Zwischen eBay und mir gibt es seit mehreren Monaten einen Rechtstreit. eBay hatte mir nach einer Abmahnung Ende Oktober 2005 per einstweiliger Verfügung untersagt, diverse (fast ausschließlich kostenfreie) Analysedienste weiterhin anzubieten. Gegen diese eV hatte ich über meinen Anwalt Thomas Stadler Widerspruch eingelegt, das Urteil aus der Verhandlung am 22.12.2005 liegt mir seit heute vor:
http://bettercom.de/ebay-bettercom/ev-urteil-20051222 Auch wenn es sich "nur" um das Urteil eines Landgerichts handelt und dieses "nur" um die (teilweise) Aufhebung der einstweiligen Verfügung geht, stellt sich beim Lesen insbesondere der Urteilsbegründung schon die Frage, inwieweit durch die im Urteil mehrfach genannte DB-Richtlinie über kurz oder lang das Auswerten von Web-Seiten (z.B. als Suchmaschine) zu einem Risiko wird, zumindestens dann, wenn der Web-Seiten-Betreiber glaubhaft machen kann, daß er diese mittels einer Datenbank dynamisch erzeugt (und wer kann das nicht). Ich stelle mir wirklich die Frage, inwieweit ich überhaupt noch Web-Seiten auf mich interessierende Inhalte analysieren darf oder ob mir demnächst richterlich vorgeschrieben werden kann, - welchen Browser ich zum Besuch welcher Webseite zu verwenden habe, - wievielen Links ich auf einer Web-Seite noch folgen darf, - wieviele Seiten ich lokal speichern darf und diese nach mich interessierenden Informationen durchsuchen darf. Das Ende von wget, curl etc.? Falls weitere Informationen zum eigentlichen Verfahren interessieren: http://bettercom.de/de/ebay-bc-0 Martin -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]
