Hallo zusammen,
da Paul Meyer-Dunker von seinem Amt als stellvertretender Vorsitzender
zurückgetreten ist,  ist dieser Posten unbesetzt.

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Unbesetzte Vorstandsposten sind nach Möglichkeit wieder zu besetzen
durch Berufung eines Nachfolgers, seit ist sich die von mir konsultierte
Literatur einig. Dies ist auch kein Problem, da die Bestellung von
Vorständen gemäß § 27 I BGB sich auf die einzelnen Mitglieder und nicht
den Gesamtvorstand als Organ bezieht (vgl. Beck-Online Kommentar BGB, §
27 RN 1).

Zudem ist die Möglichkeit der Bestellung durch Nachwahl nur die logische
Konsequenz aus der Möglichkeit, das Vorstandsmitglieder auch jederzeit
abbestellt werden können (§27 II 1 BGB, Beck-Online Kommentar BGB § 27
RN 13).

Es wird nur empfohlen, die Amtsdauer des nachgewählten neuen
Organmitgliedes auf die Amtsdauer des Restvorstandes mittels eines
einfachen Beschlusses zu begrenzen, um einheitliche Amtszeiten
sicherzustellen (vgl. Teichmann, Gesellschaftsrecht II, § 2 RN 40)
---------------- END JURA FOO ---------------------------

Klartext: Wir können und sollten eine*n stellvertretende*n Vorsitzende*n
nachwählen – und da wir im Sommer auf dem Camp sowieso eine BMV für ein
paar Satzungsfixes geplant hatten, würde sich das dort anbieten.

Allerdings würden mich so allgemein noch Meinungen von euch
interessieren: Sollten wir auf der BMV am Sommercamp den unbesetzten
Posten nachwählen oder nicht?

Grüße,
Florian

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