* RA Stehmann:

> Nun die Pflichten eines Rechenzentrumbetreibers sind für Strom und
> Netz zu sorgen und den Rechner sicher zu verwahren.

Der Bürger soll mit dem EU-Router wohl auch pfleglich umgehen, mit
Strom und Netz versorgen und ja nicht im System herumstochern.

> Hier wird jedoch ein Rechner jemandem zur Benutzung zur Verfügung
> gestellt. Der EU-Bürger soll diesen nicht nur mit Netz und Strom
> versorgen und sicher verwahren, sondern mit ihm arbeiten.

Soweit ich das sehe, ist das nicht der Fall. Es ist bloß ein Router.

> Damit ist zwar die Frage einer GPL-Verletzung noch nicht endgültig
> geklärt, aber der vorliegende Fall unterscheidet sich doch wesentlich
> vom "Server in RZ stellen"-Fall.

Warum kann der RZ-Betreiber wirksam auf seine GPL-Rechte verzichten,
nicht aber der Bürger, der den Router aufstellt?
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