Hallo zusammen, da Paul Meyer-Dunker von seinem Amt als stellvertretender Vorsitzender zurückgetreten ist, ist dieser Posten unbesetzt.
------------ BEGIN JURA FOO -------------------------- Unbesetzte Vorstandsposten sind nach Möglichkeit wieder zu besetzen durch Berufung eines Nachfolgers, seit ist sich die von mir konsultierte Literatur einig. Dies ist auch kein Problem, da die Bestellung von Vorständen gemäß § 27 I BGB sich auf die einzelnen Mitglieder und nicht den Gesamtvorstand als Organ bezieht (vgl. Beck-Online Kommentar BGB, § 27 RN 1). Zudem ist die Möglichkeit der Bestellung durch Nachwahl nur die logische Konsequenz aus der Möglichkeit, das Vorstandsmitglieder auch jederzeit abbestellt werden können (§27 II 1 BGB, Beck-Online Kommentar BGB § 27 RN 13). Es wird nur empfohlen, die Amtsdauer des nachgewählten neuen Organmitgliedes auf die Amtsdauer des Restvorstandes mittels eines einfachen Beschlusses zu begrenzen, um einheitliche Amtszeiten sicherzustellen (vgl. Teichmann, Gesellschaftsrecht II, § 2 RN 40) ---------------- END JURA FOO --------------------------- Klartext: Wir können und sollten eine*n stellvertretende*n Vorsitzende*n nachwählen – und da wir im Sommer auf dem Camp sowieso eine BMV für ein paar Satzungsfixes geplant hatten, würde sich das dort anbieten. Allerdings würden mich so allgemein noch Meinungen von euch interessieren: Sollten wir auf der BMV am Sommercamp den unbesetzten Posten nachwählen oder nicht? Grüße, Florian
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