<http://www.bmj.bund.de/files/60cb012b3df76a0349e633869d340085/749/Ec kpunkte_090904.pdf>
Informationen f�r die Presse Berlin, 9.September 2004 Urheberrecht in der Wissensgesellschaft - ein gerechter Ausgleich zwischen Kreativen, Wirtschaft und Verbrauchern - I. Ausgangslage Der �Erste Korb� der Novellierung des Urheberrechts hat im Wesentlichen die EU-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft umgesetzt. Die Novelle ist am 13. September 2003 in Kraft getreten. Mit dem �Ersten Korb� hat Deutschland die fristgebundenen Vorgaben des EU-Rechts umgesetzt (z.B. technischen Kopierschutz vor Knacken sch�tzen). Wegen der Umsetzungsfrist stand diese Novelle unter Zeitdruck. Alles, was die Richt-linie nicht zwingend vorschreibt, sondern den Mitgliedstaaten zur Regelung �berl�sst (z.B. die Privatkopie), blieb dem �Zweiten Korb� vorbehalten und wurde in Arbeitsgruppen mit den beteiligten Verb�nden, Wissenschaftlern und Praktikern sowie Vertretern der L�nder gr�nd-lich beraten. II. Die wesentlichen Neuregelungen des Gesetzentwurfs f�r den �Zweiten Korb� 1. Der Erhalt der Privatkopie Mit dem �Ersten Korb� wurde klargestellt, dass die Privatkopie eines urheberrechtlich gesch�tzten Werks auch in digitaler Form zul�ssig ist. Au�erdem wurde es verboten, Kopierschutz zu umgehen. Der �Zweite Korb� r�hrt an dieser Grundentscheidung nicht. Weiterhin gilt: Die Privatkopie bleibt erlaubt � auch digital. Wie in der ana-logen Welt w�ren Verbote oder Beschr�nkungen der Privatkopie nicht durchsetzbar und damit sinnlos, weil Urheber und ihre Verwerter diejenigen, die Privatkopien her- stellen, auch in der digitalen Welt nicht umfassend �berwachen k�nnen. Deshalb bleiben private Kopien nicht kopiergesch�tzter Werke grunds�tzlich im bisherigen Um-fang erlaubt. Nur in einem Punkt wird das geltende Recht klarer gefasst: Bisher gilt: Eine Kopie ist verboten, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt ist. Mit diesem Re-gelung wollte man die Nutzung illegaler Tauschb�rsen erfassen (Stichwort: Legale Quelle). Wenn sich jemand eine zul�ssige Privatkopie seiner nicht kopiergesch�tzten Musik-CD macht und diese anschlie�end unzul�ssigerweise im Internet zum Downlo-ad anbietet, handelt es sich jedoch nicht um eine rechtswidrig hergestellte Vorlage, sondern um eine rechtswidrig genutzte Vorlage. Deswegen soll zuk�nftig gelten: Wenn f�r den Nutzer der Tauschb�rse offensichtlich ist, dass es sich um ein rechts-widriges Angebot im Internet handelt, darf er keine Privatkopie davon herstellen. 2. Kopierschutz setzt der Privatkopie Grenzen Das geltende Recht verbietet es, technische Schutzma�nahmen zu umgehen, um Ko-pien herzustellen. Seit dem �Ersten Korb� gilt: �Kopierschutz-Knacken ist verboten!� Diese Regelung war dem deutschen Gesetzgeber zwingend durch die EU-Richtlinie �Urheberrecht in der Informationsgesellschaft� vorgegeben und wird nicht ver�ndert. Die Richtlinie �berl�sst es jedoch den Mitgliedsstaaten, ob sie die Rechteinhaber ver-pflichten wollen, dass sie den Verbrauchern Kopien f�r private Zwecke zur Verf�gung stellen. Der Gesetzentwurf f�r den �Zweiten Korb� setzt die Linie des �Ersten Korbs� konsequent fort: Es wird keine Durchsetzung der Privatkopie gegen Kopierschutz geben. Denn: die Rechteinhaber k�nnen sich durch technische Ma�nahmen selbst sch�tzen und der Gesetzgeber darf ihnen diesen Selbstschutz nicht aus der Hand schlagen. Es gibt kein �Recht auf Privatkopie� zu Lasten des Rechteinhabers. Dies l�sst sich auch nicht aus den Grundrechten herleiten: Eine Privatkopie schafft keinen Zugang zu neuen Informationen, sondern verdoppelt lediglich die bereits bekannten. [...] Referentenentwurf: <http://www.bmj.bund.de/files/60cb012b3df76a0349e633869d340085/760/Re ferentenentwurf_UrheberR.pdf> -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]
