* RA Stehmann: > Nun die Pflichten eines Rechenzentrumbetreibers sind für Strom und > Netz zu sorgen und den Rechner sicher zu verwahren.
Der Bürger soll mit dem EU-Router wohl auch pfleglich umgehen, mit Strom und Netz versorgen und ja nicht im System herumstochern. > Hier wird jedoch ein Rechner jemandem zur Benutzung zur Verfügung > gestellt. Der EU-Bürger soll diesen nicht nur mit Netz und Strom > versorgen und sicher verwahren, sondern mit ihm arbeiten. Soweit ich das sehe, ist das nicht der Fall. Es ist bloß ein Router. > Damit ist zwar die Frage einer GPL-Verletzung noch nicht endgültig > geklärt, aber der vorliegende Fall unterscheidet sich doch wesentlich > vom "Server in RZ stellen"-Fall. Warum kann der RZ-Betreiber wirksam auf seine GPL-Rechte verzichten, nicht aber der Bürger, der den Router aufstellt? _______________________________________________ fsfe-de mailing list [email protected] https://mail.fsfeurope.org/mailman/listinfo/fsfe-de
