* RA Stehmann <[email protected]> [130121 10:59, 
  mID <[email protected]>]:

> Bei einer unentgeltlichen Einräumung eines einfaches Nutzungsrecht für
> jedermann dürfte es sich um eine Schenkung handeln. In diese können die
> Eltern nach dieser Norm aber nicht einwilligen, sofern mit dieser
> Schenkung nicht "einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu
> nehmenden Rücksicht entsprochen wird".

Ich bin davon überzeugt, dass es eine sittlich Pflicht ist, Software
grundsätzlich unter freien Lizenzen zu veröffentlichen. Es dürfte
allerdings schwer sein, ein Gericht zu finden, das das genauso sieht ;-)

Liebe Grüße, 
Martin 

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