Brexit: Viertes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes verabschiedet

Nachdem der Deutsche Bundestag bereits gestern ein Viertes Gesetz zur Änderung 
des Umwandlungsgesetzes beschlossen hat, hat dieses heute auch den Bundesrat 
passiert. Das Gesetz kann damit unmittelbar am Tag nach der Verkündung im 
Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Dazu Bundesjustizministerin Katarina Barley:

"Es ist nach wie vor unklar, wie sich die innenpolitische Lage in 
Großbritannien weiter entwickelt. Ein harter Brexit ist nicht ausgeschlossen. 
Die Unternehmen in Deutschland und Europa müssen daher Vorsorge treffen. Gerade 
kleinen Unternehmen und Existenzgründern, die sich in der Vergangenheit für die 
Gründung einer 'Limited' entschieden haben, wollen wir dabei helfen. Deshalb 
erweitern wir die Möglichkeiten für eine Umwandlung in eine Rechtsform nach 
deutschem Recht. Die betroffenen Unternehmen müssen eine Umwandlung allerdings 
noch vor dem Brexit notariell absichern lassen."

Hintergrund:

Mit den neuen Vorschriften soll Unternehmen in bestimmten englischen 
Rechtsformen, die ihren Sitz in Deutschland haben, ein erleichterter Wechsel in 
das deutsche Recht ermöglicht werden. Dazu werden die gegenwärtig bestehenden 
Möglichkeiten für eine grenzüberschreitende Verschmelzung erweitert. So soll es 
künftig möglich sein, eine Verschmelzung unmittelbar auf eine 
Personenhandelsgesellschaft vorzunehmen. Dies soll insbesondere kleinen und 
mittleren Unternehmen den Übergang in eine deutsche Rechtsform erleichtern.

Hintergrund des Vorschlags ist, dass Gesellschaften in der Rechtsform der 
sogenannten Limited ("private company limited by shares") und solche in der 
Rechtsform der PLC ("public limited company") mit dem Wirksamwerden des Brexits 
ihre Rechtsfähigkeit als Limited bzw. PLC zu verlieren drohen. Das kann für die 
Gesellschafter gravierende Folgen haben. Diese können im Ernstfall eine 
persönliche Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen auch für 
Altschulden der Gesellschaft bedeuten. Es wird davon ausgegangen, dass in 
Deutschland etwa 8.000 bis 10.000 Unternehmen in der Rechtsform einer Limited 
tätig sind.

Mit dem Gesetzentwurf soll diesen Gesellschaften die Möglichkeit gegeben 
werden, sich unter Nutzung eines Verschmelzungsverfahrens in eine 
Kommanditgesellschaft (KG) umzuwandeln. Das kann auch eine GmbH & Co. KG oder 
eine UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG sein. Letztere bietet den Vorteil, dass 
in der verbleibenden kurzen Zeit bis zum Brexit nicht das Mindestkapital von 
25.000 Euro aufgebracht werden muss, das für eine GmbH-Gründung erforderlich 
ist.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf eine Übergangsvorschrift: Um eine 
Verschmelzung in eine Rechtsform deutschen Rechts vorzunehmen, ist es 
ausreichend, wenn die beteiligten Gesellschaften ihren Verschmelzungsplan 
rechtzeitig vor Wirksamwerden des Brexit notariell beurkunden lassen. Die 
übrigen Schritte des mehraktigen Verschmelzungsverfahrens können noch danach 
durchgeführt werden. Der Vollzug durch das Handelsregister muss spätestens nach 
zwei Jahren beantragt werden. Durch die zusätzlich zur Verfügung stehende Zeit 
werden Unternehmen und Registergerichte entlastet. Die Übergangsvorschrift gilt 
sowohl im Fall eines "Hard Brexit" im März nächsten Jahres, als auch im Fall 
eines Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten 
Königreich. Kommt es zu einem Austrittsabkommen mit Übergangszeitraum, 
verlängert sich entsprechend der Zeitraum für eine rechtzeitige notarielle 
Beurkundung des Verschmelzungsplans bis zum Ablauf der Übergangszeitraum.

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