<http://www.bmj.bund.de/files/60cb012b3df76a0349e633869d340085/749/Ec 
kpunkte_090904.pdf>  

Informationen f�r die Presse    

Berlin, 9.September 2004    

Urheberrecht in der Wissensgesellschaft - ein gerechter Ausgleich 
zwischen Kreativen, Wirtschaft und Verbrauchern -    

I. Ausgangslage    

Der �Erste Korb� der Novellierung des Urheberrechts hat im 
Wesentlichen die EU-Richtlinie zum Urheberrecht in der 
Informationsgesellschaft umgesetzt. Die Novelle ist am 13. September 
2003 in Kraft getreten. Mit dem �Ersten Korb� hat Deutschland die 
fristgebundenen Vorgaben des EU-Rechts umgesetzt (z.B. technischen 
Kopierschutz vor Knacken sch�tzen). Wegen der Umsetzungsfrist stand 
diese Novelle unter Zeitdruck. Alles, was die Richt-linie nicht 
zwingend vorschreibt, sondern den Mitgliedstaaten zur Regelung 
�berl�sst (z.B. die Privatkopie), blieb dem �Zweiten Korb� 
vorbehalten und wurde in Arbeitsgruppen mit den beteiligten 
Verb�nden, Wissenschaftlern und Praktikern sowie Vertretern der 
L�nder gr�nd-lich beraten.    

II. Die wesentlichen Neuregelungen des Gesetzentwurfs f�r den 
�Zweiten Korb�    

1. Der Erhalt der Privatkopie Mit dem �Ersten Korb� wurde 
klargestellt, dass die Privatkopie eines urheberrechtlich gesch�tzten 
Werks auch in digitaler Form zul�ssig ist. Au�erdem wurde es 
verboten, Kopierschutz zu umgehen. Der �Zweite Korb� r�hrt an dieser 
Grundentscheidung nicht. Weiterhin gilt: Die Privatkopie bleibt 
erlaubt � auch digital. Wie in der ana-logen Welt w�ren Verbote oder 
Beschr�nkungen der Privatkopie nicht durchsetzbar und damit sinnlos, 
weil Urheber und ihre Verwerter diejenigen, die Privatkopien her- 
stellen, auch in der digitalen Welt nicht umfassend �berwachen 
k�nnen. Deshalb bleiben private Kopien nicht kopiergesch�tzter Werke 
grunds�tzlich im bisherigen Um-fang erlaubt.   

Nur in einem Punkt wird das geltende Recht klarer gefasst: Bisher 
gilt: Eine Kopie ist verboten, wenn die Vorlage offensichtlich 
rechtswidrig hergestellt ist. Mit diesem Re-gelung wollte man die 
Nutzung illegaler Tauschb�rsen erfassen (Stichwort: Legale Quelle). 
Wenn sich jemand eine zul�ssige Privatkopie seiner nicht 
kopiergesch�tzten Musik-CD macht und diese anschlie�end 
unzul�ssigerweise im Internet zum Downlo-ad anbietet, handelt es sich 
jedoch nicht um eine rechtswidrig hergestellte Vorlage, sondern um 
eine rechtswidrig genutzte Vorlage. Deswegen soll zuk�nftig gelten: 
Wenn f�r den Nutzer der Tauschb�rse offensichtlich ist, dass es sich 
um ein rechts-widriges Angebot im Internet handelt, darf er keine 
Privatkopie davon herstellen.   

2. Kopierschutz setzt der Privatkopie Grenzen   

Das geltende Recht verbietet es, technische Schutzma�nahmen zu 
umgehen, um Ko-pien herzustellen. Seit dem �Ersten Korb� gilt: 
�Kopierschutz-Knacken ist verboten!� Diese Regelung war dem deutschen 
Gesetzgeber zwingend durch die EU-Richtlinie �Urheberrecht in der 
Informationsgesellschaft� vorgegeben und wird nicht ver�ndert. Die 
Richtlinie �berl�sst es jedoch den Mitgliedsstaaten, ob sie die 
Rechteinhaber ver-pflichten wollen, dass sie den Verbrauchern Kopien 
f�r private Zwecke zur Verf�gung stellen. Der Gesetzentwurf f�r den 
�Zweiten Korb� setzt die Linie des �Ersten Korbs� konsequent fort: Es 
wird keine Durchsetzung der Privatkopie gegen Kopierschutz geben. 
Denn: die Rechteinhaber k�nnen sich durch technische Ma�nahmen selbst 
sch�tzen und der Gesetzgeber darf ihnen diesen Selbstschutz nicht aus 
der Hand schlagen. Es gibt kein �Recht auf Privatkopie� zu Lasten des 
Rechteinhabers. Dies l�sst sich auch nicht aus den Grundrechten 
herleiten: Eine Privatkopie schafft keinen Zugang zu neuen 
Informationen, sondern verdoppelt lediglich die bereits bekannten.  

[...]



Referentenentwurf:

<http://www.bmj.bund.de/files/60cb012b3df76a0349e633869d340085/760/Re 
ferentenentwurf_UrheberR.pdf>  



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