Hallo Heiko,

ich habe die Zwischenergebnisse der von mir begonnenen Diskussion mal pseudonym 
an unsere Aufsichtsbehörde geschickt mit der Bitte um Aufklärung.
Es ging darum ob als Rechtsgrundlage die Einwilligung oder ein Vertrag herhält, 
was organisatorisch in Richtung des Archives unterschiedliche Auswirkungen 
haben kann.
Ferner habe ich speziell für das Archiv an Artikel 89 DSGVO gedacht, als Joker 
sozusagen.

[...]
Ein befreundeter Unternehmer betreibt die Infrastruktur 
(An-/Abmelde-Webseite, Mailserver, Archiv) für eine Mailingliste für 
technisch Interessierte zum Austausch untereinander und wir fragen uns, 
wie nach der DSGVO und dem BDSG nF nun korrekt mit den Betroffenenrechten 
umgegangen werden muss.

Nach wie vor kommt technisch ein double opt-in-Verfahren zum Einsatz. 
Recht klar scheint, dass in Kombination mit dem "Abonnieren"-Knopf eine 
Datenschutzinformation platziert werden muss. Nun wird trefflich 
diskutiert, ob als Rechtsgrundlage hier der Vertrag Art. 6 Abs. (1) b) 
DSGVO oder die Einwilligung Art. 6 Abs. (1) a) DSGVO als Basis 
angenommen werden muss. Faktisch macht das wohl keinen großen 
Unterschied denn was bei der Einwilligung der Widerruf ist, ist beim 
Vertrag die Kündigung, beides entzieht die Rechtsgrundlage und führt 
mangels gesetzlicher Aufbewahrungspflichten zur Löschung. Dennoch würde 
uns interessieren, wie man hier abwägt und warum z.B. auch 
Newsletterabos im breiten Feld unter der Einwilligung betrachtet werden.

Das eigentliche Problem ist wohl, dass alle Nachrichten, die über die 
Mailingliste ausgetauscht werden, in einem Archiv landen, welches zudem 
öffentlich abrufbar ist. Diese Funktion ist eines der Anliegen einer 
Mailingliste - Dokumentation für Recherchezwecke. Es ist nicht mit 
vertretbarem Aufwand realisierbar, bei Widerruf oder Anspruch des 
Löschrechtes die Nachrichten eines Abonnenten zu löschen oder von 
personenbezogenen Daten zu befreien. Darf sich ein solches Projekt auf 
Art. 89 Abs. (3) berufen?
[...]

Man glaubt ja nicht was da als nicht zielführende Antwort zurückkam.

[...]
Wie Ihnen sicher bekannt ist, ist die unverschlüsselte Übermittlung 
personenbezogener Informationen per E-Mail über das Internet mit erheblichen 
datenschutzrechtlichen Risiken verbunden. Eine unverschlüsselte E-Mail ist 
weder gegen eine Kenntnisnahme durch Unbefugte noch gegen eine inhaltliche 
Veränderung geschützt. Das bedeutet, dass es unbefugten Personen ohne großen 
Aufwand möglich ist, eine unverschlüsselte E-Mail zu lesen und inhaltlich nach 
Belieben abzuändern. Eine unverschlüsselte E-Mail ist letztlich einer mit 
Bleistift geschriebenen Postkarte vergleichbar.

Als Sächsischer Datenschutzbeauftragter kontrolliere ich die Einhaltung der 
datenschutzrechtlichen Vorschriften im Freistaat Sachsen. Dementsprechend ist 
die Gewährleistung einer datenschutzgerechten Bearbeitung der mich erreichenden 
Anfragen ein Grundstein meiner täglichen Arbeit. Damit ich auch das von Ihnen 
geschilderte Anliegen datenschutzgerecht bearbeiten, meine Zuständigkeit prüfen 
und dem Verantwortlichen das Ergebnis meiner Prüfung mitteilen kann, bitte ich 
Sie, den von Ihnen benannten befreundeten Unternehmer zu empfehlen, sich 
diesbezüglich unter Angabe seiner Postanschrift (oder seines PGP-Schlüssels) 
sowie der URL seiner Website direkt und selbst an mich zu wenden.
[...]

Die einzigen personenbezogenen Daten der Anfrage und sicher auch einer 
möglichen Antwort sind im Mailheader nachvollziehbar. Keine Spur einer 
fragebezogenen Antwort aber ein Hinweis auf Mailverschlüsselung. Danke!

Jetzt musst Du (Heiko) es also im Zweifel selber weiterverfolgen.


Mit freundlichen Grüßen / Kind regards
     Ronny Seffner
--
Ronny Seffner  |  Alter Viehweg 1  |  01665 Klipphausen
www.seffner.de  |  [email protected]  |  +49 35245 72950
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