Teltarifbeitrag zu Haftung

Wird ein Internetzugang per WLAN  unbemerkt durch Dritte genutzt, um 
illegale Inhalte herunterzuladen, dann kann der Besitzer des Anschlusses 
laut bisheriger Urteile dafür in Haftung genommen werden. Das 
Oberlandesgericht Frankfurt am Main kam jetzt allerdings zu einer 
anderen Einschätzung: Eine uneingeschränkte Haftung des 
WLAN-Anschlussinhabers sei bedenklich, weil er für das vorsätzliche 
Verhalten beliebiger Dritter einstehen müsse, die mit ihm in keinerlei 
Verbindung stünden. Eine Störerhaftung komme nur in Betracht, wenn 
Prüfungspflichten verletzt worden seien, dies wiederum setze aber 
konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter voraus. 
Informationen zum Urteil finden Sie unter 
http://www.teltarif.de/s/s30547.html .

gruß
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