On Wed, 6 Mar 2002, Sergei Golubchik wrote:

> > mysql> SELECT doc FROM plaintext WHERE MATCH(bgetxt) AGAINST('placi*' IN
> > BOOLEAN MODE);
> > Empty set (0.00 sec)
>
> It is a bug.
>
> You can - either create a repeatable test case, to be sure,
> the bug will be fixed in 4.0.2, ...

Hello Sergei,

here is your testcase. I reduced the dataset to 2 rows containing the word
I'm looking for. I was lucky and the bug persisted. You may save the
appendix to a file like 'testcase.sql' and then pipe it through mysql. For
me this happens:

> cat testcase.sql | mysql -t
+-------------+
| doc         |
+-------------+
| 122 III 150 |
| 84 II 304   |
+-------------+

The same result should appear twice!
Regards,
Thomas Spahni
-----------------

USE test;

-- MySQL dump 8.19
--
-- Host: localhost    Database: bge
---------------------------------------------------------
-- Server version       4.0.1-alpha

--
-- Table structure for table 'testcase'
--

DROP TABLE IF EXISTS testcase;
CREATE TABLE testcase (
  id int(11) NOT NULL auto_increment,
  doc varchar(16) NOT NULL default '',
  code int(10) unsigned NOT NULL default '0',
  part tinyint(4) NOT NULL default '0',
  bgetxt text,
  PRIMARY KEY  (id),
  KEY doc (doc),
  KEY code (code),
  FULLTEXT KEY bgetxt (bgetxt)
) TYPE=MyISAM;

--
-- Dumping data for table 'testcase'
--


LOCK TABLES testcase WRITE;
INSERT INTO testcase VALUES (8139,'122 III 150',2047148182,1,'122 III 150\n\n31. 
Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Mai 1996 i.S. Reto\nund Christina 
M. gegen Guido und Frida R. (Berufung) Regeste\n\n    Art. 731 Abs. 3 ZGB; Ersitzung 
einer Grunddienstbarkeit.\n\n    Gehört ein Grundstück zum unverteilten Nachlass, ist 
eine Ersitzung\ndes Alleineigentums durch einen Erben ausgeschlossen. Fällt 
eine\nEigentumsersitzung ausser Betracht, kann nach Art. 731 Abs. 3 ZGB auch\neine 
Ersitzung einer Grunddienstbarkeit nicht in Frage kommen. Daran ändert\nnichts, dass 
die Eigentumsersitzung im Grundbuch vollzogen wurde (E. 2).\n\n    Ein Teil eines 
ungültigen Erbteilungsvertrages kann als\nDienstbarkeitsvertrag selbständigen Bestand 
haben, wenn dieser Teil\nhinsichtlich Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen 
an einen\nDienstbarkeitsvertrag entspricht (E. 3).\n\nSachverhalt\n\n    A.- Auf den 
Grundstücken Parzellen Nr. 204 und 205 in Flims-Dorf steht\nein altes Bündner

 Haus, welches seinerzeit Placidus S. gehörte. Bei seinem\nTod im Jahr 1912 
hinterliess Placidus S. vier Töchter. Am 18. Januar 1913\nschlossen die vier Töchtern 
des Placidus S. die folgende Vereinbarung ab:\n\n    \"Entelgienscha\n\n    Denter las 
soras S. ei sentelgiu il savundont.\n\n    1. L\'Agnes ha il dretg da cumprar anavos 
la mezzadat dil\n   curtgin della purteglia engiu, per fr. Duamilli sche quei 
daventa\n   enteifer il temps da Diesch onns.\n\n    2. Tiers la part casa dadens 
sauda.\n\n    a. La stiva cun combra,\n\n    b. la combra sura gronda cun la combra 
visavi,\n\n    c. la combra sisum davart dadens e la combra da carn,\n\n    d. ils dus 
tschalèrs della part dadens cun comunabel della\n   gudiment veulta (Vorplatz),\n\n    
e. il locus (Abtritt) sut,\n\n    f.  igl \"Estrich\" dadens,\n\n    g. la part 
pastrin della \"fanteuna Gliott\"\n\n    h. ils vaus en casa e la veulta vegnen gudi 
comunablamein\n   [ganze Litera durchgestrichen]\n\n    h. il nuel sut,\n\n    i.

 en clavau la foppa et ils dus ladritschs g!
 ronds en
tadim\n   cun ina teuna da paglia oradim clavau davart dadens,\n\n    3. La part dador 
compeglia\n   tut ils locals ch\'ein sura buc manai si.\n\n    4. Ils vaus en casa e 
la veulta, sco era il curtgin e tut posses\n   enturn ils bagetgs vegnien gudi 
comunablamein.\n\n    Quella partgida eis fatgia en preschienscha e cun cuntentienscha 
dellas\n   suttascrittas soras S. entras igl incombensan\n\n    Flem, ils 18 da 
Schanèr 1913\n\n    (sig. Y.)\n\n    N.B. Per partiala midada e definaziun da quei 
chei cunteneu sut Ziff.1\n   ei fatg ina speziala entelgienscha denter las soras 
Agnes, Anna e\n\n    Christina, tenor la quala il temps ei fixaus definitiv sin 
quindisch\nonns.\n\n    L\'Agnes sa dentont haver il platz mo per seza baghegiar sin 
quel.\n\n    [Letzter Satz durchgestrichen.]\n\n    Flem, ils 18 da Schanèr 1913\n\n   
 (sig. Anna S.\n\n    Christina S.\n\n    Maria C.-S.\n\n    Agnes S.).\"\n\n    In 
der Folge wurde der Hausteil West von Christina R.-S. und\nder Hausteil Ost von 

Anna M.-S. übernommen; im seinerzeitigen\nKauf- und Pfandprotokoll der Gemeinde Flims 
wurde diesbezüglich\nnichts verurkundet. Kurz vor Einführung des Liegenschaften- 
und\nServitutenregisters am 1. Mai 1956 wurden kraft einer Verfügung\ndes Kreisamtes 
Trins vom 7. Februar 1955 \"im Ersitzungsverfahren\"\nChristina R.-S. als Eigentümerin 
der Parzelle 204 (Hausteil West) und\nAnna M.-S. als Eigentümerin der Parzelle 205 
(Hausteil Ost) im Grundbuch\nFlims eingetragen.\n\n    Nach dem Tod von Christina 
R.-S. ging der Hausteil West im Jahr 1973\ndurch Erbteilung auf Guido R. über; seit 
1980 steht dieser Hausteil infolge\nBegründung des Ehegüterstandes der 
Gütergemeinschaft im gemeinschaftlichen\nEigentum von Guido und Frida R. In bezug auf 
den Hausteil Ost wurden nach\ndem Tod von Anna M.-S. die Geschwister Reto und 
Christina M. im Jahr 1973\naufgrund eines Erbteilungsvertrages als Miteigentümer 
eingetragen.\n\n    B.- Im Erdgeschoss des Hauses befinden sich zwei 
Hauseingänge,\nnämlich de

r Nordeingang im Hausteil Ost und der Weste!
 ingang i
m Hausteil\nWest. Die beiden Eingänge sind durch einen Korridor verbunden, der 
auf\nder Grenze zwischen den Hausteilen West und Ost durch eine 
Verbindungstür\nunterbrochen wird. Von jenem Teil des Korridors, welcher sich im 
Hausteil\nOst befindet, führt eine erste Treppe hinunter in die Veulta und 
eine\nzweite Treppe hinauf ins erste Obergeschoss. Eine dritte, sehr schmale\nund 
steile Treppe führt direkt von der Stube des Hausteils West in ein\ndarüber liegendes 
Schlafzimmer. Zwischen den Parteien herrscht Streit\ndarüber, ob die Bewohner des 
Hausteils West den Korridor im Hausteil\nOst benützen dürfen, um über den Hauseingang 
im Norden ins Freie und\num über die beiden ersterwähnten Treppen ins erste 
Obergeschoss bzw. in\ndie Veulta gelangen zu können; umstritten ist ferner, ob den 
Bewohnern\ndes Hausteils West ein Nutzungsrecht an der Veulta zustehe. In bezug 
auf\ndie Nutzung der Durchgänge im Haus und der Veulta bestehen im Grundbuch\nkeine 
Eintragungen. Die Eheleute Guido und Fri

da R. machen geltend,\nihnen stünden entsprechende Rechte kraft ausserordentlicher 
Ersitzung\neiner Grunddienstbarkeit zu.\n\n    C.- Mit Urteil vom 14. Dezember 1994 
stellte das Bezirksgericht\nImboden fest, dass zugunsten des Grundstückes der Eheleute 
Guido\nund Frida R. und zulasten des Grundstückes der Geschwister Reto und\nChristina 
M. eine Grunddienstbarkeit \"in Form eines Durchgangsrechtes\ndurch die Korridore und 
die Veulta sowie eines Nutzungsrechtes an der\nVeulta\" bestehe; das Grundbuchamt 
Flims/Trin wurde angewiesen, eine\nentsprechende Grunddienstbarkeit im Liegenschaften- 
und Servitutenregister\neinzutragen. Eine dagegen von den Geschwistern Reto und 
Christina\nM. erhobene Berufung wurde vom Kantonsgericht von Graubünden mit 
Urteil\nvom 17. Oktober 1995 abgewiesen.\n\n    D.- Mit Berufung vom 31. Januar 1996 
beantragen die Geschwister Reto\nund Christina M. dem Bundesgericht, das Urteil des 
Kantonsgerichtes von\nGraubünden vom 17. Oktober 1995 aufzuheben und die Klage

 auf Feststellung\ndes Bestehens und auf Ei!
 ntragung
 einer Dienstbarkeit zulasten ihres\nGrundstückes abzuweisen.\n\n    Die Eheleute 
Guido und Frida R. beantragen dem Bundesgericht die\nAbweisung der Berufung, soweit 
darauf einzutreten sei; das Kantonsgericht\nhat auf Gegenbemerkungen 
verzichtet.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n                     Aus den 
Erwägungen:\n\nErwägung 2\n\n    2.- Das Kantonsgericht geht in seiner Begründung 
davon aus,\ndass die Mutter des Klägers 1 - Christina R.S. - die Parzelle Nr. 
204\n(Hausteil West) durch Ersitzung erworben habe. Während der Dauer 
der\nEigentumsersitzung habe Christina R.-S. auch den Korridor und die Veulta 
im\nHausteil Ost unangefochten und ununterbrochen als 
Dienstbarkeitsberechtigte\nbenutzt. Gestützt auf Art. 731 Abs. 3 in Verbindung mit 
Art. 662 Abs. 1\nZGB schliesst das Kantonsgericht daraus, dass Christina R.-S. nicht 
nur\ndas Eigentum am Grundstück Nr. 204 mit dem darauf stehenden Hausteil 
West,\nsondern auch die Dienstbarkeit zur Nutzung der genannten Gebäudeteile\ndes Hau

steils Ost vor dem 1. Mai 1956 ersessen habe. Die Beklagten\nhalten die Auffassung des 
Kantonsgerichtes in verschiedener Hinsicht für\nbundesrechtswidrig. Sie wenden im 
wesentlichen ein, die Ersitzung einer\nDienstbarkeit scheitere bereits daran, dass 
während der angeblichen\nErsitzungsdauer nur ein Grundstück und nicht deren zwei - 
nämlich ein\nbelastetes und ein berechtigtes - bestanden hätten. Abgesehen davon 
sei\ndas (altrechtliche) Kauf- und Pfandprotokoll mit negativer 
Rechtskraft\nausgestattet, weshalb Grunddienstbarkeiten nur durch Registereintrag 
und\nnicht auch durch (ausserordentliche) Ersitzung rechtsgültig 
entstehen\nkönnten.\n\n    a) Gemäss Art. 731 Abs. 3 ZGB ist die Ersitzung einer 
Dienstbarkeit nur\nzu Lasten von Grundstücken möglich, an denen das Eigentum ersessen 
werden\nkann. Für die hier zu beurteilende Frage der Ersitzung einer 
Dienstbarkeit\nist daher vorweg zu prüfen, ob die Ersitzung des Eigentums durch 
Christina\nR.-S. und Anna M.-S. an den jeweiligen Haust

eilen möglich war.\n\n    Gehört ein Grunds!
 tück zum
 unverteilten Nachlass, ist eine\nErsitzung des Alleineigentums durch einen Erben 
ausgeschlossen, da der\nErbteilungsanspruch einer Ersitzung zum vornherein 
entgegensteht (BGE\n116 II 267 mit weiteren Hinweisen). In bezug auf das seinerzeit 
Placidus\nS. gehörende Grundstück fand keine rechtsgültige Teilung statt. 
Einerseits\nkann die anscheinend nach der Vereinbarung vom 18. Januar 1913 
erfolgte\nÜbertragung der beiden Haushälften in den Eigenbesitz von Christina\nR.-S. 
und Anna M.-S. nicht als Realteilung qualifiziert werden. Für\nden 
rechtsgeschäftlichen Erwerb von Grundeigentum gilt das absolute\nEintragungsprinzip, 
weshalb ein Erbe durch blosse Besitzübertragung kein\nAlleineigentum erwerben kann 
(BGE 102 II 197 E.3 S. 203 ff.). Andererseits\nkann die von den damaligen Erbinnen am 
18. Januar 1913 unterzeichnete\nVereinbarung, die zwar als Erbteilung konzipiert war - 
sie wird\nausdrücklich als das bezeichnet (\"partgida\") -, nicht als 
gültiger\nTeilungsvertrag im Sinne von Art. 6

34 ZGB qualifiziert werden, da ihr\nnicht zu entnehmen ist, welchen der vier Erbinnen 
die beiden Hausteile\nzuzuweisen sind. Damit entbehrt sie eines unabdingbaren 
Elementes (BGE 100\nIb 121 E. 2 S. 124 mit Hinweis). Daher stand das Grundstück des 
Placidus\nS. (bzw. standen im Falle einer vorgängigen Parzellierung die 
beiden\nGrundstücke Nr. 204 und 205) bis zur kreisamtlichen Ersitzungsverfügung\nim 
Gesamteigentum der vier Töchter des Placidus S. (Art. 602 Abs. 1\nZGB). Weder aus dem 
angefochtenen Urteil noch aus den Akten ergibt sich,\nob vor der kreisamtlichen 
Ersitzungsverfügung - und gegebenenfalls wann -\ndas Grundstück in die beiden 
Parzellen 204 und 205 aufgeteilt wurde. Ist\naber ein Grundstück der Ersitzung nicht 
zugänglich, folgt aus Art. 731\nAbs. 3 ZGB ohne weiteres, dass auch die Ersitzung 
einer Dienstbarkeit\nzulasten eines solchen Grundstückes nicht möglich ist. Die 
Ersitzung der\nin Frage stehenden Dienstbarkeit war daher nicht möglich.\n\n    b) 
Daran ändert auch de

r Hinweis des Kantonsgerichtes nichts,\ndas!
  der Gru
ndbucheintrag gemäss Art. 9 ZGB den Nachweis für die\nEigentumsersitzung erbringe. 
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann\ndieser Bestimmung keineswegs entnommen 
werden, dass mit der Verurkundung\nder Ersitzung des Eigentums die Frage der 
ausserordentlichen Ersitzung\nvon Grunddienstbarkeiten präjudiziert werde. Art. 9 ZGB 
bezieht sich\nnur auf den Beweis von Tatsachen, während sich die Rechtswirkungen 
des\nGrundbucheintrages nicht aus Art. 9 ZGB, sondern aus den Art. 972 ff. 
ZGB\nergeben; diesen Bestimmungen kann für die mit der Anwendung von Art. 731\nAbs. 3 
ZGB verbundene Fragestellung nichts entnommen werden. Im übrigen\nhandelt es sich bei 
der im Auskündungsverfahren gemäss Art. 662 Abs. 3\nZGB ergangenen Verfügung des 
Kreisamts Trins vom 7. Februar 1955, Anna\nM.-S. und Christina R.-S. als 
Eigentümerinnen der beiden Grundstücke\n204 und 205 im Grundbuch einzutragen, nicht um 
einen Entscheid, der\nbei der Anwendung von Art. 731 Abs. 3 ZGB zu berücksichtigen 
ist. Das\nAuskün

dungsverfahren ist ein nichtstreitiges Verfahren, in welchem die\nVoraussetzungen der 
Ersitzung nicht geprüft werden, sondern nur allfällige\nMängel am Ersitzungstatbestand 
mangels Einsprache geheilt werden (HEINZ\nREY, Die Grundlagen des Sachenrechts und das 
Eigentum, Band I, Bern 1991,\nN. 1634 ff.; PETER LIVER, Das Eigentum, Schweizerisches 
Privatrecht V/1,\nBasel 1977, S. 155). Wenn die Behörde aber keine Kognition zur 
Prüfung der\nmateriellen Rechtsfragen hat, kann ihr Entscheid auch keine 
Bindungswirkung\nin einem späteren Verfahren haben, in dem der Richter über volle 
Kognition\nverfügt (OSKAR VOGEL, Grundriss des Zivilprozessrechtes, 4. 
Auflage,\nZürich 1995, 8. Kapitel, Rz. 75). Der kreisamtlichen 
Ersitzungsverfügung\nkommt somit keine präjudizielle Wirkung zu.\n\n    c) Der 
Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass\neine Ersitzung der 
Grunddienstbarkeit auch für den Zeitraum nach Erlass\nder kreisamtlichen 
Ersitzungsverfügung ausser Betracht fällt. Erkennt\

nein Kanton bis zur Einführung des eidgenös!
 sischen 
Grundbuches einzelne\nWirkungen auch den kantonalen Publizitätseinrichtungen zu (Art. 
48 SchlT\nZGB), so kommt dem provisorischen Grundbuch für die Zeit nach 
Inkrafttreten\ndesselben - trotz fehlender Bereinigung der altrechtlichen Verhältnisse 
-\ndie negative Grundbuchwirkung zu (BGE 114 II 318 E.4 S. 322 ff.). Zwar\nversagt das 
Kantonsgericht Graubünden in ständiger Praxis den in bezug\nauf Bestand oder 
Nichtbestand von Dienstbarkeiten unzuverlässigen Kauf-\nund Pfandprotokollen die 
negative Grundbuchwirkung. Hingegen erkennt es den\nLiegenschafts- und 
Servitutenregistern hinsichtlich der Dienstbarkeiten die\nnegative Rechtskraft zu, 
weil diese Register bereits wie das eidgenössische\nGrundbuch nach dem 
Realfolienprinzip aufgebaut sind und ihrer Einführung\nein umfassendes Bereinigungs- 
und Einspracheverfahren vorausgegangen ist\n(PKG 1991, Nr. 16; vgl. auch Urteil des 
Bundesgerichts vom 6. November\n1992, publiziert in ZGBR 75/1994, S. 80 ff.). Das 
Liegenschafts- und\nServitutenre

gisters trat für die Gemeinde Flims am 1. Mai 1956 in Kraft.\n\nErwägung 3\n\n    3.- 
Ist die Ersitzung der beanspruchten Grunddienstbarkeiten\nausgeschlossen, stellt sich 
die Frage, ob deren Eintragung nicht direkt\ngestützt auf die von den Töchtern des 
Placidus S. getroffene Vereinbarung\nvom 18. Januar 1913 verlangt werden kann. Dabei 
steht namentlich dessen\nZiff. 4 im Vordergrund. Darin wurde vereinbart, die 
Durchgänge im Haus\nund die Veulta gemeinsam zu benutzen. Zu prüfen ist dabei 
einerseits,\nob Ziff. 4 als selbständiger Teil der Vereinbarung vom 18. Januar 
1913\nBestand haben kann; anderseits ist zu beurteilen, ob sie den Anforderungen\nan 
Form und Inhalt eines Dienstbarkeitsvertrages genüge. Zu diesen Fragen\nhat sich die 
Vorinstanz zwar nicht geäussert; doch wendet das Bundesgericht\ndas Bundesrecht von 
Amtes wegen an und hat insoweit die Befugnis, den\nverbindlich festgestellten 
Sachverhalt im Rahmen von Art. 43 OG frei zu\nwürdigen (Art. 63 Abs. 3 OG).\n\n    a) 
Der vo

n den Töchtern des Placidus S. am 18. Janua!
 r 1913 s
chriftlich\ngeschlossene Vertrag war als Erbteilungsvertrag konzipiert; als 
solcher\nwar er indessen nicht gültig, weil ihm nicht zu entnehmen ist, wem 
die\nbeiden Hausteile zu Alleineigentum zuzuweisen sind (siehe E. 2a). Es stellt\nsich 
die Frage, ob die Vereinbarung einer gemeinsamen Nutzung bestimmter\nTeile des Hauses 
- für sich allein genommen - Bestand haben kann, war\nsie doch mit der gleichzeitig 
vorgesehenen erbrechtlichen Teilung des\nursprünglichen Grundstückes und der Zuweisung 
der zu bildenden Parzellen\nzu Alleineigentum verbunden.\n\n    Es kann nicht 
zweifelhaft sein, dass die Erbinnen und\nGesamteigentümerinnen mit der in Ziff. 4 der 
Vereinbarung getroffenen\nRegelung im Hinblick auf die Teilung (\"partgida\") und 
Parzellierung der\nLiegenschaft die gemeinsame Nutzung (\"gudi comunablamein\") 
bestimmter\nTeile des Hauses durch deren Alleineigentümer ordnen wollten. 
Die\nZuweisung der beiden Hausteile bzw. der Parzellen, auf der diese stehen,\nzu 
Alleineigentum erfol

gte zwar nicht aufgrund der Vereinbarung vom\n18. Januar 1913, sondern durch Verfügung 
im amtlichen Auskündungsverfahren.\nDer Umstand allein, dass keine Erbteilung zustande 
gekommen ist und in der\nFolge die Zuweisung der beiden Hausteile zu Alleineigentum 
schliesslich\nunter einem andern Titel als von den Vertragsparteien 
ursprünglich\nvorgesehen erfolgte, kann der Verbindlichkeit der 1913 
vereinbarten\nNutzungsordnung nicht entgegenstehen. Es gibt keine Anhaltspunkte, 
die\nVereinbarung so auszulegen, dass sie dann nicht gelten sollte, wenn 
die\nEigentumszuweisung nicht wie vorgesehen aufgrund des 
Erbteilungsvertrages,\nsondern eines anderen Titels erfolgen würde. Für die 
Vereinbarung der\nin Frage stehenden Nutzungsordnung konnte daher nur entscheidend 
sein,\ndass die aufzuteilende Liegenschaft ins Alleineigentum übergehen würde,\nnicht 
aber, kraft welchen Titels dies geschehen würde. Im Ergebnis\nwurde mit der 
Eigentumseinweisung im amtlichen Auskündungsverfahren denn\nauch keine

 andere Rechtslage - nämlich Zuweisung der !
 beiden H
austeile\nzu Alleineigentum - bewirkt als jene, für welche die 
Vertragsparteien\nseinerzeit die gemeinsame Nutzungsordnung für bestimmte Teile des 
Hauses\nvereinbart hatten. Ziff. 4 der Vereinbarung vom 18. Januar 1913 hat somit\nals 
selbständiger Vertrag Bestand.\n\n    b) Zu prüfen ist des weiteren, ob die 
Vereinbarung den\ngesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Form und Inhalt 
eines\nDienstbarkeitsvertrages entspricht. Ziff. 4 entspricht ohne\nweiteres der 
gesetzlichen Formvorschrift gemäss Art. 732 ZGB, da die\nVereinbarung schriftlich 
abgefasst ist und die Unterschrift aller\ndurch sie verpflichteten 
Gesamteigentümerinnen trägt. In bezug auf\nden Inhalt des Dienstbarkeitsvertrages ist 
zunächst festzuhalten,\ndass Grunddienstbarkeiten zwei Grundstücke - ein berechtigtes 
und\nein belastetes - voraussetzen. Freilich ist nicht erforderlich, dass\ndiese 
bereits bei Abschluss des Vertrages bestehen; vielmehr kann 
ein\nGrunddienstbarkeitsvertrag auch im Hinblick auf erst noch zu bilde

nde\nGrundstücke vereinbart werden; vorausgesetzt ist allerdings, dass aufgrund\ndes 
Vertrages das belastete und das berechtigte Grundstück bestimmt oder\nbestimmbar sind 
(BGE 44 II 394 S. 397; PETER LIVER, Zürcher Kommentar,\nN. 17 zu Art. 732 ZGB). Weiter 
müssen dem Dienstbarkeitsvertrag der\nInhalt und der Umfang der Dienstbarkeit zu 
entnehmen sein, wobei\nan die Umschreibung des Inhalts keine allzu hohen Anforderungen 
zu\nstellen sind (BGE 87 I 311 E. 1 S. 313 f.; P. LIVER, N. 25 zu Art. 732\nZGB). 
Schliesslich muss der Dienstbarkeitsvertrag auch eine Willenseinigung\nüber die 
dingliche Natur des zu begründenden Rechts enthalten (P. LIVER,\nN. 32 zu Art. 732 
ZGB).\n\n    Die zwischen den Töchtern des Placidus S. am 18. Januar 
1913\nabgeschlossene Vereinbarung genügt den Anforderungen an den Inhalt 
eines\nGrunddienstbarkeitsvertrages. Die beteiligten Grundstücke sind 
zumindest\nbestimmbar, da der Hausteil West genau bezeichnet wird und die 
übrigen\nRäume dem Hausteil Ost zugewiese

n werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte,\!
 ndass di
e den beiden Schwestern im Auskündungsverfahren zu Eigentum\nzugewiesenen Grundstücke, 
soweit das Wohnhaus betreffend, anders gebildet\nwurden als gemäss der in der 
Vereinbarung vom 18. Januar 1913 vorgesehenen\nräumlichen Ausscheidung. Auch der 
Inhalt der Dienstbarkeit lässt sich der\nVereinbarung genügend klar 
entnehmen.'),(10821,'84 II 304',1409548592,1,'84 II 304\n\n41. Urteil der I. 
Zivilabteilung vom 27. Mai 1958 i.S. \"Zürich\" Allgemeine\nUnfall- und 
Haftpflicht-Versicherungs A.-G. gegen Ganahl. Regeste\n\n    Haftung zwischen Haltern, 
Art. 39, 37 MFG.\n\n    Bewertung der Betriebsgefahr (Erw. 2).\n\n    Frage der 
Ersatzpflicht bei gleicher Betriebsgefahr, Schuldlosigkeit\ndes Schädigers und 
leichtem Verschulden des Geschädigten (Erw. 3).\n\n    Verschulden; Anforderungen an 
Sorgfalt bei Passfahrt im Winter\n(Erw. 4).\n\nSachverhalt\n\n    A.- Am 25. Dezember 
1953, ca. 15.15 Uhr, kam es auf der Julierstrasse\nzwischen Bivio und Marmorera zu 
einem Zusammenstoss zwischen den\nP

ersonenwagen des Kaufmanns Otto Ganahl aus Bologna und des Prof.\nPlacidus Plattner 
aus Riehen (BS).\n\n    Über den Unfallhergang ist den Akten folgendes zu 
entnehmen:\nGanahl fuhr in Begleitung eines Mitfahrers von Bivio gegen\nMarmorera 
hinunter. Sein Personenwagen \"Lancia-Appia\" war weder mit\nSchneeketten, noch mit 
Winterpneus ausgerüstet; dagegen hatte er fast neue\nSommerpneus. Beim Ausgang der 
ebenen Strecke von Stalveder, wo die Strasse\n(in der Fahrtrichtung Ganahls gesehen) 
eine leichte Linkskurve beschreibt,\nkam aus der Gegenrichtung Prof. Plattner mit 
seinem Personenwagen\n\"Oldsmobile\", in welchem sich auch die Ehefrau Plattners, 
seine drei Kinder\nim Alter von 11-16 Jahren und eine Hausangestellte befanden.');

UNLOCK TABLES;


select doc from testcase where match(bgetxt) against('placidus' in
boolean mode);

select doc from testcase where match(bgetxt) against('placi*' in
boolean mode);



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Before posting, please check:
   http://www.mysql.com/manual.php   (the manual)
   http://lists.mysql.com/           (the list archive)

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