Dirk Salva <[EMAIL PROTECTED]> wrote: > On Tue, Mar 28, 2006 at 08:46:32PM +0200, Frank Küster wrote: >> > Also rein theoretisch: Nachgucken ob da irgendwo noch mehr >> > phishing-Seiten liegen, und die mit nem Hinweis auf den Betrug >> > "verzieren", damit keiner der dumm genug ist auf den Link zu klicken >> > wenigstens da noch die Chance hat sich zu retten. >> Wenn das kein hypothetischer indischer, sondern ein hypothetischer >> deutscher Provider wäre, dann wäre das wahrscheinlich strafbar. Weißt >> du ob es sich wirklich um versuchte Straftaten handelt, oder nur um >> Tests/Forensik/...? > > Eher unwahrscheinlich, da Strafbarkeit einen *wirksamen* Schutz > voraussetzt. Username=Passwort bei Angabe des Usernamen im Klartext wir > auch beim dümmsten Richter kaum als "wirksam" durchgehen...
Ich habe keinen StGB-Kommentar da, aber der Gesetzestext gibt das nicht her. §303a verlangt nur, dass das Löschen oder Verändern rechtswidrig sein muss, und bezieht sich bei der Definition von Daten auf §202a *Abs*2*, nicht aber auf die Tatbestandsmerkmale von §202a *Abs*1*, in denen wirksamer Schutz gefordert wird. Gruß, Frank -- Frank Küster Single Molecule Spectroscopy, Protein Folding @ Inst. f. Biochemie, Univ. Zürich Debian Developer (teTeX)

