Hi,

I asked the BMFSFJ for an answer about the new "Jugendschutzgesetz" and the 
possibillity to give away Debian-CDs with games. I think it is possible, but 
I'm not a lawer ;)
If somebody wants, feel free to translate. 

Here is the answer I got:
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Jugendschutzgesetz;
Anwendbarkeit der Kennzeichnungspflichten bei Betriebssystemen

Ihr Schreiben vom 07. April 2003



Sehr geehrter Herr Imend�rffer,

die Obersten Landesjugendbeh�rden vertreten derzeit die Rechtsauffassung, dass 
Betriebssysteme nicht unter die  Kennzeichnungspflicht des � 12 Abs. 1 
Jugendschutzgesetz (JuSchG) fallen, da das Abgrenzungskriterium f�r die
Anwendung dieser Vorschrift der Inhalt des Tr�germediums sein muss: Befindet 
sich auf diesem ein Spiel und pr�gt dieses den Gesamtcharakter und die 
Zweckbestimmung des Tr�germediums wesentlich mit, ist er zu kennzeichnen. In 
Bezug auf Schutzzweck und Medienwirkung muss eine gewisse Vergleichbarkeit 
mit Spiel- und Filmmedien gegeben sein, die bei der Gesetzgebung im Blick 
waren, wenn es sich um einen solchen Bildtr�ger handeln soll.

Betriebssysteme sind derzeit mit  Bildtr�gern mit Filmen und Spielen im Sinne 
von � 12 Abs. 1 Satz 1 JuSchG nicht vergleichbar, wenn sie als Beimaterial 
Spiele der bisher verwendeten Art im bisherigen Rahmen enthalten, da sie 
weder den Gesamtcharakter des Tr�germediums, mit dem ein Betriebssystem 
verkauft wird, pr�gen, noch die Kaufentscheidung f�r dieses Tr�germedium 
wesentlich beeinflussen k�nnen. Ein solches Tr�germedium ist kein Bildtr�ger 
im Sinne des Gesetzes.

Dies gilt selbstverst�ndlich nur, wenn es sich um das gleiche Tr�germedium 
(� 1 Abs. 2 JuSchG) handelt. Sollten im Rahmen einer "Paketl�sung" 
beispielsweise verschiedene Datentr�ger verkauft werden und neben einem 
Datentr�ger mit dem Betriebssystem ein separater Datentr�ger mit Spielen, 
dann unterliegt Letzterer den Kennzeichnungsbestimmungen des JuSchG. Im 
�brigen beachten Sie bitte, dass Tr�germedien nach �� 18 Abs. 1, 15 Abs. 2 
und 3 JuSchG indiziert werden k�nnen.

Die Obersten Landesjugendbeh�rden werden die Produktentwicklung auf dem Markt 
beobachten und falls feststellbar wird, dass die Anbieter Spiele verst�rkt 
zusammen mit Betriebssystemen vermarkten und sich somit eine 
Relevanzverlagerung hinsichtlich des Schwerpunktes des Datentr�gers ergibt, 
wird von der Anwendung des � 12 Abs. 1 JuSchG auszugehen sein.

Mit freundlichen Gr��en
Im Auftrag

gez.

Regina K�seberg
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Regards,
 Hauke


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