ig. So hei�t es in der Entscheidung:
~    "Das von Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gew�hrleistete
Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst die Befugnis des
Einzelnen, grunds�tzlich selbst �ber die Preisgabe und Verwendung seiner
pers�nlichen Daten zu bestimmen [...]. Die hier in Rede stehenden Daten
unterfallen [...] ganz �berwiegend dem Recht auf informationelle
Selbstbestimmung. Eine Datenerhebungspflicht beeintr�chtigte das
Grundrecht."
~    "Die Beeintr�chtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
der Kunden entbehrt nicht etwa deshalb der Eingriffsqualit�t, weil die
Kunden in den Eingriff durch die Bereitschaft einwilligen w�rden, mit
dem Diensteanbieter einen zivilrechtlichen Vertrag abzuschlie�en, dessen
Zustandekommen von der Preisgabe personenbezogener Daten abh�ngt. Ein
wirksamer 'Grundrechtsverzicht' kommt nur in Betracht, wenn dieser
freiwillig erfolgt [...]. Von einer freiwilligen Einwilligung in die
Grundrechtsbeeintr�chtigung kann hier nicht gesprochen werden. [...]
Deshalb kann in dem Abschluss eines Vertrags, der mit der Pflicht zur
Offenbarung personenbezogener Daten verkn�pft ist, kein freiwilliger
Verzicht auf das durch die Datenerhebung beeintr�chtigte Recht auf
informationelle Selbstbestimmung gesehen werden."
~    "Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung w�re
nur gerechtfertigt, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruhte,
die dem Gebot der Normenklarheit entspricht."
~    "Es ist ferner zu ber�cksichtigen, dass diesem Grundrecht die
Grunds�tze der Datenvermeidung und -sparsamkeit zu entnehmen sind, wie
sich insbesondere aus dem Gebot ergibt, nur die erforderlichen Daten
unter Verzicht auf eine Vorratsspeicherung zu erheben (vgl. BVerfG,
Urteil vom 15. Dezember 1983 [...])."
~    "Fehlt eine solche [Datenerhebungs-]Pflicht [der Diensteanbieter],
so hat das die ihrerseits unter systematischen Gesichtspunkten
unbedenkliche Folge, dass � 90 Abs. 1 TKG in der Weise an � 89 TKG
ankn�pft, dass die in die Kundendateien aufzunehmenden Daten zuvor auf
der Grundlage des � 89 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a TKG zul�ssigerweise
erhoben sein m�ssen." [Dort hei�t es: "Nach Ma�gabe der Rechtsverordnung
d�rfen Unternehmen und Personen, die gesch�ftsm��ig
Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher
Dienste mitwirken, die Daten nat�rlicher und juristischer Personen
erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist 1.        zur
betrieblichen Abwicklung ihrer jeweiligen gesch�ftsm��igen
Telekommunikationsdienste, n�mlich f�r a) das Begr�nden, inhaltliche
Ausgestalten und �ndern eines Vertragsverh�ltnisses [...]".]
~    "Dem Gesetzgeber war [...] zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens
die mit der Vermarktung von Prepaid-Produkten einhergehende Problematik
anonymer Kundenverh�ltnisse und die daraus sich ergebenden Schwierig-
keiten f�r die �berwachung des Fernmeldeverkehrs bekannt."


Frau Sokol, ich freue mich auf Ihre Antwort und verbleibe mit freundlichen Gr��en

Ihr


Holger Voss

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