For silly dak: http://www.lampmann-behn.de/lbr/entscheidungen/urheberrecht/272/5
"LG Köln zur Nutzung von Lichtbildern im Internet LANDGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Entscheidung vom 09. April 2008 Aktenzeichen: 28 O 690/07 [...] Die Streithelferin beruft sich ausdrücklich darauf, den Verfügungskläger nach einer Verwendung auf Escort-Seiten gefragt zu haben, was auf die Einräumung von Nutzungsrechten zu ihren Gunsten für einen solchen Zweck abzielt. Der weitere hieraus von ihr gezogene Schluss, aufgrund solcher Nutzungsrechte auch Unterlizenzen an die Verfügungsbeklagte erteilen zu können, ist indes unzutreffend. Nach § 31 Abs. 3 iVm § 35 Abs. 1 S. 1 UrhG bedarf es für die Einräumung weiterer Nutzungsrechte durch den Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts der Zustimmung des Urhebers. Die Streithelferin war aber nach ihrem eigenen Vortrag nicht Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts. Kennzeichnend für ein ausschließliches Nutzungsrecht ist es, dass es nur noch dem Nutzer gestattet ist, das Werk in der vereinbarten Form zu nutzen; auch dem Urheber ist dann die Nutzung des Werks in dieser Weise nicht gestattet (Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 31 Rn. 56). Dass ihr ein solches Recht hinsichtlich der streitgegenständlichen Aufnahmen eingeräumt wurde, behauptet auch die Streithelferin nicht. Die von ihr behauptete mündliche Abweichung von den schriftlichen Verträgen beschränkt sich auf die Art der Nutzung der Lichtbilder durch sie. Sie erstreckte sich aber gerade nicht auf die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts zu ihren Gunsten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass selbst bei Zulässigkeit der Nutzung der Lichtbilder durch die Streithelferin auf Escort-Seiten es dem Verfügungskläger daneben - wie auch in beiden Model-Verträgen vorgesehen - erlaubt war, die Bilder für seine Zwecke zu nutzen. War sie demnach Inhaberin eines einfachen Nutzungsrechts, war eine Rechtseinräumung an die Verfügungsbeklagte ebenfalls nicht möglich. Der Inhaber eines einfachen Nutzungsrechts kann weitere Rechte nicht einräumen, sondern allenfalls sein eigenes Recht übertragen (Schricker, in: ders., Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 35 Rn. 1). Dies wollte die Streithelferin gerade nicht; ihr Interesse war es vielmehr, Unterlizenzen an die Verfügungsbeklagte zu erteilen, wie sie selbst vorgetragen hat. " regards, alexander. P.S. "I'm insufficiently motivated to go set up a GNU/Linux system so that I can do the builds." Hyman Rosen <[email protected]> The Silliest GPL 'Advocate' P.P.S. "Of course correlation implies causation! Without this fundamental principle, no science would ever make any progress." Hyman Rosen <[email protected]> The Silliest GPL 'Advocate' -- http://gng.z505.com/index.htm (GNG is a derecursive recursive derecursion which pwns GNU since it can be infinitely looped as GNGNGNGNG...NGNGNG... and can be said backwards too, whereas GNU cannot.) _______________________________________________ gnu-misc-discuss mailing list [email protected] http://lists.gnu.org/mailman/listinfo/gnu-misc-discuss
