Hi Steffen,

After adding
\enableregime[windows]
\mainlanguage[de]

I get as expected an index. The only thing which I do not understand 
quite well, is, that the entry for
\index{Gesetzesvorbehalt&– Arbeitsanweisungen durch Bundesminister} 
results in the references 2,1,2, where I would expect only 1,2.

For the test I used ConTeXt  ver: 2006.09.27 14:45 MK II  fmt: 
2006.9.30  int: english/english (beta version)

Willi

Steffen Wolfrum wrote:
> Urgent!!
>
> As the book should go to the printing house tomorrow I need some help  
> as soon as possible!
> Just the index register is missing ... and the register seems to be  
> corrupted.
>
> I hope i can avoid checking each single index entry individually  
> (would be some hundred...)
>
> Steffen
>
> PS: The example below is authentic.
>
>
> Am 25.10.2006 um 13:26 schrieb Steffen Wolfrum:
>
>   
>> Hi,
>>
>> hopefully just my system is corrupted. Please have a look at the
>> following strange register entry under "g Gesetzesvorbehalt":
>>
>> Arbeitsanweisungen durch Bun-
>> desminister 2, 1, 2
>>
>> Below you may try the original minimal example (it's not small, but
>> otherwise the problem doesn't show up).
>> If you comment/uncomment the \chapter line the entry becomes  
>> correct 1,2
>> Same for the second text paragraph ("from here" "to there").
>>
>> Does someone experience the same?
>>
>> Steffen
>>
>> (ConTeXt  ver: 2006.10.13 20:06)
>>
>>
>> \starttext
>>
>>
>> \chapter{Auswahl und Vorgehensweise}% <- un/comment !
>>
>> Der Gesetzesvorbehalt\index{Gesetzesvorbehalt} verlangt für eine
>> grundrechtsbeeinträchtigende staatliche Maßnahme eine
>> Rechtsgrundlage. Die Problematik der Altschulden“regelung“ besteht
>> darin, daß sich ihr Regelungsgehalt (Fortbestand der
>> Altverbindlichkeiten) nicht einer einzigen Norm entnehmen läßt,
>> sondern hierfür eine Reihe von Einzelvorschriften der beiden
>> Staatsverträge und des D|-|Markbilanzgesetzes herangezogen werden
>> müssen. Zudem mußten die Regelungen über die
>> Entschuldungsmöglichkeiten den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts
>> genügen.
>>
>> %%% -> from here
>> Hinsichtlich \index{Gesetzesvorbehalt} des Fortbestand der
>> Altschulden fehlt zwar eine ausdrückliche Regelung; aus den genannten
>> Einzelvorschriften kann aber auf deren Fortbestehen geschlossen werden
>> \footnote{BVerfGE 95, 267 (306).}. Das Bundesverfassungsgericht läßt
>> somit einen mittelbar zum Ausdruck gebrachten Willen als
>> Eingriffsgrundlage ausreichen\footnote{BVerfGE 95, 267 (306).}. Schon
>> in früheren Judikaten ist es davon ausgegangen, daß sich die
>> Regelungsabsicht des Gesetzgebers nicht ohne weiteres aus dem
>> Wortlaut ergeben muß, sondern daß es genügt, wenn der
>> gesetzgeberische Wille mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsmethoden
>> erschlossen werden kann\footnote{Vgl. BVerfGE 82, 209 (224) m.\,w.
>> \,N.}. Bei Anwendung dieser Grundsätze zeigt sich zunächst, daß der
>> Gesetzgeber die Altschuldenfrage weder positiv noch negativ, sondern
>> im Grunde gar nicht beantwortet hat. Die staatsvertraglichen und
>> einfachgesetzlichen Einzelvorschriften, die der BGH für seine
>> Gesamtschau heranzieht, nehmen lediglich Bezug auf bestehende
>> „Verbindlichkeiten“. Deren Existenz gilt es aber gerade zu belegen
>> \footnote{Ausführlich zu den von einem Teil der zivilrechtlichen
>> Literatur geäußerten Zweifeln \it{W.~Harms}, DZWir 1993, 123 (124).}.
>> Gleichwohl ist mit dem Bundesverfassungsgericht vom Fortbestand der
>> Altschulden auszugehen, wofür vor allem die Existenz der
>> verschiedenen Entschuldungsmöglichkeiten streitet. Gestützt wird das
>> Ergebnis durch den vom Senat ins Spiel gebrachten allgemeinen
>> kollisionsrechtlichen Grundsatz, daß die nicht unmittelbar
>> verfassungsrechtlich begründeten Rechtsbeziehungen – gleich ob
>> systemgeprägt oder systemneutral – bei einem Verfassungswechsel
>> regelmäßig bestehen bleiben, sofern nicht ihre Aufhebung ausdrücklich
>> angeordnet wurde\footnote{BVerfGE 95, 267 (306\,f.) mit weiteren
>> Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH zum intertemporalen
>> Privatrecht; zum Verfassungskollisionsrecht \it{D.~Blumenwitz}, HStR
>> IX, §\,211 Rn.\,75. }. Eine solche Anordnung liegt im vorliegenden
>> Fall aber unstreitig nicht vor.
>> %%% <- to there
>>
>> In anderer Hinsicht problematisch waren die Entschuldungsregelungen.
>> Art.\,25 III EinigungsV und §\,16 III DMBilG schrieben nur die
>> Entschuldungsmöglichkeit fest. Das Verfahren jedoch, vor allem die
>> Voraussetzungen und der Umfang der Entschuldung, wurde nur in zwei
>> nicht veröffentlichten Arbeitsanweisungen\index{Gesetzesvorbehalt&–
>> Arbeitsanweisungen durch Bundesminister} des Bundesministers der
>> Finanzen\index{Arbeitsanweisungen des Bundesministers der Finanzen}
>> geregelt. Fraglich war somit, ob dies den vom
>> Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen des
>> Gesetzesvorbehalts genügte, wonach alle wesentlichen Fragen vom
>> Parlament selbst entschieden werden müssen\footnote[332]{BVerfGE 33,
>> 125 (158); 34, 165
>> (193); 40, 237 (249); 49, 89 (126\,f.); 57, 295 (321); 83, 130 (142);
>> 98, 218 (251), st. Rspr. – Zum Ganzen \it{H.~Schulze|-|Fielitz}, in:
>> H.~Dreier (Hrsg.), Grundgesetz|-|Kommentar, Bd.\,2, 2.\,Aufl.\,2006,
>> Art.\,20 (Rechtsstaat), Rn.\,113.}. „Wesentlich“ im Sinne dieser
>> Rechtsprechung \index{Wesentlichkeitslehre}sind auch die
>> streitbefangenen Entschuldungsregelungen, da von ihnen die Intensität
>> der Grundrechtsbeeinträchtigung abhängt\footnote{BVerfGE 95, 267
>> (308); daß vor allem solche Regelungen „wesentlich“
>> sind, die Grundrechtsrelevanz haben, ist st. Rspr.: BVerfGE 34, 165
>> (192\,f.); 40, 237 (249); 47, 46 (79\,f.); 83, 130 (142); 98, 218
>> (251\,f.); aus der einhelligen Literatur \it{K.~Hesse}, Grundzüge des
>> Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20.\,Aufl.\,1995,
>> Rn.\,509; \it{Schulze|-|Fielitz} (Fn.\,84), Art.\,20 (Rechtsstaat),
>> Rn.\,113; \it{P.~Badura}, Staatsrecht, 3.\,Aufl.\,2003, Rn.~F 13;
>> \it{K.-P.~Sommermann}, in: H.~v.~Mangoldt|\,/\,|F.~Klein|\,/\,| 
>> C.~Starck
>> (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, Bd.\,2, 5.\,Aufl.\,2005, Art.\,20
>> Rn.\,268\,f.; knapp \it{H.~D.~Jarass}, in: ders.|\,/\,|B.~Pieroth,
>> Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 8.\,Aufl.
>> 2006, Art.\,20 Rn.\,46\,ff. Problematisch bleibt freilich die
>> Konkretisierung des „Wesentlichen“, dazu
>> \it{F.~Ossenbühl}, HStR III, §\,62 Rn.\,42\,ff.}. Ihre Ausgestaltung
>> durch interne Verwaltungsvorschriften statt durch förmliches Gesetz
>> entspricht daher nicht dem Vorbehalt des Gesetzes und ist im Grunde
>> verfassungswidrig. Allerdings führt dies nach Ansicht des Senats
>> „unter den besonderen Bedingungen der Wiedervereinigung“ nicht zur
>> Verfassungswidrigkeit der Entschuldungsregelungen\footnote{BVerfGE
>> 95, 267 (308).}. Die gewählte Form ist verfassungsrechtlich
>> „ausnahmsweise“
>> hinnehmbar, da zum maßgebenden Zeitpunkt nicht erkennbar war, welcher
>> Entschuldungsbedarf bestand und welche finanziellen Mittel dafür
>> aufgebracht werden konnten\footnote{BVerfGE 95, 267 (308). A.\,A.
>> hingegen \it{A.~v.~Brünneck}, NJ 1996, 181 (186); die genannten
>> Vorschriften wirkten praktisch nur als „rein formale
>> Ermächtigungsklauseln für die Bundesregierung“, da ihnen keinerlei
>> inhaltliche Konkretisierungen zu entnehmen seien (ebd., S.\,185).}.
>> Die Quintessenz dieser Argumentation ist, daß hier die Sondersituation
>> \index{Gesetzesvorbehalt&– Sondersituation} der Wiedervereinigung ein
>> Abweichen von den sonst geltenden Anforderungen des
>> Gesetzesvorbehalts rechtfertigt.
>>
>> Eine „echte“ Abweichung zeigt sich hinsichtlich der Anforderungen an
>> den Gesetzesvorbehalt\index{Gesetzesvorbehalt}. Diese werden von der
>> Altschuldenregelung im Hinblick auf das Verfahren nicht eingehalten.
>> Gleichwohl erklärt der Senat dies wegen der Sondersituation\index
>> {Sondersituation} für unbeachtlich\footnote{BVerfGE 95, 267 (308).}.
>> Die Schwierigkeit bestand hier darin, daß der Gesetzesvorbehalt ein
>> starrer Maßstab ist, der kaum Möglichkeiten der flexiblen Handhabung
>> bietet, wie das etwa bei der gesetzgerischen Gestaltungsfreiheit der
>> Fall ist. Damit blieb nur die Wahl zwischen Verfassungswidrigkeit der
>> Altschuldenregelung oder offener Abweichung von den hergebrachten
>> verfassungsrechtlichen Anforderungen. Ob mit der Entscheidung für die
>> zweite Variante ein „Berufungsfall“\footnote{Begriff bei \it
>> {J.~Isensee}, HStR IX, §\,202 Rn.\,21, der ausschließt, daß die
>> Rechtsprechung zu wiedervereinigungsbedingten Rechtsproblemem zu
>> solchen „Berufungsfällen“ führt, da die Singularität der
>> Wiedervereinigung allzu deutlich sei.}
>> geschaffen wurde, soll hier noch offenbleiben\footnote{Eingehend zu
>> möglichen Gefährdungslagen siehe Kapitel 4.\,C.\,V.}.
>>
>> \page
>>
>> \placeregister[index]
>>
>> \stoptext
>> _______________________________________________
>> ntg-context mailing list
>> ntg-context@ntg.nl
>> http://www.ntg.nl/mailman/listinfo/ntg-context
>>
>>     
>
> _______________________________________________
> ntg-context mailing list
> ntg-context@ntg.nl
> http://www.ntg.nl/mailman/listinfo/ntg-context
>   
_______________________________________________
ntg-context mailing list
ntg-context@ntg.nl
http://www.ntg.nl/mailman/listinfo/ntg-context

Reply via email to