Go to doctor, retard dak. (No) Warranty clauses have really noting to do with lisensors obligations regarding *availablity* of source code. And in Germany the disclaimer is invalid/irrelevant, anyway.
------- Unwirksamkeit der Klauseln Ziffer 11 und 12 GPL nach deutschem Recht Das allgemeine deutsche Vertragsrecht findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch aus dem Jahr 1900. Die gesetzlichen Regelungen zur Haftung und Gewährleistung wurden zuletzt im Jahr 2002 reformiert. Das deutsche Vertragsrecht ist in stärkerem Maße als das US-amerikanische von so genannten zwingenden Vorschriften geprägt. Hierunter versteht man gesetzliche Regelungen, von denen durch Vertrag nicht abgewichen werden darf. Für den Bereich der Haftung und Gewährleistung finden sich eine Reihe entsprechender Vorschriften. Zentral sind die Regelungen der §§ 305 ff. BGB sowie § 276 BGB. Der vollständige Ausschluss der Gewährleistung in Ziffer 11 GPL (»THERE IS NO WARRANTY «) ist nach deutschem Recht unwirksam, und zwar unabhängig davon, ob die Software gegen Entgelt oder kostenlos weitergegeben wird oder ob es sich um die Herstellung einer Individualentwicklung handelt. Dies ergibt sich aus § 309 Nr. 8 b) aa) BGB. Danach ist in allgemeinen Geschäftbedingungen, das heißt Standardverträgen wie der GPL, eine Bestimmung unwirksam, »durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen, die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangelsinsgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen werden«. Diese Vorschrift ist nach Ansicht der meisten auf Computerrecht spezialisierten Juristen sowohl auf den Vertrieb von Software auf Datenträgern als auch auf den Vertrieb in Datennetzen anwendbar. Einige Stimmen in der juristischen Fachwelt gehen davon aus, dass § 309 Nr. 8 b) aa) BGB nicht auf die Verbreitung von Software in Datennetzen Anwendung finden kann, weil es sich hierbei nicht um eine »Sache« handele. Aber auch diese Autoren kommen letztlich zum gleichen Ergebnis, dies allerdings auf der Grundlage von § 307 Absatz 1 und 2 BGB (»§ 307 BGB Inhaltskontrolle (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligungkann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.«). Nur der Weg zum Ziel ist also umstritten, nicht das Ergebnis. Dies gilt ebenso für den Fall der kostenlosen Weitergabe. Man könnte hier nach dem Wortlaut der Vorschrift durchaus auf § 309 Nr. 8 b) aa) BGB abstellen. Da die Vorschrift nur auf die Lieferung als solche abstellt, ohne deren Entgeltlichkeit zu verlangen, muss man sie wohl auch auf die kostenlose Weitergabe anwenden. Ob dies zutreffend ist, kann aber letztlich dahingestellt bleiben: Der vollständige Gewährleistungsausschluss ist bei einer kostenlosen Weitergabe jedenfalls eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 BGB. Hier wird man auch für Freie Software keine Ausnahme machen dürfen. Ziffer 11 GPL ist deshalb nach deutschem Recht in allen denkbaren Konstellationen unwirksam. Der vollständige Haftungsausschluss in Ziffer 12 GPL (»IN NO EVENT ... WILL ANY COPYRIGHT HOLDER, OR ANY OTHER PARTY ... BE LIABLE TO YOU FOR DAMMAGES«) ist nach deutschem Recht ebenfalls unwirksam. Dies folgt aus § 309 Nr. 7 b) BGB. Danach ist ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden unwirksam, »die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.« Da Ziffer 12 GPL keinerlei Vorbehalt für ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden zu Gunsten des Erwerbers des Programms vorsieht, ist die Klausel als unwirksam einzustufen. Ein Ausschluss der Haftung für Vorsatz ist gemäß § 276 Absatz 3 BGB nicht einmal in individuell verhandelten Verträgen möglich. (§ 276 Absatz 3 BGB: »Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.«) Dies gilt unabhängig davon, ob das Programm kostenlos oder entgeltlich weitergegeben wird. Der Unwirksamkeit der beiden Klauseln steht auch nicht entgegen, dass der Ausschluss nur soweit gehen soll, wie es das anwendbare Recht gestattet (»TO THE EXTENT PERMITTED BY APPLICABLE LAW«; »UNLESS REQUIRED BY APPLICABLE LAW«). Entsprechende Bestimmungen werden als »salvatorische Klauseln« bezeichnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstoßen sie gegen das für allgemeine Geschäftsbedingungen geltende Transparenzgebot des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB (siehe oben Rz. 6) und sind damit unwirksam. Salvatorische Klauseln gewährleisten nicht das geforderte Mindestmaß an Verständlichkeit, da für den Erwerber die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften nicht ohne weiteres auffindbar und in ihrer Bedeutung für die Klausel kaum zu beurteilen sind. Im Folgenden ist von der Unwirksamkeit der Klauseln auszugehen. Dementsprechend kommen die gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung (vergleiche § 306 Absatz 2 BGB: »Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.«). ----- regards, alexander. _______________________________________________ gnu-misc-discuss mailing list [email protected] http://lists.gnu.org/mailman/listinfo/gnu-misc-discuss
