On Wed, 6 Mar 2002, Sergei Golubchik wrote:

> > mysql> SELECT doc FROM plaintext WHERE MATCH(bgetxt) AGAINST('placi*' IN
> > BOOLEAN MODE);
> > Empty set (0.00 sec)
>
> It is a bug.
>
> You can - either create a repeatable test case, to be sure,
> the bug will be fixed in 4.0.2, ...

Hello Sergei,

here is your testcase. I reduced the dataset to 2 rows containing the word
I'm looking for. I was lucky and the bug persisted. You may save the
appendix to a file like 'testcase.sql' and then pipe it through mysql. For
me this happens:

> cat testcase.sql | mysql -t
+-------------+
| doc         |
+-------------+
| 122 III 150 |
| 84 II 304   |
+-------------+

The same result should appear twice!
Regards,
Thomas Spahni
-----------------

USE test;

-- MySQL dump 8.19
--
-- Host: localhost    Database: bge
---------------------------------------------------------
-- Server version       4.0.1-alpha

--
-- Table structure for table 'testcase'
--

DROP TABLE IF EXISTS testcase;
CREATE TABLE testcase (
  id int(11) NOT NULL auto_increment,
  doc varchar(16) NOT NULL default '',
  code int(10) unsigned NOT NULL default '0',
  part tinyint(4) NOT NULL default '0',
  bgetxt text,
  PRIMARY KEY  (id),
  KEY doc (doc),
  KEY code (code),
  FULLTEXT KEY bgetxt (bgetxt)
) TYPE=MyISAM;

--
-- Dumping data for table 'testcase'
--


LOCK TABLES testcase WRITE;
INSERT INTO testcase VALUES (8139,'122 III 150',2047148182,1,'122 III 150\n\n31. 
Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Mai 1996 i.S. Reto\nund Christina 
M. gegen Guido und Frida R. (Berufung) Regeste\n\n    Art. 731 Abs. 3 ZGB; Ersitzung 
einer Grunddienstbarkeit.\n\n    Geh�rt ein Grundst�ck zum unverteilten Nachlass, ist 
eine Ersitzung\ndes Alleineigentums durch einen Erben ausgeschlossen. F�llt 
eine\nEigentumsersitzung ausser Betracht, kann nach Art. 731 Abs. 3 ZGB auch\neine 
Ersitzung einer Grunddienstbarkeit nicht in Frage kommen. Daran �ndert\nnichts, dass 
die Eigentumsersitzung im Grundbuch vollzogen wurde (E. 2).\n\n    Ein Teil eines 
ung�ltigen Erbteilungsvertrages kann als\nDienstbarkeitsvertrag selbst�ndigen Bestand 
haben, wenn dieser Teil\nhinsichtlich Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen 
an einen\nDienstbarkeitsvertrag entspricht (E. 3).\n\nSachverhalt\n\n    A.- Auf den 
Grundst�cken Parzellen Nr. 204 und 205 in Flims-Dorf steht\nein altes B�ndner

 Haus, welches seinerzeit Placidus S. geh�rte. Bei seinem\nTod im Jahr 1912 
hinterliess Placidus S. vier T�chter. Am 18. Januar 1913\nschlossen die vier T�chtern 
des Placidus S. die folgende Vereinbarung ab:\n\n    \"Entelgienscha\n\n    Denter las 
soras S. ei sentelgiu il savundont.\n\n    1. L\'Agnes ha il dretg da cumprar anavos 
la mezzadat dil\n   curtgin della purteglia engiu, per fr. Duamilli sche quei 
daventa\n   enteifer il temps da Diesch onns.\n\n    2. Tiers la part casa dadens 
sauda.\n\n    a. La stiva cun combra,\n\n    b. la combra sura gronda cun la combra 
visavi,\n\n    c. la combra sisum davart dadens e la combra da carn,\n\n    d. ils dus 
tschal�rs della part dadens cun comunabel della\n   gudiment veulta (Vorplatz),\n\n    
e. il locus (Abtritt) sut,\n\n    f.  igl \"Estrich\" dadens,\n\n    g. la part 
pastrin della \"fanteuna Gliott\"\n\n    h. ils vaus en casa e la veulta vegnen gudi 
comunablamein\n   [ganze Litera durchgestrichen]\n\n    h. il nuel sut,\n\n    i.

 en clavau la foppa et ils dus ladritschs g!
 ronds en
tadim\n   cun ina teuna da paglia oradim clavau davart dadens,\n\n    3. La part dador 
compeglia\n   tut ils locals ch\'ein sura buc manai si.\n\n    4. Ils vaus en casa e 
la veulta, sco era il curtgin e tut posses\n   enturn ils bagetgs vegnien gudi 
comunablamein.\n\n    Quella partgida eis fatgia en preschienscha e cun cuntentienscha 
dellas\n   suttascrittas soras S. entras igl incombensan\n\n    Flem, ils 18 da 
Schan�r 1913\n\n    (sig. Y.)\n\n    N.B. Per partiala midada e definaziun da quei 
chei cunteneu sut Ziff.1\n   ei fatg ina speziala entelgienscha denter las soras 
Agnes, Anna e\n\n    Christina, tenor la quala il temps ei fixaus definitiv sin 
quindisch\nonns.\n\n    L\'Agnes sa dentont haver il platz mo per seza baghegiar sin 
quel.\n\n    [Letzter Satz durchgestrichen.]\n\n    Flem, ils 18 da Schan�r 1913\n\n   
 (sig. Anna S.\n\n    Christina S.\n\n    Maria C.-S.\n\n    Agnes S.).\"\n\n    In 
der Folge wurde der Hausteil West von Christina R.-S. und\nder Hausteil Ost von 

Anna M.-S. �bernommen; im seinerzeitigen\nKauf- und Pfandprotokoll der Gemeinde Flims 
wurde diesbez�glich\nnichts verurkundet. Kurz vor Einf�hrung des Liegenschaften- 
und\nServitutenregisters am 1. Mai 1956 wurden kraft einer Verf�gung\ndes Kreisamtes 
Trins vom 7. Februar 1955 \"im Ersitzungsverfahren\"\nChristina R.-S. als Eigent�merin 
der Parzelle 204 (Hausteil West) und\nAnna M.-S. als Eigent�merin der Parzelle 205 
(Hausteil Ost) im Grundbuch\nFlims eingetragen.\n\n    Nach dem Tod von Christina 
R.-S. ging der Hausteil West im Jahr 1973\ndurch Erbteilung auf Guido R. �ber; seit 
1980 steht dieser Hausteil infolge\nBegr�ndung des Eheg�terstandes der 
G�tergemeinschaft im gemeinschaftlichen\nEigentum von Guido und Frida R. In bezug auf 
den Hausteil Ost wurden nach\ndem Tod von Anna M.-S. die Geschwister Reto und 
Christina M. im Jahr 1973\naufgrund eines Erbteilungsvertrages als Miteigent�mer 
eingetragen.\n\n    B.- Im Erdgeschoss des Hauses befinden sich zwei 
Hauseing�nge,\nn�mlich de

r Nordeingang im Hausteil Ost und der Weste!
 ingang i
m Hausteil\nWest. Die beiden Eing�nge sind durch einen Korridor verbunden, der 
auf\nder Grenze zwischen den Hausteilen West und Ost durch eine 
Verbindungst�r\nunterbrochen wird. Von jenem Teil des Korridors, welcher sich im 
Hausteil\nOst befindet, f�hrt eine erste Treppe hinunter in die Veulta und 
eine\nzweite Treppe hinauf ins erste Obergeschoss. Eine dritte, sehr schmale\nund 
steile Treppe f�hrt direkt von der Stube des Hausteils West in ein\ndar�ber liegendes 
Schlafzimmer. Zwischen den Parteien herrscht Streit\ndar�ber, ob die Bewohner des 
Hausteils West den Korridor im Hausteil\nOst ben�tzen d�rfen, um �ber den Hauseingang 
im Norden ins Freie und\num �ber die beiden ersterw�hnten Treppen ins erste 
Obergeschoss bzw. in\ndie Veulta gelangen zu k�nnen; umstritten ist ferner, ob den 
Bewohnern\ndes Hausteils West ein Nutzungsrecht an der Veulta zustehe. In bezug 
auf\ndie Nutzung der Durchg�nge im Haus und der Veulta bestehen im Grundbuch\nkeine 
Eintragungen. Die Eheleute Guido und Fri

da R. machen geltend,\nihnen st�nden entsprechende Rechte kraft ausserordentlicher 
Ersitzung\neiner Grunddienstbarkeit zu.\n\n    C.- Mit Urteil vom 14. Dezember 1994 
stellte das Bezirksgericht\nImboden fest, dass zugunsten des Grundst�ckes der Eheleute 
Guido\nund Frida R. und zulasten des Grundst�ckes der Geschwister Reto und\nChristina 
M. eine Grunddienstbarkeit \"in Form eines Durchgangsrechtes\ndurch die Korridore und 
die Veulta sowie eines Nutzungsrechtes an der\nVeulta\" bestehe; das Grundbuchamt 
Flims/Trin wurde angewiesen, eine\nentsprechende Grunddienstbarkeit im Liegenschaften- 
und Servitutenregister\neinzutragen. Eine dagegen von den Geschwistern Reto und 
Christina\nM. erhobene Berufung wurde vom Kantonsgericht von Graub�nden mit 
Urteil\nvom 17. Oktober 1995 abgewiesen.\n\n    D.- Mit Berufung vom 31. Januar 1996 
beantragen die Geschwister Reto\nund Christina M. dem Bundesgericht, das Urteil des 
Kantonsgerichtes von\nGraub�nden vom 17. Oktober 1995 aufzuheben und die Klage

 auf Feststellung\ndes Bestehens und auf Ei!
 ntragung
 einer Dienstbarkeit zulasten ihres\nGrundst�ckes abzuweisen.\n\n    Die Eheleute 
Guido und Frida R. beantragen dem Bundesgericht die\nAbweisung der Berufung, soweit 
darauf einzutreten sei; das Kantonsgericht\nhat auf Gegenbemerkungen 
verzichtet.\n\nAuszug aus den Erw�gungen:\n\n                     Aus den 
Erw�gungen:\n\nErw�gung 2\n\n    2.- Das Kantonsgericht geht in seiner Begr�ndung 
davon aus,\ndass die Mutter des Kl�gers 1 - Christina R.S. - die Parzelle Nr. 
204\n(Hausteil West) durch Ersitzung erworben habe. W�hrend der Dauer 
der\nEigentumsersitzung habe Christina R.-S. auch den Korridor und die Veulta 
im\nHausteil Ost unangefochten und ununterbrochen als 
Dienstbarkeitsberechtigte\nbenutzt. Gest�tzt auf Art. 731 Abs. 3 in Verbindung mit 
Art. 662 Abs. 1\nZGB schliesst das Kantonsgericht daraus, dass Christina R.-S. nicht 
nur\ndas Eigentum am Grundst�ck Nr. 204 mit dem darauf stehenden Hausteil 
West,\nsondern auch die Dienstbarkeit zur Nutzung der genannten Geb�udeteile\ndes Hau

steils Ost vor dem 1. Mai 1956 ersessen habe. Die Beklagten\nhalten die Auffassung des 
Kantonsgerichtes in verschiedener Hinsicht f�r\nbundesrechtswidrig. Sie wenden im 
wesentlichen ein, die Ersitzung einer\nDienstbarkeit scheitere bereits daran, dass 
w�hrend der angeblichen\nErsitzungsdauer nur ein Grundst�ck und nicht deren zwei - 
n�mlich ein\nbelastetes und ein berechtigtes - bestanden h�tten. Abgesehen davon 
sei\ndas (altrechtliche) Kauf- und Pfandprotokoll mit negativer 
Rechtskraft\nausgestattet, weshalb Grunddienstbarkeiten nur durch Registereintrag 
und\nnicht auch durch (ausserordentliche) Ersitzung rechtsg�ltig 
entstehen\nk�nnten.\n\n    a) Gem�ss Art. 731 Abs. 3 ZGB ist die Ersitzung einer 
Dienstbarkeit nur\nzu Lasten von Grundst�cken m�glich, an denen das Eigentum ersessen 
werden\nkann. F�r die hier zu beurteilende Frage der Ersitzung einer 
Dienstbarkeit\nist daher vorweg zu pr�fen, ob die Ersitzung des Eigentums durch 
Christina\nR.-S. und Anna M.-S. an den jeweiligen Haust

eilen m�glich war.\n\n    Geh�rt ein Grunds!
 t�ck zum
 unverteilten Nachlass, ist eine\nErsitzung des Alleineigentums durch einen Erben 
ausgeschlossen, da der\nErbteilungsanspruch einer Ersitzung zum vornherein 
entgegensteht (BGE\n116 II 267 mit weiteren Hinweisen). In bezug auf das seinerzeit 
Placidus\nS. geh�rende Grundst�ck fand keine rechtsg�ltige Teilung statt. 
Einerseits\nkann die anscheinend nach der Vereinbarung vom 18. Januar 1913 
erfolgte\n�bertragung der beiden Haush�lften in den Eigenbesitz von Christina\nR.-S. 
und Anna M.-S. nicht als Realteilung qualifiziert werden. F�r\nden 
rechtsgesch�ftlichen Erwerb von Grundeigentum gilt das absolute\nEintragungsprinzip, 
weshalb ein Erbe durch blosse Besitz�bertragung kein\nAlleineigentum erwerben kann 
(BGE 102 II 197 E.3 S. 203 ff.). Andererseits\nkann die von den damaligen Erbinnen am 
18. Januar 1913 unterzeichnete\nVereinbarung, die zwar als Erbteilung konzipiert war - 
sie wird\nausdr�cklich als das bezeichnet (\"partgida\") -, nicht als 
g�ltiger\nTeilungsvertrag im Sinne von Art. 6

34 ZGB qualifiziert werden, da ihr\nnicht zu entnehmen ist, welchen der vier Erbinnen 
die beiden Hausteile\nzuzuweisen sind. Damit entbehrt sie eines unabdingbaren 
Elementes (BGE 100\nIb 121 E. 2 S. 124 mit Hinweis). Daher stand das Grundst�ck des 
Placidus\nS. (bzw. standen im Falle einer vorg�ngigen Parzellierung die 
beiden\nGrundst�cke Nr. 204 und 205) bis zur kreisamtlichen Ersitzungsverf�gung\nim 
Gesamteigentum der vier T�chter des Placidus S. (Art. 602 Abs. 1\nZGB). Weder aus dem 
angefochtenen Urteil noch aus den Akten ergibt sich,\nob vor der kreisamtlichen 
Ersitzungsverf�gung - und gegebenenfalls wann -\ndas Grundst�ck in die beiden 
Parzellen 204 und 205 aufgeteilt wurde. Ist\naber ein Grundst�ck der Ersitzung nicht 
zug�nglich, folgt aus Art. 731\nAbs. 3 ZGB ohne weiteres, dass auch die Ersitzung 
einer Dienstbarkeit\nzulasten eines solchen Grundst�ckes nicht m�glich ist. Die 
Ersitzung der\nin Frage stehenden Dienstbarkeit war daher nicht m�glich.\n\n    b) 
Daran �ndert auch de

r Hinweis des Kantonsgerichtes nichts,\ndas!
  der Gru
ndbucheintrag gem�ss Art. 9 ZGB den Nachweis f�r die\nEigentumsersitzung erbringe. 
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann\ndieser Bestimmung keineswegs entnommen 
werden, dass mit der Verurkundung\nder Ersitzung des Eigentums die Frage der 
ausserordentlichen Ersitzung\nvon Grunddienstbarkeiten pr�judiziert werde. Art. 9 ZGB 
bezieht sich\nnur auf den Beweis von Tatsachen, w�hrend sich die Rechtswirkungen 
des\nGrundbucheintrages nicht aus Art. 9 ZGB, sondern aus den Art. 972 ff. 
ZGB\nergeben; diesen Bestimmungen kann f�r die mit der Anwendung von Art. 731\nAbs. 3 
ZGB verbundene Fragestellung nichts entnommen werden. Im �brigen\nhandelt es sich bei 
der im Ausk�ndungsverfahren gem�ss Art. 662 Abs. 3\nZGB ergangenen Verf�gung des 
Kreisamts Trins vom 7. Februar 1955, Anna\nM.-S. und Christina R.-S. als 
Eigent�merinnen der beiden Grundst�cke\n204 und 205 im Grundbuch einzutragen, nicht um 
einen Entscheid, der\nbei der Anwendung von Art. 731 Abs. 3 ZGB zu ber�cksichtigen 
ist. Das\nAusk�n

dungsverfahren ist ein nichtstreitiges Verfahren, in welchem die\nVoraussetzungen der 
Ersitzung nicht gepr�ft werden, sondern nur allf�llige\nM�ngel am Ersitzungstatbestand 
mangels Einsprache geheilt werden (HEINZ\nREY, Die Grundlagen des Sachenrechts und das 
Eigentum, Band I, Bern 1991,\nN. 1634 ff.; PETER LIVER, Das Eigentum, Schweizerisches 
Privatrecht V/1,\nBasel 1977, S. 155). Wenn die Beh�rde aber keine Kognition zur 
Pr�fung der\nmateriellen Rechtsfragen hat, kann ihr Entscheid auch keine 
Bindungswirkung\nin einem sp�teren Verfahren haben, in dem der Richter �ber volle 
Kognition\nverf�gt (OSKAR VOGEL, Grundriss des Zivilprozessrechtes, 4. 
Auflage,\nZ�rich 1995, 8. Kapitel, Rz. 75). Der kreisamtlichen 
Ersitzungsverf�gung\nkommt somit keine pr�judizielle Wirkung zu.\n\n    c) Der 
Vollst�ndigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass\neine Ersitzung der 
Grunddienstbarkeit auch f�r den Zeitraum nach Erlass\nder kreisamtlichen 
Ersitzungsverf�gung ausser Betracht f�llt. Erkennt\

nein Kanton bis zur Einf�hrung des eidgen�s!
 sischen 
Grundbuches einzelne\nWirkungen auch den kantonalen Publizit�tseinrichtungen zu (Art. 
48 SchlT\nZGB), so kommt dem provisorischen Grundbuch f�r die Zeit nach 
Inkrafttreten\ndesselben - trotz fehlender Bereinigung der altrechtlichen Verh�ltnisse 
-\ndie negative Grundbuchwirkung zu (BGE 114 II 318 E.4 S. 322 ff.). Zwar\nversagt das 
Kantonsgericht Graub�nden in st�ndiger Praxis den in bezug\nauf Bestand oder 
Nichtbestand von Dienstbarkeiten unzuverl�ssigen Kauf-\nund Pfandprotokollen die 
negative Grundbuchwirkung. Hingegen erkennt es den\nLiegenschafts- und 
Servitutenregistern hinsichtlich der Dienstbarkeiten die\nnegative Rechtskraft zu, 
weil diese Register bereits wie das eidgen�ssische\nGrundbuch nach dem 
Realfolienprinzip aufgebaut sind und ihrer Einf�hrung\nein umfassendes Bereinigungs- 
und Einspracheverfahren vorausgegangen ist\n(PKG 1991, Nr. 16; vgl. auch Urteil des 
Bundesgerichts vom 6. November\n1992, publiziert in ZGBR 75/1994, S. 80 ff.). Das 
Liegenschafts- und\nServitutenre

gisters trat f�r die Gemeinde Flims am 1. Mai 1956 in Kraft.\n\nErw�gung 3\n\n    3.- 
Ist die Ersitzung der beanspruchten Grunddienstbarkeiten\nausgeschlossen, stellt sich 
die Frage, ob deren Eintragung nicht direkt\ngest�tzt auf die von den T�chtern des 
Placidus S. getroffene Vereinbarung\nvom 18. Januar 1913 verlangt werden kann. Dabei 
steht namentlich dessen\nZiff. 4 im Vordergrund. Darin wurde vereinbart, die 
Durchg�nge im Haus\nund die Veulta gemeinsam zu benutzen. Zu pr�fen ist dabei 
einerseits,\nob Ziff. 4 als selbst�ndiger Teil der Vereinbarung vom 18. Januar 
1913\nBestand haben kann; anderseits ist zu beurteilen, ob sie den Anforderungen\nan 
Form und Inhalt eines Dienstbarkeitsvertrages gen�ge. Zu diesen Fragen\nhat sich die 
Vorinstanz zwar nicht ge�ussert; doch wendet das Bundesgericht\ndas Bundesrecht von 
Amtes wegen an und hat insoweit die Befugnis, den\nverbindlich festgestellten 
Sachverhalt im Rahmen von Art. 43 OG frei zu\nw�rdigen (Art. 63 Abs. 3 OG).\n\n    a) 
Der vo

n den T�chtern des Placidus S. am 18. Janua!
 r 1913 s
chriftlich\ngeschlossene Vertrag war als Erbteilungsvertrag konzipiert; als 
solcher\nwar er indessen nicht g�ltig, weil ihm nicht zu entnehmen ist, wem 
die\nbeiden Hausteile zu Alleineigentum zuzuweisen sind (siehe E. 2a). Es stellt\nsich 
die Frage, ob die Vereinbarung einer gemeinsamen Nutzung bestimmter\nTeile des Hauses 
- f�r sich allein genommen - Bestand haben kann, war\nsie doch mit der gleichzeitig 
vorgesehenen erbrechtlichen Teilung des\nurspr�nglichen Grundst�ckes und der Zuweisung 
der zu bildenden Parzellen\nzu Alleineigentum verbunden.\n\n    Es kann nicht 
zweifelhaft sein, dass die Erbinnen und\nGesamteigent�merinnen mit der in Ziff. 4 der 
Vereinbarung getroffenen\nRegelung im Hinblick auf die Teilung (\"partgida\") und 
Parzellierung der\nLiegenschaft die gemeinsame Nutzung (\"gudi comunablamein\") 
bestimmter\nTeile des Hauses durch deren Alleineigent�mer ordnen wollten. 
Die\nZuweisung der beiden Hausteile bzw. der Parzellen, auf der diese stehen,\nzu 
Alleineigentum erfol

gte zwar nicht aufgrund der Vereinbarung vom\n18. Januar 1913, sondern durch Verf�gung 
im amtlichen Ausk�ndungsverfahren.\nDer Umstand allein, dass keine Erbteilung zustande 
gekommen ist und in der\nFolge die Zuweisung der beiden Hausteile zu Alleineigentum 
schliesslich\nunter einem andern Titel als von den Vertragsparteien 
urspr�nglich\nvorgesehen erfolgte, kann der Verbindlichkeit der 1913 
vereinbarten\nNutzungsordnung nicht entgegenstehen. Es gibt keine Anhaltspunkte, 
die\nVereinbarung so auszulegen, dass sie dann nicht gelten sollte, wenn 
die\nEigentumszuweisung nicht wie vorgesehen aufgrund des 
Erbteilungsvertrages,\nsondern eines anderen Titels erfolgen w�rde. F�r die 
Vereinbarung der\nin Frage stehenden Nutzungsordnung konnte daher nur entscheidend 
sein,\ndass die aufzuteilende Liegenschaft ins Alleineigentum �bergehen w�rde,\nnicht 
aber, kraft welchen Titels dies geschehen w�rde. Im Ergebnis\nwurde mit der 
Eigentumseinweisung im amtlichen Ausk�ndungsverfahren denn\nauch keine

 andere Rechtslage - n�mlich Zuweisung der !
 beiden H
austeile\nzu Alleineigentum - bewirkt als jene, f�r welche die 
Vertragsparteien\nseinerzeit die gemeinsame Nutzungsordnung f�r bestimmte Teile des 
Hauses\nvereinbart hatten. Ziff. 4 der Vereinbarung vom 18. Januar 1913 hat somit\nals 
selbst�ndiger Vertrag Bestand.\n\n    b) Zu pr�fen ist des weiteren, ob die 
Vereinbarung den\ngesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Form und Inhalt 
eines\nDienstbarkeitsvertrages entspricht. Ziff. 4 entspricht ohne\nweiteres der 
gesetzlichen Formvorschrift gem�ss Art. 732 ZGB, da die\nVereinbarung schriftlich 
abgefasst ist und die Unterschrift aller\ndurch sie verpflichteten 
Gesamteigent�merinnen tr�gt. In bezug auf\nden Inhalt des Dienstbarkeitsvertrages ist 
zun�chst festzuhalten,\ndass Grunddienstbarkeiten zwei Grundst�cke - ein berechtigtes 
und\nein belastetes - voraussetzen. Freilich ist nicht erforderlich, dass\ndiese 
bereits bei Abschluss des Vertrages bestehen; vielmehr kann 
ein\nGrunddienstbarkeitsvertrag auch im Hinblick auf erst noch zu bilde

nde\nGrundst�cke vereinbart werden; vorausgesetzt ist allerdings, dass aufgrund\ndes 
Vertrages das belastete und das berechtigte Grundst�ck bestimmt oder\nbestimmbar sind 
(BGE 44 II 394 S. 397; PETER LIVER, Z�rcher Kommentar,\nN. 17 zu Art. 732 ZGB). Weiter 
m�ssen dem Dienstbarkeitsvertrag der\nInhalt und der Umfang der Dienstbarkeit zu 
entnehmen sein, wobei\nan die Umschreibung des Inhalts keine allzu hohen Anforderungen 
zu\nstellen sind (BGE 87 I 311 E. 1 S. 313 f.; P. LIVER, N. 25 zu Art. 732\nZGB). 
Schliesslich muss der Dienstbarkeitsvertrag auch eine Willenseinigung\n�ber die 
dingliche Natur des zu begr�ndenden Rechts enthalten (P. LIVER,\nN. 32 zu Art. 732 
ZGB).\n\n    Die zwischen den T�chtern des Placidus S. am 18. Januar 
1913\nabgeschlossene Vereinbarung gen�gt den Anforderungen an den Inhalt 
eines\nGrunddienstbarkeitsvertrages. Die beteiligten Grundst�cke sind 
zumindest\nbestimmbar, da der Hausteil West genau bezeichnet wird und die 
�brigen\nR�ume dem Hausteil Ost zugewiese

n werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte,\!
 ndass di
e den beiden Schwestern im Ausk�ndungsverfahren zu Eigentum\nzugewiesenen Grundst�cke, 
soweit das Wohnhaus betreffend, anders gebildet\nwurden als gem�ss der in der 
Vereinbarung vom 18. Januar 1913 vorgesehenen\nr�umlichen Ausscheidung. Auch der 
Inhalt der Dienstbarkeit l�sst sich der\nVereinbarung gen�gend klar 
entnehmen.'),(10821,'84 II 304',1409548592,1,'84 II 304\n\n41. Urteil der I. 
Zivilabteilung vom 27. Mai 1958 i.S. \"Z�rich\" Allgemeine\nUnfall- und 
Haftpflicht-Versicherungs A.-G. gegen Ganahl. Regeste\n\n    Haftung zwischen Haltern, 
Art. 39, 37 MFG.\n\n    Bewertung der Betriebsgefahr (Erw. 2).\n\n    Frage der 
Ersatzpflicht bei gleicher Betriebsgefahr, Schuldlosigkeit\ndes Sch�digers und 
leichtem Verschulden des Gesch�digten (Erw. 3).\n\n    Verschulden; Anforderungen an 
Sorgfalt bei Passfahrt im Winter\n(Erw. 4).\n\nSachverhalt\n\n    A.- Am 25. Dezember 
1953, ca. 15.15 Uhr, kam es auf der Julierstrasse\nzwischen Bivio und Marmorera zu 
einem Zusammenstoss zwischen den\nP

ersonenwagen des Kaufmanns Otto Ganahl aus Bologna und des Prof.\nPlacidus Plattner 
aus Riehen (BS).\n\n    �ber den Unfallhergang ist den Akten folgendes zu 
entnehmen:\nGanahl fuhr in Begleitung eines Mitfahrers von Bivio gegen\nMarmorera 
hinunter. Sein Personenwagen \"Lancia-Appia\" war weder mit\nSchneeketten, noch mit 
Winterpneus ausger�stet; dagegen hatte er fast neue\nSommerpneus. Beim Ausgang der 
ebenen Strecke von Stalveder, wo die Strasse\n(in der Fahrtrichtung Ganahls gesehen) 
eine leichte Linkskurve beschreibt,\nkam aus der Gegenrichtung Prof. Plattner mit 
seinem Personenwagen\n\"Oldsmobile\", in welchem sich auch die Ehefrau Plattners, 
seine drei Kinder\nim Alter von 11-16 Jahren und eine Hausangestellte befanden.');

UNLOCK TABLES;


select doc from testcase where match(bgetxt) against('placidus' in
boolean mode);

select doc from testcase where match(bgetxt) against('placi*' in
boolean mode);



---------------------------------------------------------------------
Before posting, please check:
   http://www.mysql.com/manual.php   (the manual)
   http://lists.mysql.com/           (the list archive)

To request this thread, e-mail <[EMAIL PROTECTED]>
To unsubscribe, e-mail <[EMAIL PROTECTED]>
Trouble unsubscribing? Try: http://lists.mysql.com/php/unsubscribe.php

Reply via email to