Teltarifbeitrag zu Haftung Wird ein Internetzugang per WLAN unbemerkt durch Dritte genutzt, um illegale Inhalte herunterzuladen, dann kann der Besitzer des Anschlusses laut bisheriger Urteile dafür in Haftung genommen werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main kam jetzt allerdings zu einer anderen Einschätzung: Eine uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschlussinhabers sei bedenklich, weil er für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter einstehen müsse, die mit ihm in keinerlei Verbindung stünden. Eine Störerhaftung komme nur in Betracht, wenn Prüfungspflichten verletzt worden seien, dies wiederum setze aber konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter voraus. Informationen zum Urteil finden Sie unter http://www.teltarif.de/s/s30547.html .
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