Hi, I asked the BMFSFJ for an answer about the new "Jugendschutzgesetz" and the possibillity to give away Debian-CDs with games. I think it is possible, but I'm not a lawer ;) If somebody wants, feel free to translate.
Here is the answer I got: =========================== Jugendschutzgesetz; Anwendbarkeit der Kennzeichnungspflichten bei Betriebssystemen Ihr Schreiben vom 07. April 2003 Sehr geehrter Herr Imend�rffer, die Obersten Landesjugendbeh�rden vertreten derzeit die Rechtsauffassung, dass Betriebssysteme nicht unter die Kennzeichnungspflicht des � 12 Abs. 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG) fallen, da das Abgrenzungskriterium f�r die Anwendung dieser Vorschrift der Inhalt des Tr�germediums sein muss: Befindet sich auf diesem ein Spiel und pr�gt dieses den Gesamtcharakter und die Zweckbestimmung des Tr�germediums wesentlich mit, ist er zu kennzeichnen. In Bezug auf Schutzzweck und Medienwirkung muss eine gewisse Vergleichbarkeit mit Spiel- und Filmmedien gegeben sein, die bei der Gesetzgebung im Blick waren, wenn es sich um einen solchen Bildtr�ger handeln soll. Betriebssysteme sind derzeit mit Bildtr�gern mit Filmen und Spielen im Sinne von � 12 Abs. 1 Satz 1 JuSchG nicht vergleichbar, wenn sie als Beimaterial Spiele der bisher verwendeten Art im bisherigen Rahmen enthalten, da sie weder den Gesamtcharakter des Tr�germediums, mit dem ein Betriebssystem verkauft wird, pr�gen, noch die Kaufentscheidung f�r dieses Tr�germedium wesentlich beeinflussen k�nnen. Ein solches Tr�germedium ist kein Bildtr�ger im Sinne des Gesetzes. Dies gilt selbstverst�ndlich nur, wenn es sich um das gleiche Tr�germedium (� 1 Abs. 2 JuSchG) handelt. Sollten im Rahmen einer "Paketl�sung" beispielsweise verschiedene Datentr�ger verkauft werden und neben einem Datentr�ger mit dem Betriebssystem ein separater Datentr�ger mit Spielen, dann unterliegt Letzterer den Kennzeichnungsbestimmungen des JuSchG. Im �brigen beachten Sie bitte, dass Tr�germedien nach �� 18 Abs. 1, 15 Abs. 2 und 3 JuSchG indiziert werden k�nnen. Die Obersten Landesjugendbeh�rden werden die Produktentwicklung auf dem Markt beobachten und falls feststellbar wird, dass die Anbieter Spiele verst�rkt zusammen mit Betriebssystemen vermarkten und sich somit eine Relevanzverlagerung hinsichtlich des Schwerpunktes des Datentr�gers ergibt, wird von der Anwendung des � 12 Abs. 1 JuSchG auszugehen sein. Mit freundlichen Gr��en Im Auftrag gez. Regina K�seberg ============= Regards, Hauke

