7. Juni 2018
Nr. 15/18
Musterfeststellungsklage im Bundestag – mit inhaltlichen Schwachstellen

Berlin (DAV). Am morgigen Freitag findet im Bundestag die erste Beratung des 
von CDU/CSU und SPD eingebrachten Gesetzesentwurfs zur Einführung einer 
zivilprozessualen Musterfeststellungsklage statt. Bereits in der Folgewoche 
soll darüber verbindlich abgestimmt werden. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) 
hält die Musterfeststellungsklage für ein sinnvolles Konzept, auch wenn er im 
Detail für einige inhaltliche Änderungen plädiert.

Anders als bei Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz 
(KapMuG) sieht der hiesige Gesetzentwurf eine Parallelität von Musterverfahren 
und Individualverfahren vor. Dadurch besteht das Risiko abweichender 
Entscheidungen zum selben Geschehen.

„Wichtig ist, dass es keinen Wettlauf zum Gericht gibt – wer zuerst kommt, wird 
der Musterkläger – sondern dass das Gericht wie im KapMuG den geeignetsten 
Musterkläger auswählen darf. Daher muss auch der einzelne Betroffene zur 
Musterfeststellungsklage befugt sein und als Musterkläger in Betracht kommen“, 
erklärt Dr. Rupert Bellinghausen, Mitglied des Ausschusses Zivilrecht und 
Vorsitzender der DAV-Arbeitsgruppe „Sammelklage“.

Zudem sollte das Musterfeststellungsverfahren nicht nur Verbraucherinnen und 
Verbrauchern offen stehen, da auch Unternehmen von großen Schadensereignissen 
betroffen sein können. Auch sollten Beklagte die Möglichkeit haben, im selben 
Verfahren eigene Feststellungsziele zu beantragen, um das gesamte Geschehen 
effektiv in einem Prozess bündeln und aufklären zu können.

Zur DAV-Stellungnahme Nr. 
20/2018.<https://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-20-18-rege-musterfeststellungsklage>
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