Hallo und Danke für das Lob.
Zu Deinen Fragen: Also zunächst der Grundsatz:Die Lizenz entscheidet, ob ein Programm Freie Software ist. Diese wiederum ist nach deutscher Rechtsauffassung ein Vertrag.
Jetzt zu Deinen Fällen, die fast lehrbuchartigen Charakter haben:Wenn eine Gemeinschaft von Entwickelnden entscheidet, eine Software unter eine Freie Lizenz zu stellen, beinhaltet diese Absprache zunächst, dass jede(r) Mitwirkende die Software unter dieser Lizenz veröffentlichen darf.
Alle anderen haben zunächst einmal nichts davon.Das gleiche gilt aber auch, wenn eine Entwicklung unter der Bedingung beauftragt wird, dass das Ergebnis unter eine Freie Lizenz gestellt wird.
Der oder die Beauftragende (unter Jurist:innen meist Auftraggeber genannt) ist dann zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Werk zu veröffentlichen. Ob der unter Jurist:innen sogenannte Auftragnehmer (urheberrechtlich auch Schöpfer genannt) sein Werk veröffentlichen darf, hängt dann vom Inhalt des Auftrags (also des zwischen ihm und dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages) ab.
Interessant ist diese Konstruktion für den Auftraggeber schon deshalb, weil er das Programm nicht nur auf beliebig vielen Rechnern installieren, sondern es auch verändern (lassen) darf.
Auch hier haben alle anderen bis zu einer Veröffentlichung erst einmal nichts davon.
Insoweit gibt die Freie Lizenz dem unter Jurist:innen sogenannten Auftraggeber (Mensch oder juristische Person) in diesen Fällen zwar "digitale Souveränität" - Solidarität wird damit aber noch nicht erreicht.
Bei proprietären Lizenzen darf sich der Auftraggeber aber in der Regel nicht einmal dann solidarisch verhalten, wenn er dies will.
Mit freundlichen Grüßen Michael
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