On Wed, 6 Mar 2002, Sergei Golubchik wrote:
> > mysql> SELECT doc FROM plaintext WHERE MATCH(bgetxt) AGAINST('placi*' IN
> > BOOLEAN MODE);
> > Empty set (0.00 sec)
>
> It is a bug.
>
> You can - either create a repeatable test case, to be sure,
> the bug will be fixed in 4.0.2, ...
Hello Sergei,
here is your testcase. I reduced the dataset to 2 rows containing the word
I'm looking for. I was lucky and the bug persisted. You may save the
appendix to a file like 'testcase.sql' and then pipe it through mysql. For
me this happens:
> cat testcase.sql | mysql -t
+-------------+
| doc |
+-------------+
| 122 III 150 |
| 84 II 304 |
+-------------+
The same result should appear twice!
Regards,
Thomas Spahni
-----------------
USE test;
-- MySQL dump 8.19
--
-- Host: localhost Database: bge
---------------------------------------------------------
-- Server version 4.0.1-alpha
--
-- Table structure for table 'testcase'
--
DROP TABLE IF EXISTS testcase;
CREATE TABLE testcase (
id int(11) NOT NULL auto_increment,
doc varchar(16) NOT NULL default '',
code int(10) unsigned NOT NULL default '0',
part tinyint(4) NOT NULL default '0',
bgetxt text,
PRIMARY KEY (id),
KEY doc (doc),
KEY code (code),
FULLTEXT KEY bgetxt (bgetxt)
) TYPE=MyISAM;
--
-- Dumping data for table 'testcase'
--
LOCK TABLES testcase WRITE;
INSERT INTO testcase VALUES (8139,'122 III 150',2047148182,1,'122 III 150\n\n31.
Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Mai 1996 i.S. Reto\nund Christina
M. gegen Guido und Frida R. (Berufung) Regeste\n\n Art. 731 Abs. 3 ZGB; Ersitzung
einer Grunddienstbarkeit.\n\n Geh�rt ein Grundst�ck zum unverteilten Nachlass, ist
eine Ersitzung\ndes Alleineigentums durch einen Erben ausgeschlossen. F�llt
eine\nEigentumsersitzung ausser Betracht, kann nach Art. 731 Abs. 3 ZGB auch\neine
Ersitzung einer Grunddienstbarkeit nicht in Frage kommen. Daran �ndert\nnichts, dass
die Eigentumsersitzung im Grundbuch vollzogen wurde (E. 2).\n\n Ein Teil eines
ung�ltigen Erbteilungsvertrages kann als\nDienstbarkeitsvertrag selbst�ndigen Bestand
haben, wenn dieser Teil\nhinsichtlich Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen
an einen\nDienstbarkeitsvertrag entspricht (E. 3).\n\nSachverhalt\n\n A.- Auf den
Grundst�cken Parzellen Nr. 204 und 205 in Flims-Dorf steht\nein altes B�ndner
Haus, welches seinerzeit Placidus S. geh�rte. Bei seinem\nTod im Jahr 1912
hinterliess Placidus S. vier T�chter. Am 18. Januar 1913\nschlossen die vier T�chtern
des Placidus S. die folgende Vereinbarung ab:\n\n \"Entelgienscha\n\n Denter las
soras S. ei sentelgiu il savundont.\n\n 1. L\'Agnes ha il dretg da cumprar anavos
la mezzadat dil\n curtgin della purteglia engiu, per fr. Duamilli sche quei
daventa\n enteifer il temps da Diesch onns.\n\n 2. Tiers la part casa dadens
sauda.\n\n a. La stiva cun combra,\n\n b. la combra sura gronda cun la combra
visavi,\n\n c. la combra sisum davart dadens e la combra da carn,\n\n d. ils dus
tschal�rs della part dadens cun comunabel della\n gudiment veulta (Vorplatz),\n\n
e. il locus (Abtritt) sut,\n\n f. igl \"Estrich\" dadens,\n\n g. la part
pastrin della \"fanteuna Gliott\"\n\n h. ils vaus en casa e la veulta vegnen gudi
comunablamein\n [ganze Litera durchgestrichen]\n\n h. il nuel sut,\n\n i.
en clavau la foppa et ils dus ladritschs g!
ronds en
tadim\n cun ina teuna da paglia oradim clavau davart dadens,\n\n 3. La part dador
compeglia\n tut ils locals ch\'ein sura buc manai si.\n\n 4. Ils vaus en casa e
la veulta, sco era il curtgin e tut posses\n enturn ils bagetgs vegnien gudi
comunablamein.\n\n Quella partgida eis fatgia en preschienscha e cun cuntentienscha
dellas\n suttascrittas soras S. entras igl incombensan\n\n Flem, ils 18 da
Schan�r 1913\n\n (sig. Y.)\n\n N.B. Per partiala midada e definaziun da quei
chei cunteneu sut Ziff.1\n ei fatg ina speziala entelgienscha denter las soras
Agnes, Anna e\n\n Christina, tenor la quala il temps ei fixaus definitiv sin
quindisch\nonns.\n\n L\'Agnes sa dentont haver il platz mo per seza baghegiar sin
quel.\n\n [Letzter Satz durchgestrichen.]\n\n Flem, ils 18 da Schan�r 1913\n\n
(sig. Anna S.\n\n Christina S.\n\n Maria C.-S.\n\n Agnes S.).\"\n\n In
der Folge wurde der Hausteil West von Christina R.-S. und\nder Hausteil Ost von
Anna M.-S. �bernommen; im seinerzeitigen\nKauf- und Pfandprotokoll der Gemeinde Flims
wurde diesbez�glich\nnichts verurkundet. Kurz vor Einf�hrung des Liegenschaften-
und\nServitutenregisters am 1. Mai 1956 wurden kraft einer Verf�gung\ndes Kreisamtes
Trins vom 7. Februar 1955 \"im Ersitzungsverfahren\"\nChristina R.-S. als Eigent�merin
der Parzelle 204 (Hausteil West) und\nAnna M.-S. als Eigent�merin der Parzelle 205
(Hausteil Ost) im Grundbuch\nFlims eingetragen.\n\n Nach dem Tod von Christina
R.-S. ging der Hausteil West im Jahr 1973\ndurch Erbteilung auf Guido R. �ber; seit
1980 steht dieser Hausteil infolge\nBegr�ndung des Eheg�terstandes der
G�tergemeinschaft im gemeinschaftlichen\nEigentum von Guido und Frida R. In bezug auf
den Hausteil Ost wurden nach\ndem Tod von Anna M.-S. die Geschwister Reto und
Christina M. im Jahr 1973\naufgrund eines Erbteilungsvertrages als Miteigent�mer
eingetragen.\n\n B.- Im Erdgeschoss des Hauses befinden sich zwei
Hauseing�nge,\nn�mlich de
r Nordeingang im Hausteil Ost und der Weste!
ingang i
m Hausteil\nWest. Die beiden Eing�nge sind durch einen Korridor verbunden, der
auf\nder Grenze zwischen den Hausteilen West und Ost durch eine
Verbindungst�r\nunterbrochen wird. Von jenem Teil des Korridors, welcher sich im
Hausteil\nOst befindet, f�hrt eine erste Treppe hinunter in die Veulta und
eine\nzweite Treppe hinauf ins erste Obergeschoss. Eine dritte, sehr schmale\nund
steile Treppe f�hrt direkt von der Stube des Hausteils West in ein\ndar�ber liegendes
Schlafzimmer. Zwischen den Parteien herrscht Streit\ndar�ber, ob die Bewohner des
Hausteils West den Korridor im Hausteil\nOst ben�tzen d�rfen, um �ber den Hauseingang
im Norden ins Freie und\num �ber die beiden ersterw�hnten Treppen ins erste
Obergeschoss bzw. in\ndie Veulta gelangen zu k�nnen; umstritten ist ferner, ob den
Bewohnern\ndes Hausteils West ein Nutzungsrecht an der Veulta zustehe. In bezug
auf\ndie Nutzung der Durchg�nge im Haus und der Veulta bestehen im Grundbuch\nkeine
Eintragungen. Die Eheleute Guido und Fri
da R. machen geltend,\nihnen st�nden entsprechende Rechte kraft ausserordentlicher
Ersitzung\neiner Grunddienstbarkeit zu.\n\n C.- Mit Urteil vom 14. Dezember 1994
stellte das Bezirksgericht\nImboden fest, dass zugunsten des Grundst�ckes der Eheleute
Guido\nund Frida R. und zulasten des Grundst�ckes der Geschwister Reto und\nChristina
M. eine Grunddienstbarkeit \"in Form eines Durchgangsrechtes\ndurch die Korridore und
die Veulta sowie eines Nutzungsrechtes an der\nVeulta\" bestehe; das Grundbuchamt
Flims/Trin wurde angewiesen, eine\nentsprechende Grunddienstbarkeit im Liegenschaften-
und Servitutenregister\neinzutragen. Eine dagegen von den Geschwistern Reto und
Christina\nM. erhobene Berufung wurde vom Kantonsgericht von Graub�nden mit
Urteil\nvom 17. Oktober 1995 abgewiesen.\n\n D.- Mit Berufung vom 31. Januar 1996
beantragen die Geschwister Reto\nund Christina M. dem Bundesgericht, das Urteil des
Kantonsgerichtes von\nGraub�nden vom 17. Oktober 1995 aufzuheben und die Klage
auf Feststellung\ndes Bestehens und auf Ei!
ntragung
einer Dienstbarkeit zulasten ihres\nGrundst�ckes abzuweisen.\n\n Die Eheleute
Guido und Frida R. beantragen dem Bundesgericht die\nAbweisung der Berufung, soweit
darauf einzutreten sei; das Kantonsgericht\nhat auf Gegenbemerkungen
verzichtet.\n\nAuszug aus den Erw�gungen:\n\n Aus den
Erw�gungen:\n\nErw�gung 2\n\n 2.- Das Kantonsgericht geht in seiner Begr�ndung
davon aus,\ndass die Mutter des Kl�gers 1 - Christina R.S. - die Parzelle Nr.
204\n(Hausteil West) durch Ersitzung erworben habe. W�hrend der Dauer
der\nEigentumsersitzung habe Christina R.-S. auch den Korridor und die Veulta
im\nHausteil Ost unangefochten und ununterbrochen als
Dienstbarkeitsberechtigte\nbenutzt. Gest�tzt auf Art. 731 Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 662 Abs. 1\nZGB schliesst das Kantonsgericht daraus, dass Christina R.-S. nicht
nur\ndas Eigentum am Grundst�ck Nr. 204 mit dem darauf stehenden Hausteil
West,\nsondern auch die Dienstbarkeit zur Nutzung der genannten Geb�udeteile\ndes Hau
steils Ost vor dem 1. Mai 1956 ersessen habe. Die Beklagten\nhalten die Auffassung des
Kantonsgerichtes in verschiedener Hinsicht f�r\nbundesrechtswidrig. Sie wenden im
wesentlichen ein, die Ersitzung einer\nDienstbarkeit scheitere bereits daran, dass
w�hrend der angeblichen\nErsitzungsdauer nur ein Grundst�ck und nicht deren zwei -
n�mlich ein\nbelastetes und ein berechtigtes - bestanden h�tten. Abgesehen davon
sei\ndas (altrechtliche) Kauf- und Pfandprotokoll mit negativer
Rechtskraft\nausgestattet, weshalb Grunddienstbarkeiten nur durch Registereintrag
und\nnicht auch durch (ausserordentliche) Ersitzung rechtsg�ltig
entstehen\nk�nnten.\n\n a) Gem�ss Art. 731 Abs. 3 ZGB ist die Ersitzung einer
Dienstbarkeit nur\nzu Lasten von Grundst�cken m�glich, an denen das Eigentum ersessen
werden\nkann. F�r die hier zu beurteilende Frage der Ersitzung einer
Dienstbarkeit\nist daher vorweg zu pr�fen, ob die Ersitzung des Eigentums durch
Christina\nR.-S. und Anna M.-S. an den jeweiligen Haust
eilen m�glich war.\n\n Geh�rt ein Grunds!
t�ck zum
unverteilten Nachlass, ist eine\nErsitzung des Alleineigentums durch einen Erben
ausgeschlossen, da der\nErbteilungsanspruch einer Ersitzung zum vornherein
entgegensteht (BGE\n116 II 267 mit weiteren Hinweisen). In bezug auf das seinerzeit
Placidus\nS. geh�rende Grundst�ck fand keine rechtsg�ltige Teilung statt.
Einerseits\nkann die anscheinend nach der Vereinbarung vom 18. Januar 1913
erfolgte\n�bertragung der beiden Haush�lften in den Eigenbesitz von Christina\nR.-S.
und Anna M.-S. nicht als Realteilung qualifiziert werden. F�r\nden
rechtsgesch�ftlichen Erwerb von Grundeigentum gilt das absolute\nEintragungsprinzip,
weshalb ein Erbe durch blosse Besitz�bertragung kein\nAlleineigentum erwerben kann
(BGE 102 II 197 E.3 S. 203 ff.). Andererseits\nkann die von den damaligen Erbinnen am
18. Januar 1913 unterzeichnete\nVereinbarung, die zwar als Erbteilung konzipiert war -
sie wird\nausdr�cklich als das bezeichnet (\"partgida\") -, nicht als
g�ltiger\nTeilungsvertrag im Sinne von Art. 6
34 ZGB qualifiziert werden, da ihr\nnicht zu entnehmen ist, welchen der vier Erbinnen
die beiden Hausteile\nzuzuweisen sind. Damit entbehrt sie eines unabdingbaren
Elementes (BGE 100\nIb 121 E. 2 S. 124 mit Hinweis). Daher stand das Grundst�ck des
Placidus\nS. (bzw. standen im Falle einer vorg�ngigen Parzellierung die
beiden\nGrundst�cke Nr. 204 und 205) bis zur kreisamtlichen Ersitzungsverf�gung\nim
Gesamteigentum der vier T�chter des Placidus S. (Art. 602 Abs. 1\nZGB). Weder aus dem
angefochtenen Urteil noch aus den Akten ergibt sich,\nob vor der kreisamtlichen
Ersitzungsverf�gung - und gegebenenfalls wann -\ndas Grundst�ck in die beiden
Parzellen 204 und 205 aufgeteilt wurde. Ist\naber ein Grundst�ck der Ersitzung nicht
zug�nglich, folgt aus Art. 731\nAbs. 3 ZGB ohne weiteres, dass auch die Ersitzung
einer Dienstbarkeit\nzulasten eines solchen Grundst�ckes nicht m�glich ist. Die
Ersitzung der\nin Frage stehenden Dienstbarkeit war daher nicht m�glich.\n\n b)
Daran �ndert auch de
r Hinweis des Kantonsgerichtes nichts,\ndas!
der Gru
ndbucheintrag gem�ss Art. 9 ZGB den Nachweis f�r die\nEigentumsersitzung erbringe.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann\ndieser Bestimmung keineswegs entnommen
werden, dass mit der Verurkundung\nder Ersitzung des Eigentums die Frage der
ausserordentlichen Ersitzung\nvon Grunddienstbarkeiten pr�judiziert werde. Art. 9 ZGB
bezieht sich\nnur auf den Beweis von Tatsachen, w�hrend sich die Rechtswirkungen
des\nGrundbucheintrages nicht aus Art. 9 ZGB, sondern aus den Art. 972 ff.
ZGB\nergeben; diesen Bestimmungen kann f�r die mit der Anwendung von Art. 731\nAbs. 3
ZGB verbundene Fragestellung nichts entnommen werden. Im �brigen\nhandelt es sich bei
der im Ausk�ndungsverfahren gem�ss Art. 662 Abs. 3\nZGB ergangenen Verf�gung des
Kreisamts Trins vom 7. Februar 1955, Anna\nM.-S. und Christina R.-S. als
Eigent�merinnen der beiden Grundst�cke\n204 und 205 im Grundbuch einzutragen, nicht um
einen Entscheid, der\nbei der Anwendung von Art. 731 Abs. 3 ZGB zu ber�cksichtigen
ist. Das\nAusk�n
dungsverfahren ist ein nichtstreitiges Verfahren, in welchem die\nVoraussetzungen der
Ersitzung nicht gepr�ft werden, sondern nur allf�llige\nM�ngel am Ersitzungstatbestand
mangels Einsprache geheilt werden (HEINZ\nREY, Die Grundlagen des Sachenrechts und das
Eigentum, Band I, Bern 1991,\nN. 1634 ff.; PETER LIVER, Das Eigentum, Schweizerisches
Privatrecht V/1,\nBasel 1977, S. 155). Wenn die Beh�rde aber keine Kognition zur
Pr�fung der\nmateriellen Rechtsfragen hat, kann ihr Entscheid auch keine
Bindungswirkung\nin einem sp�teren Verfahren haben, in dem der Richter �ber volle
Kognition\nverf�gt (OSKAR VOGEL, Grundriss des Zivilprozessrechtes, 4.
Auflage,\nZ�rich 1995, 8. Kapitel, Rz. 75). Der kreisamtlichen
Ersitzungsverf�gung\nkommt somit keine pr�judizielle Wirkung zu.\n\n c) Der
Vollst�ndigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass\neine Ersitzung der
Grunddienstbarkeit auch f�r den Zeitraum nach Erlass\nder kreisamtlichen
Ersitzungsverf�gung ausser Betracht f�llt. Erkennt\
nein Kanton bis zur Einf�hrung des eidgen�s!
sischen
Grundbuches einzelne\nWirkungen auch den kantonalen Publizit�tseinrichtungen zu (Art.
48 SchlT\nZGB), so kommt dem provisorischen Grundbuch f�r die Zeit nach
Inkrafttreten\ndesselben - trotz fehlender Bereinigung der altrechtlichen Verh�ltnisse
-\ndie negative Grundbuchwirkung zu (BGE 114 II 318 E.4 S. 322 ff.). Zwar\nversagt das
Kantonsgericht Graub�nden in st�ndiger Praxis den in bezug\nauf Bestand oder
Nichtbestand von Dienstbarkeiten unzuverl�ssigen Kauf-\nund Pfandprotokollen die
negative Grundbuchwirkung. Hingegen erkennt es den\nLiegenschafts- und
Servitutenregistern hinsichtlich der Dienstbarkeiten die\nnegative Rechtskraft zu,
weil diese Register bereits wie das eidgen�ssische\nGrundbuch nach dem
Realfolienprinzip aufgebaut sind und ihrer Einf�hrung\nein umfassendes Bereinigungs-
und Einspracheverfahren vorausgegangen ist\n(PKG 1991, Nr. 16; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts vom 6. November\n1992, publiziert in ZGBR 75/1994, S. 80 ff.). Das
Liegenschafts- und\nServitutenre
gisters trat f�r die Gemeinde Flims am 1. Mai 1956 in Kraft.\n\nErw�gung 3\n\n 3.-
Ist die Ersitzung der beanspruchten Grunddienstbarkeiten\nausgeschlossen, stellt sich
die Frage, ob deren Eintragung nicht direkt\ngest�tzt auf die von den T�chtern des
Placidus S. getroffene Vereinbarung\nvom 18. Januar 1913 verlangt werden kann. Dabei
steht namentlich dessen\nZiff. 4 im Vordergrund. Darin wurde vereinbart, die
Durchg�nge im Haus\nund die Veulta gemeinsam zu benutzen. Zu pr�fen ist dabei
einerseits,\nob Ziff. 4 als selbst�ndiger Teil der Vereinbarung vom 18. Januar
1913\nBestand haben kann; anderseits ist zu beurteilen, ob sie den Anforderungen\nan
Form und Inhalt eines Dienstbarkeitsvertrages gen�ge. Zu diesen Fragen\nhat sich die
Vorinstanz zwar nicht ge�ussert; doch wendet das Bundesgericht\ndas Bundesrecht von
Amtes wegen an und hat insoweit die Befugnis, den\nverbindlich festgestellten
Sachverhalt im Rahmen von Art. 43 OG frei zu\nw�rdigen (Art. 63 Abs. 3 OG).\n\n a)
Der vo
n den T�chtern des Placidus S. am 18. Janua!
r 1913 s
chriftlich\ngeschlossene Vertrag war als Erbteilungsvertrag konzipiert; als
solcher\nwar er indessen nicht g�ltig, weil ihm nicht zu entnehmen ist, wem
die\nbeiden Hausteile zu Alleineigentum zuzuweisen sind (siehe E. 2a). Es stellt\nsich
die Frage, ob die Vereinbarung einer gemeinsamen Nutzung bestimmter\nTeile des Hauses
- f�r sich allein genommen - Bestand haben kann, war\nsie doch mit der gleichzeitig
vorgesehenen erbrechtlichen Teilung des\nurspr�nglichen Grundst�ckes und der Zuweisung
der zu bildenden Parzellen\nzu Alleineigentum verbunden.\n\n Es kann nicht
zweifelhaft sein, dass die Erbinnen und\nGesamteigent�merinnen mit der in Ziff. 4 der
Vereinbarung getroffenen\nRegelung im Hinblick auf die Teilung (\"partgida\") und
Parzellierung der\nLiegenschaft die gemeinsame Nutzung (\"gudi comunablamein\")
bestimmter\nTeile des Hauses durch deren Alleineigent�mer ordnen wollten.
Die\nZuweisung der beiden Hausteile bzw. der Parzellen, auf der diese stehen,\nzu
Alleineigentum erfol
gte zwar nicht aufgrund der Vereinbarung vom\n18. Januar 1913, sondern durch Verf�gung
im amtlichen Ausk�ndungsverfahren.\nDer Umstand allein, dass keine Erbteilung zustande
gekommen ist und in der\nFolge die Zuweisung der beiden Hausteile zu Alleineigentum
schliesslich\nunter einem andern Titel als von den Vertragsparteien
urspr�nglich\nvorgesehen erfolgte, kann der Verbindlichkeit der 1913
vereinbarten\nNutzungsordnung nicht entgegenstehen. Es gibt keine Anhaltspunkte,
die\nVereinbarung so auszulegen, dass sie dann nicht gelten sollte, wenn
die\nEigentumszuweisung nicht wie vorgesehen aufgrund des
Erbteilungsvertrages,\nsondern eines anderen Titels erfolgen w�rde. F�r die
Vereinbarung der\nin Frage stehenden Nutzungsordnung konnte daher nur entscheidend
sein,\ndass die aufzuteilende Liegenschaft ins Alleineigentum �bergehen w�rde,\nnicht
aber, kraft welchen Titels dies geschehen w�rde. Im Ergebnis\nwurde mit der
Eigentumseinweisung im amtlichen Ausk�ndungsverfahren denn\nauch keine
andere Rechtslage - n�mlich Zuweisung der !
beiden H
austeile\nzu Alleineigentum - bewirkt als jene, f�r welche die
Vertragsparteien\nseinerzeit die gemeinsame Nutzungsordnung f�r bestimmte Teile des
Hauses\nvereinbart hatten. Ziff. 4 der Vereinbarung vom 18. Januar 1913 hat somit\nals
selbst�ndiger Vertrag Bestand.\n\n b) Zu pr�fen ist des weiteren, ob die
Vereinbarung den\ngesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Form und Inhalt
eines\nDienstbarkeitsvertrages entspricht. Ziff. 4 entspricht ohne\nweiteres der
gesetzlichen Formvorschrift gem�ss Art. 732 ZGB, da die\nVereinbarung schriftlich
abgefasst ist und die Unterschrift aller\ndurch sie verpflichteten
Gesamteigent�merinnen tr�gt. In bezug auf\nden Inhalt des Dienstbarkeitsvertrages ist
zun�chst festzuhalten,\ndass Grunddienstbarkeiten zwei Grundst�cke - ein berechtigtes
und\nein belastetes - voraussetzen. Freilich ist nicht erforderlich, dass\ndiese
bereits bei Abschluss des Vertrages bestehen; vielmehr kann
ein\nGrunddienstbarkeitsvertrag auch im Hinblick auf erst noch zu bilde
nde\nGrundst�cke vereinbart werden; vorausgesetzt ist allerdings, dass aufgrund\ndes
Vertrages das belastete und das berechtigte Grundst�ck bestimmt oder\nbestimmbar sind
(BGE 44 II 394 S. 397; PETER LIVER, Z�rcher Kommentar,\nN. 17 zu Art. 732 ZGB). Weiter
m�ssen dem Dienstbarkeitsvertrag der\nInhalt und der Umfang der Dienstbarkeit zu
entnehmen sein, wobei\nan die Umschreibung des Inhalts keine allzu hohen Anforderungen
zu\nstellen sind (BGE 87 I 311 E. 1 S. 313 f.; P. LIVER, N. 25 zu Art. 732\nZGB).
Schliesslich muss der Dienstbarkeitsvertrag auch eine Willenseinigung\n�ber die
dingliche Natur des zu begr�ndenden Rechts enthalten (P. LIVER,\nN. 32 zu Art. 732
ZGB).\n\n Die zwischen den T�chtern des Placidus S. am 18. Januar
1913\nabgeschlossene Vereinbarung gen�gt den Anforderungen an den Inhalt
eines\nGrunddienstbarkeitsvertrages. Die beteiligten Grundst�cke sind
zumindest\nbestimmbar, da der Hausteil West genau bezeichnet wird und die
�brigen\nR�ume dem Hausteil Ost zugewiese
n werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte,\!
ndass di
e den beiden Schwestern im Ausk�ndungsverfahren zu Eigentum\nzugewiesenen Grundst�cke,
soweit das Wohnhaus betreffend, anders gebildet\nwurden als gem�ss der in der
Vereinbarung vom 18. Januar 1913 vorgesehenen\nr�umlichen Ausscheidung. Auch der
Inhalt der Dienstbarkeit l�sst sich der\nVereinbarung gen�gend klar
entnehmen.'),(10821,'84 II 304',1409548592,1,'84 II 304\n\n41. Urteil der I.
Zivilabteilung vom 27. Mai 1958 i.S. \"Z�rich\" Allgemeine\nUnfall- und
Haftpflicht-Versicherungs A.-G. gegen Ganahl. Regeste\n\n Haftung zwischen Haltern,
Art. 39, 37 MFG.\n\n Bewertung der Betriebsgefahr (Erw. 2).\n\n Frage der
Ersatzpflicht bei gleicher Betriebsgefahr, Schuldlosigkeit\ndes Sch�digers und
leichtem Verschulden des Gesch�digten (Erw. 3).\n\n Verschulden; Anforderungen an
Sorgfalt bei Passfahrt im Winter\n(Erw. 4).\n\nSachverhalt\n\n A.- Am 25. Dezember
1953, ca. 15.15 Uhr, kam es auf der Julierstrasse\nzwischen Bivio und Marmorera zu
einem Zusammenstoss zwischen den\nP
ersonenwagen des Kaufmanns Otto Ganahl aus Bologna und des Prof.\nPlacidus Plattner
aus Riehen (BS).\n\n �ber den Unfallhergang ist den Akten folgendes zu
entnehmen:\nGanahl fuhr in Begleitung eines Mitfahrers von Bivio gegen\nMarmorera
hinunter. Sein Personenwagen \"Lancia-Appia\" war weder mit\nSchneeketten, noch mit
Winterpneus ausger�stet; dagegen hatte er fast neue\nSommerpneus. Beim Ausgang der
ebenen Strecke von Stalveder, wo die Strasse\n(in der Fahrtrichtung Ganahls gesehen)
eine leichte Linkskurve beschreibt,\nkam aus der Gegenrichtung Prof. Plattner mit
seinem Personenwagen\n\"Oldsmobile\", in welchem sich auch die Ehefrau Plattners,
seine drei Kinder\nim Alter von 11-16 Jahren und eine Hausangestellte befanden.');
UNLOCK TABLES;
select doc from testcase where match(bgetxt) against('placidus' in
boolean mode);
select doc from testcase where match(bgetxt) against('placi*' in
boolean mode);
---------------------------------------------------------------------
Before posting, please check:
http://www.mysql.com/manual.php (the manual)
http://lists.mysql.com/ (the list archive)
To request this thread, e-mail <[EMAIL PROTECTED]>
To unsubscribe, e-mail <[EMAIL PROTECTED]>
Trouble unsubscribing? Try: http://lists.mysql.com/php/unsubscribe.php