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Hallo,

ich habe heute in mehreren L�den versucht, ein Handy mit Prepaid-Karte
anonym zu kaufen. - Vergeblich.
~   Nachdem das Verkaufsgespr�ch grunds�tzlich erfolgreich verlaufen war
(Mir wurde ein Produkt angeboten, ich war mit Produkt und Preis einver-
standen.), verlangten die Verk�uferInnen meinen Personalausweis. Ohne
Ausweisung k�nnten bzw. d�rften bzw. w�rden sie mir das Produkt nicht
verkaufen.

Aus meiner Sicht ist die Rechtslage eindeutig: � 8 Telekommunikations-
gesetz (TKG) Abs. 10 Satz 1:
~   "Die gesch�ftsm��ige Erbringung von Telekommunikationsdiensten und
deren Entgeltfestlegung darf nicht von der Angabe personenbezogener
Daten abh�ngig gemacht werden, die f�r die Erbringung oder Entgeltfest-
legung dieser Dienste nicht erforderlich sind."

Demnach d�rfte sich kein Anbieter weigern, mit mir einen Vertrag �ber
einen Telekommunikationsdienst abzuschlie�en, nur weil ich keine
personenbezogenen Daten preisgeben will.
~   1: ... es sei denn, eine �bergeordnete Rechtsvorschrift w�rde anderes
vorsehen (da kann ich nach dem BVerwG-Urteil vom 22.10.2003 - s. u. -
keine in Frage kommende Vorschrift erkennen)
~   2.: ... oder die Erbringung oder Entgeltfestlegung der Dienste w�rde
die Erhebung personenbezogener Daten meiner Person erforderlich machen.
(Das ist bei Prepaidkarten nachweislich nicht der Fall: Anonym auf dem
Flohmarkt gehandelte, nicht oder nur teilweise abtelefonierte
Prepaidkarten beweisen exemplarisch, dass der Telekommunikationsdienst
funktioniert und korrekt abgerechnet wird, auch wenn dem Anbieter keine
personenbezogenen Daten der NutzerIn bekannt sind.)

Die Verpflichtung, Telekommunikationsdienste auch ohne Erhebung
personenbezogener Daten anzubieten, entspricht auch dem Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung, das sich gem�� Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes vom 15.12.1983 aus dem Grundgesetz (Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) ableitet.

Das entspricht auch den Grunds�tzen der Datenvermeidung und der
Datensparsamkeit, die � 3a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) festlegt und
die sich laut BVerfG-Urteil vom 15.12.1983 aus dem Verfassungsgebot
ergeben, nur die erforderlichen Daten unter Verzicht auf eine
Vorratsspeicherung zu erheben.

Das entspricht weiterhin der Rechtsauffassung der gesetzgebenden Organe
(Legislative):
~   Die Verpflichtung, Prepaid-Karten einer Person zuzuordnen, wurde 2003
und 2004 verschiedentlich vorgeschlagen (etwa von einer
Bundesratsmehrheit), von der Bundesregierung jedoch abgelehnt. Beide
Seiten r�umten dabei bzw. damit ein, dass es f�r die Erhebung personen-
bezogener Daten bei Prepaid-Karten derzeit weder eine technische noch
eine abrechnungsbezogene noch eine juristische Notwendigkeit gibt ...
womit das Verbot aus � 8 TKG greift: personenbezogene Daten d�rfen keine
Vertragsbedingung sein.

Nach Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2003 (Az.: BVerwG 6
C 23.02; siehe auch mein "P. S.") m�ssen Prepaid-Anbieter keine per-
sonenbezogenen Daten ihrer KundInnen speichern. In Verbindung mit dem
Grundgesetz (Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung) und dem
Bundesdatenschutzgesetz (Grunds�tze: Datenvermeidung und Datenspar-
samkeit) sowie dem Telekommunikationsgesetz (Verbot, Telekommunikations-
dienste unn�tig von der Abgabe personenbezogener Daten abh�ngig zu
machen) ergibt sich daraus f�r mich eine eindeutige Rechtslage: Kein
Anbieter darf mir einen Prepaid-Handy-Vertrag verweigern, nur weil ich
nicht bereit bin, personenbezogene Daten �ber mich zu offenbaren.


Meine Fragen an euch:

1.
Habt ihr �hnliche Erfahrungen? Wie seit ihr an ein anonymes Handy gekommen?

2.
Seht ihr juristische Bedenken hinsichtlich der von mir angenommenen und
geschilderten Rechtslage? Welche?

3.
Welche M�glichkeiten seht ihr, mein "Recht" auf anonymen Kauf eines
Prepaid-Handys durchzusetzen? (Ich wei�, dass es kein "Recht" im
juristischen Sinn ist. Aber es ist im juristischen Sinn ein "Unrecht",
wenn mir ein entsprechender Vertrag verweigert wird mit der - im
Zeifelsfall durch ZeugInnen zu beweisenden - Begr�ndung, ich w�rde keine
personenbezogenen Daten preisgeben.)
~   Mit welchen Rechtsmitteln kann ich zum Beispiel gegen Laden X
vorgehen, wenn dessen Angestellte sich ausdr�cklich deswegen weigern,
mir ein Prepaid-Handy zu verkaufen, weil ich nicht bereit bin,
personenbezogene Daten von mir preiszugeben.

Vielen Dank und
sch�ne Gr��e


Holger

P. S.: Anbei ein paar Passagen aus dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 22.10.2003, die ich in diesem Zusammenhang f�r relevant halte:
~   "Das von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gew�hrleistete Recht
auf informationelle Selbstbestimmung umfasst die Befugnis des Einzelnen,
grunds�tzlich selbst �ber die Preisgabe und Verwendung seiner pers�n-
lichen Daten zu bestimmen [...]. [...] Die hier in Rede stehenden Daten
unterfallen [...] ganz �berwiegend dem Recht auf informationelle Selbst-
bestimmung. Eine Datenerhebungspflicht beeintr�chtigte das Grundrecht."
~   "Die Beeintr�chtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
der Kunden entbehrt nicht etwa deshalb der Eingriffsqualit�t, weil die
Kunden in den Eingriff durch die Bereitschaft einwilligen w�rden, mit
dem Diensteanbieter einen zivilrechtlichen Vertrag abzuschlie�en, dessen
Zustandekommen von der Preisgabe personenbezogener Daten abh�ngt. Ein
wirksamer 'Grundrechtsverzicht' kommt nur in Betracht, wenn dieser frei-
willig erfolgt [...]. Von einer freiwilligen Einwilligung in die
Grundrechtsbeeintr�chtigung kann hier nicht gesprochen werden. [...]
Deshalb kann in dem Abschluss eines Vertrags, der mit der Pflicht zur
Offenbarung personenbezogener Daten verkn�pft ist, kein freiwilliger
Verzicht auf das durch die Datenerhebung beeintr�chtigte Recht auf
informationelle Selbstbestimmung gesehen werden."
~   "Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung w�re
nur gerechtfertigt, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruhte,
die dem Gebot der Normenklarheit entspricht."
~   "Es ist ferner zu ber�cksichtigen, dass diesem Grundrecht die Grund-
s�tze der Datenvermeidung und sparsamkeit zu entnehmen sind, wie sich
insbesondere aus dem Gebot ergibt, nur die erforderlichen Daten unter
Verzicht auf eine Vorratsspeicherung zu erheben (vgl. BVerfG, Urteil vom
15. Dezember 1983 [...])."
~   "Fehlt eine solche [Datenerhebungs-]Pflicht [der Diensteanbieter], so
hat das die ihrerseits unter systematischen Gesichtspunkten unbedenk-
liche Folge, dass � 90 Abs. 1 TKG in der Weise an � 89 TKG ankn�pft,
dass die in die Kundendateien aufzunehmenden Daten zuvor auf der Grund-
lage des � 89 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a TKG zul�ssigerweise erhoben sein
m�ssen." [Dort hei�t es: "Nach Ma�gabe der Rechtsverordnung d�rfen
Unternehmen und Personen, die gesch�ftsm��ig Telekommunikationsdienste
erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, die Daten
nat�rlicher und juristischer Personen erheben, verarbeiten und nutzen,
soweit dies erforderlich ist 1. zur betrieblichen Abwicklung ihrer
jeweiligen gesch�ftsm��igen Telekommunikationsdienste, n�mlich f�r a)
das Begr�nden, inhaltliche Ausgestalten und �ndern eines Vertrags-
verh�ltnisses".]
~   "Dem Gesetzgeber war [...] zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens
die mit der Vermarktung von Prepaid-Produkten einhergehende Problematik
anonymer Kundenverh�ltnisse und die daraus sich ergebenden Schwierig-
keiten f�r die �berwachung des Fernmeldeverkehrs bekannt."
~   "Davon gehen erkennbar auch die vom Europ�ischen Rat [...] ange-
nommenen 'Schlussfolgerungen zur R�ckverfolgung der Verwendung von
Guthabenkarten f�r Mobiltelefone zur Erleichterung strafrechtlicher
Ermittlungen' aus (Dok. 7808/03). In diesen Schlussfolgerungen wird
beklagt, dass in den meisten Mitgliedstaaten die Registrierung anonymer
Guthabenkarten, mit denen Mobilfunkdienste betrieben werden k�nnten,
oder deren Benutzer nicht vorgesehen sei, was die �berwachung des
Fernmeldeverkehrs erschwere."

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