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- -------- Original-Nachricht -------- Betreff: Personenbezogene Daten beim Kauf eines Prepaid-Handys Datum: Sun, 02 May 2004 23:55:16 +0200 Von: Holger Voss <[EMAIL PROTECTED]> An: Datenschutzbeauftragte NRW <[EMAIL PROTECTED]>
Holger Voss [...] E-Mail: <[EMAIL PROTECTED]> ~ Tel.: (+49) (0)251/[...] 48145 M�nster Fax: (+49) (0)251/[...]
Landesbeauftragte f�r Datenschutz und Informationsfreiheit ~ Nordrhein-Westfalen Frau Bettina Sokol <[EMAIL PROTECTED]>
D�sseldorf
~ M�nster, den 02.05.2004
Personenbezogene Daten beim Kauf eines Prepaid-Handys
Sehr geehrte Frau Sokol, sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe vor wenigen Tagen in verschiedenen Gesch�ften versucht, anonym ein Handy mit Prepaid-Karte zu kaufen. - Vergeblich. ~ In jedem der von mir aufgesuchten L�den wurde mir der Verkauf des Handys verwehrt, als ich mich weigerte, personenbezogene Daten preiszugeben: Ohne Vorlage meines Personalausweises k�nne mir das Handy nicht verkauft werden.
Ich m�chte Sie hiermit bitten, mich in dieser Angelegenheit zu unterst�tzen: ~ Wie kann ich im Einzelhandel mein Recht (nach � 89 Abs. 10 TKG) durchsetzen, ohne Preisgabe personenbezogener Daten ein Prepaid-Handy zu erwerben?
Aus meiner Sicht ist das Verhalten des Einzelhandels hier eindeutig illegal. � 89 Telekommunikationsgesetz (TKG) Abs. 10 Satz 1 gebietet: "Die gesch�ftsm��ige Erbringung von Telekommunikationsdiensten und deren Entgeltfestlegung darf nicht von der Angabe personenbezogener Daten abh�ngig gemacht werden, die f�r die Erbringung oder Entgeltfestlegung dieser Dienste nicht erforderlich sind."
Demnach d�rfte sich kein Anbieter weigern, mit mir einen Vertrag �ber einen Telekommunikationsdienst abzuschlie�en, nur weil ich keine personenbezogenen Daten preisgeben will; ~ 1: ... es sei denn, eine �bergeordnete Rechtsvorschrift w�rde anderes vorschreiben oder ~ 2.: ... es sei denn, die Erbringung oder Entgeltfestlegung der Dienste w�rde die Erhebung personenbezogener Daten meiner Person erforderlich machen.
Punkt "2." l�sst sich leicht ausschlie�en: Anonym auf dem Flohmarkt gehandelte Prepaid-Karten beweisen exemplarisch, dass der Telekommunikationsdienst funktioniert und korrekt abgerechnet wird, auch wenn dem Anbieter keine personenbezogenen Daten der Nutzerin/des Nutzers bekannt sind.
Bleibt also Punkt "1.". ~ Neben den gundlegenden gesetzlichen Bestimmungen ~ - des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15.12.1983 abzuleiten aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und ~ - der Grunds�tze der Datenvermeidung sowie der Datensparsamkeit (� 3a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)) ~ verbietet � 89 Abs. 10 Satz 1 TKG ausdr�cklich die unfreiwillige Erhebung personenbezogener Daten in diesem Zusammenhang.
Gibt es aber �bergeordnete Vorschriften, die eine Erfassung personenbezogener Daten trotz des Verbotes in � 89 Abs. 10 TKG erlauben? ~ Dazu hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seinem Urteil vom 22.10.2003 (Az.: BVerwG 6 C 23.02) ge�u�ert: ~ Die dort verhandelten Gebote zur Erhebung personenbezogener Daten bei Prepaid-Handys waren nicht rechtm��ig. So hei�t es in der Entscheidung: ~ "Das von Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gew�hrleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst die Befugnis des Einzelnen, grunds�tzlich selbst �ber die Preisgabe und Verwendung seiner pers�nlichen Daten zu bestimmen [...]. Die hier in Rede stehenden Daten unterfallen [...] ganz �berwiegend dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Eine Datenerhebungspflicht beeintr�chtigte das Grundrecht." ~ "Die Beeintr�chtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Kunden entbehrt nicht etwa deshalb der Eingriffsqualit�t, weil die Kunden in den Eingriff durch die Bereitschaft einwilligen w�rden, mit dem Diensteanbieter einen zivilrechtlichen Vertrag abzuschlie�en, dessen Zustandekommen von der Preisgabe personenbezogener Daten abh�ngt. Ein wirksamer 'Grundrechtsverzicht' kommt nur in Betracht, wenn dieser freiwillig erfolgt [...]. Von einer freiwilligen Einwilligung in die Grundrechtsbeeintr�chtigung kann hier nicht gesprochen werden. [...] Deshalb kann in dem Abschluss eines Vertrags, der mit der Pflicht zur Offenbarung personenbezogener Daten verkn�pft ist, kein freiwilliger Verzicht auf das durch die Datenerhebung beeintr�chtigte Recht auf informationelle Selbstbestimmung gesehen werden." ~ "Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung w�re nur gerechtfertigt, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruhte, die dem Gebot der Normenklarheit entspricht." ~ "Es ist ferner zu ber�cksichtigen, dass diesem Grundrecht die Grunds�tze der Datenvermeidung und -sparsamkeit zu entnehmen sind, wie sich insbesondere aus dem Gebot ergibt, nur die erforderlichen Daten unter Verzicht auf eine Vorratsspeicherung zu erheben (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 [...])." ~ "Fehlt eine solche [Datenerhebungs-]Pflicht [der Diensteanbieter], so hat das die ihrerseits unter systematischen Gesichtspunkten unbedenkliche Folge, dass � 90 Abs. 1 TKG in der Weise an � 89 TKG ankn�pft, dass die in die Kundendateien aufzunehmenden Daten zuvor auf der Grundlage des � 89 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a TKG zul�ssigerweise erhoben sein m�ssen." [Dort hei�t es: "Nach Ma�gabe der Rechtsverordnung d�rfen Unternehmen und Personen, die gesch�ftsm��ig Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, die Daten nat�rlicher und juristischer Personen erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist 1. zur betrieblichen Abwicklung ihrer jeweiligen gesch�ftsm��igen Telekommunikationsdienste, n�mlich f�r a) das Begr�nden, inhaltliche Ausgestalten und �ndern eines Vertragsverh�ltnisses [...]".] ~ "Dem Gesetzgeber war [...] zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens die mit der Vermarktung von Prepaid-Produkten einhergehende Problematik anonymer Kundenverh�ltnisse und die daraus sich ergebenden Schwierig- keiten f�r die �berwachung des Fernmeldeverkehrs bekannt."
Frau Sokol, ich freue mich auf Ihre Antwort und verbleibe mit freundlichen Gr��en
Ihr
Holger Voss
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