Sehr geehrte Damen und Herren,


bitte beachten Sie das nachfolgende Zitat von Frau Bundesjustizministerin 
Christine Lambrecht anlässlich des Inkrafttretens des Gesetzes über die 
Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über 
Wohnungen und Einfamilienhäuser am 23. Dezember 2020:



„Die neuen Regeln zur Maklerprovision beim Immobilienkauf werden die 
Nebenkosten beim Kauf von Wohneigentum spürbar senken. Von nun an ist die 
Abwälzung der gesamten Maklerkosten auf den Käufer unzulässig. Wer einen Makler 
beauftragt, muss künftig mindestens die Hälfte der Maklerprovision selbst 
tragen. So hat es die Bundesregierung auf dem Wohngipfel beschlossen. Durch die 
neuen Regeln erleichtern wir jungen Menschen und Familien den Umzug in ihr 
eigenes Zuhause und den Aufbau einer zukunftsfesten Altersvorsorge. Zudem gilt 
von nun an ein Textformerfordernis, das heißt Maklerverträge bei Immobilienkauf 
müssen zumindest per E-Mail abgeschlossen werden. Dadurch werden künftig 
Unklarheiten über strittige inhaltliche Fragen des Maklervertrags vermieden."



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Hintergrund:



Das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von 
Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser tritt am 23. Dezember 2020 
in Kraft und sieht vor, dass Käuferinnen und Käufer von Wohnimmobilien nicht 
mehr verpflichtet werden können, mehr als Hälfte der Maklerprovision zu 
übernehmen.



Obwohl die Initiative zur Einschaltung eines Maklers meist vom Verkäufer 
ausgeht, hat der Käufer häufig keine ernsthafte Möglichkeit, sich gegen eine 
Übernahme der anteiligen oder sogar der vollständigen Maklerprovision zu 
wehren. Wer sich weigert, scheidet faktisch aus dem Kreis der Bewerber um den 
dringend benötigten Wohnraum aus. Vor der Ausnutzung dieser Zwangslage sollen 
Käufer einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses zukünftig besser geschützt 
werden.



Eine Vereinbarung zur Übernahme der Maklerprovision ist daher zukünftig nur 
wirksam, wenn die Partei, die den Makler beauftragt hat, zur Zahlung der 
Provision mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Die andere Partei 
soll ihren Anteil auch erst dann zahlen müssen, wenn der Auftraggeber seiner 
Zahlungspflicht nachgekommen ist.



Sofern der Makler von beiden Parteien einen Auftrag erhält und deshalb sowohl 
die Interessen des Verkäufers als auch des Käufers wahrnimmt, soll er nach dem 
Gesetzentwurf zukünftig mit beiden Parteien eine Provision nur in gleicher Höhe 
vereinbaren können. Beide Parteien tragen dann im Ergebnis jeweils die Hälfte 
der gesamten Provision. Vereinbarungen über unterschiedliche Provisionshöhen 
können in diesem Fall nicht wirksam geschlossen werden.



Zudem wird ein Textformerfordernis für Maklerverträge über die Vermittlung von 
Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser eingeführt. Ausreichend für 
den Abschluss eines Maklervertrags ist dann z. B. eine E-Mail. Auf diese Weise 
können Unklarheiten über in der Praxis häufig strittige Fragen hinsichtlich des 
Inhalts eines Maklervertrags vermieden werden.


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Mit freundlichen Grüßen



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