NABU-PRESSEMITTEILUNG | NR 59/16 | 24. MAI 2016
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Umwelt/EU/Recht
NABU weist auf zahlreiche Mängel in Gesetzesnovelle zur Verbandsklage
hin
Tschimpke: Entwurf des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes wird den Vorgaben
der Aarhus-Konvention nicht gerecht
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Berlin/Brüssel – Die geltenden deutschen Regelungen zum Gerichtszugang
in Umweltangelegenheiten stehen nicht im Einklang mit Vorgaben des
Europa- und Völkerrechts. Der NABU begrüßt daher die derzeitigen
Bemühungen des Bundesumweltministeriums, Umsetzungsdefizite durch
eine Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) beseitigen zu
wollen. Im Rahmen der Verbändebeteiligung hat der NABU den vorgelegten
Referentenentwurf eingehend analysiert. In seiner juristischen
Stellungnahme weist der NABU darauf hin, dass der Gesetzesentwurf die
völker- und europarechtlichen Anforderungen immer noch konterkariert.
Diese Bedenken vermochte das Bundesumweltministerium auch in der
ganztägigen Verbändeanhörung am 20.05.2016 nicht auszuräumen, an der
sich der NABU beteiligte. 
 
Im Vorfeld einer zweiten Anhörung am Donnerstag (26.5.) kritisiert
NABU-Präsident Olaf Tschimpke: „Ursprünglich war das
Bundesumweltministerium mit der Intention gestartet, die Kette immer
neuer Gerichtsentscheidungen gegen Deutschland wegen Defiziten bei der
Verbandsklage zu durchbrechen und eine Generalbereinigung des
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vorzunehmen. Dass es an verschiedenen
Stellen aber offensichtlich vor anderen Wünschen eingeknickt ist,
erschüttert uns. Schließlich ist Sinn und Zweck der Verbandsklage
nur, die Einhaltung des sowieso geltenden Umweltrechts zu überwachen.“
 
Betrachtet man den Referentenentwurf genauer, bestehen
Umsetzungsdefizite insbesondere bezüglich der Vorgaben von Art. 9 Abs. 3
der Aarhus-Konvention. Diese gebieten einen effektiven Gerichtszugang in
sämtlichen Umweltangelegenheiten. Demgegenüber sollen nach dem
Referentenentwurf von vornherein viele umweltrelevante Planungen wie
etwa Managementpläne nach der FFH-Richtlinie oder Bewirtschaftungspläne
nach der Wasserrahmenrichtlinie nicht auf Mängel überprüft werden
können. Ebenfalls ausgenommen von der unmittelbaren Überprüfbarkeit
durch Gerichte sind – wie das Bundesumweltministerium mehr oder weniger
offen zugeben musste – der äußerst umweltrelevante
Bundesverkehrswegeplan sowie Raumordnungspläne mit Ausweisungen für
Windenergienutzung bzw. für den Abbau von Rohstoffen und schließlich
auch Jagddurchführungsverordnungen oder Festlegungen von Flugrouten.
 
„Hier drängt sich der Verdacht auf, dass trotz eindeutiger
völkerrechtlicher Vorgaben Partikularinteressen unter anderem des
Bundesverkehrsministeriums bzw. der Rohstoffindustrie bedient werden
sollen. Wegen der aufgezeigten Mängel verspricht das neue
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz nicht die Rechtssicherheit mit sich zu
bringen, die auch von Seiten der Vorhabenträger gewünscht wird.
Schließlich drohen bei Inkrafttreten weitere langwierige
Klagverfahren, um die völker- und europarechtlich gebotene Reichweite
von Verbandsklagen klären zu lassen“, so NABU-Referent für
EU-Naturschutzpolitik Raphael Weyland. 
 
Mehr Infos: 
www.nabu.de/natur-und-landschaft/naturschutz/deutschland/16700.html
 
NABU-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung an das
UmwRG: „Europa- und völkerrechtskonforme Umsetzung der Vorgaben für
Rechtsbehelfe in Umweltangelegenheiten“:
www.nabu.de/imperia/md/content/nabude/naturschutz/naturschutzrecht/160517-nabu-stellungnahme-umwrg.pdf
 
NABU- Hintergrundpapier „Klagerechte für Naturschutzverbände“:
www.nabu.de/imperia/md/content/nabude/naturschutz/naturschutzrecht/140408-nabu-infopapier-klagerechte.pdf
  
Für Rückfragen:
RA Dr. Raphael Weyland, NABU-Referent für EU-Naturschutzpolitik, mobil
+32 (0) 487 457 191, E-Mail: [email protected]
 
RA Andreas Lukas, Sprecher NABU-Bundesfachausschuss Umweltrecht, Tel.
mobil +49 (0)152-04453120 (vor Ort zur Anhörung am Donnerstag im BMUB),
E-Mail: [email protected]
 
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