liebe alle,
erfreulich ist die nachricht "netzkulturfördermodell mana rechtswidrig",
ja, ich möchte sagen, ich vergieße tränen der rührung.
"bieder" war ja einmal ein durchaus anerkennendes wort; der biedere mensch - gottesfürchtig, ehrlich, fleissig,
staatstreu und rechtschaffen.
heute ist dieses wort in verruf gekommen und wird nur noch als schimpfwort gebraucht.
Die IG kultur ist nun auf den plan getreten und verhilft dem biedersinn zu neuen ehren! - ich bin gerührt -
wehmütig nehme ich mir freiherr von knigge (der seinen adelstitel ablegte und sich "freier herr knigge" nannte)
zur hand und lese "vom umgang mit menschen" - es treibt mich, ein "ach" zu seufzen - ein buch, das zu einer zeit entstand,
als es noch kein bürgerliches gesetzbuch gab und als der spruch "stadtluft macht frei" in aller munde war. "netzluft macht frei"
könnte man heute sagen - die auftraggeber der rechtsstudie/untersuchung sollten da einen gehörigen schluck davon einatmen.
Dass biederleute auch heute noch segensreich wirken können, dafür ist gerade die ig kultur aussendung
ein klassisches und lehrreiches beispiel.
zu den einzelnen kritikpunkten:
/"Mana Community Game grundrechtswidrig!"/
/ /
man erschaudert - handelt es sich beim mana community game um eine art
kunst-guantanamo? - lesen wir weiter ...
/"Das von der Netzkultur Community entwickelte und vom Wiener/
/Kulturstadtrat Andreas Mailath-Pokorny als besonders zukunftsträchtig/
/angesehene Fördersystem für die Netzkultur in Wien steht in krassem/
/Widerspruch zu den Grundrechten und kann Haftungsfolgen für die Stadt/
/nach sich ziehen."/
Schade, dass sich die ig kultur bereits im ersten satz als interessensvertreter der stadt outet,
und ungebeten haftungsfragen der stadt beleuchtet. - aber, hier ist ein geheimnisvoller ansatz (!!),
es wird durchaus noch spannender!
/"Nachdem die kulturpolitischen Kritikpunkte bereits ins Treffen/
/geführt und ausführlich dokumentiert wurden (u.a. auf http:///
/www.malmoe.org/ und http://listen.esel.at/pipermail/liste), stellt/
/die IG Kultur Österreich nun im Sinn einer umfassenden Erörterung/
/auch die rechtlich relevanten Einwände zur Diskussion:"/
malmoe als publikationsorgan der ig kultur - ein interessantes netzwerk.
/"- Das Auswahlverfahren ist an keine nachvollziehbaren inhaltlichen/
/Kriterien geknüpft"/
/ /
Ist es doch: gewählt werden personen, die ein stipendium bekommen.
Die gewählten personen müssen ein projekt einreichen, das im begriffsfeld
netzkulturen verankert ist. Danach gibt's kohle
/"- Das Auswahlverfahren fördert die Bildung von Wahlkartellen (Band-Bus)"/
/ /
die wahlkartelle werden von den wählerInnen gebildet und nicht vom
auswahlverfahren
/"- Das Auswahlverfahren trifft keine ausreichende Differenzierung/
/zwischen Personen- und Projektförderung"/
s.o.
/"- Das Auswahlverfahren differenziert nicht ausreichend zwischen/
/Netzkultur und Netzkunst"/
Netzkunst als teilmenge der netzkultur, das wäre eine mathematische definition. -
das auswahlverfahren lässt alle die zu, die im netzkultur-bereich tätig sind.
/"Diese Kritikpunkte sind insofern juristisch relevant, als das/
/Vergabemodell damit auf mehreren Ebenen offenkundig willkürliche/
/Entscheidungen bewirkt, was im Widerspruch zum verfassungsrechtlich/
/verankerten Gleichheitsgrundsatz steht."/
Die willkürlichkeit demokratischer wahlentscheidungen - das ist ein interessantes thema - wahlentscheidungen
sind umso weniger willkürlich, je breiter die vorangegangene diskussion geführt wurde.
Im falle von mana community game ging ein 2-jähriger diskussionsprozess voraus. -
das sollte mehr als ausreichend sein.
/"Dass der Staat (und mit ihm alle Gebietskörperschaften) auch dort, wo/
/er nicht hoheitlich sondern privatrechtlich agiert, an die/
/Grundrechte gebunden ist ("Fiskalgeltung der Grundrechte"), steht/
/nach etlichen Entscheidungen des OGH außer Zweifel./
/Es besteht also/
/auch für die Kulturabteilung der Stadt Wien die Verpflichtung zu/
/"gleicher rechtlicher Beurteilung im Wesentlichen gleicher/
/Sachverhalte". Das kann nur gelingen, wenn die "entscheidenden/
/Organe" sich auf sachlich begründete Kriterien stützen, die auch/
/transparent vermittelt wurden (Gebot der Determinierung und/
/Transparenz)."/
Sagte ich schon "netzluft macht frei"?
/"Der Fördergeber tritt mit Beginn des/
/Verteilungsvorgangs nämlich mit allen potenziellen/
/FörderempfängerInnen in ein gesetzliches Schuldverhältnis/
/(vergleichbar einem bindenden Offert), und muss entsprechend der/
/inhaltlichen Zielsetzung der Mittelvergabe im Gemeinschaftsinteresse/
/alle FörderwerberInnen gleich behandeln. Tut er dies nicht, haben/
/Benachteiligte einen direkten Leistungsanspruch (Anspruch auf/
/Förderung) und können im Weg des ebenfalls daraus resultierenden/
/Unterlassungsanspruchs die Regelung (hier das Mana Community Game)/
/aushebeln (für Feinspitze ganz unten der entsprechende Rechtssatz des/
/OGH)."/
Oh je, oh je ... warum wollt ihr denn das mana community game aushebeln?
Vielleicht (bin kein rechtsgutachter) können ja die benachteiligten wirklich
einen leistungsanspruch einklagen - warum kümmert sich da keiner von der ig kultur darum -
wäre doch interessant, das juristisch durchzufechten - vielleicht eine sammelklage aller
benachteiligten vor dem obersten gerichtshöfen - prozesskosten sind natürlich nicht gering,
aber bei einer thematik von solcher tragweite sollte man da keine kosten und mühen scheuen -
ich werfe schon mal 50 euro aus meiner privatschatulle auf,
und im erfolgsfalle gebe ich noch mal 50 euro dazu.
/"Lagert die Stadt Wien Förderentscheidungen daher auf ein/
/spielerisches, durch die potenziellen FördernehmerInnen selbst/
/bestimmtes Auswahlverfahren aus, müsste auch dieses den oben/
/genannten strengen Regeln genügen. Das Mana Community Game vermag/
/dies nicht zu leisten:/
/- Es ist aufgrund des zwingend enthaltenen Interessenkonflikts/
/(Vergabeentscheidung durch die FördernehmerInnen) unsachlich und/
/damit gleichheitswidrig"/
komische schlussfolgerung ??
/"- Das Computerprogramm kann nicht im Wesentlichen gleiche/
/Sachverhalte rechtlich gleich behandeln, auch weil durch den/
/Spielaufbau Abstimmungsergebnisse verzerrt werden"/
Diese argumentation nervt - ein computerprogramm ist doch nur werkzeug und hat keine entscheidungsgewalt -
es taugt nicht einmal als eine ebtscheidungshilfe
/"- Die Begründungspflicht, der ein öffentlicher Fördergeber/
/unterliegt, wird verletzt."/
Mit solchen argumenten gewinnt ihr wirklich keine prozesse.
/"OGH Geschäftszahl/
/1Ob272/02k; 9Ob71/03m; 10Ob23/03k; 5Ob98/05f/
/ /
/Norm/
/BBetrG §1 Abs1; BBetrG §1 Abs3;/
/ /
/Rechtssatz:/
/Für die Verneinung der Leistungspflicht eines staatlichen/
/Rechtsträgers genügt der Hinweis auf die Regelung über den Mangel/
/eines Rechtsanspruchs auf Leistung in einem Selbstbindungsgesetz/
/nicht. Es besteht vielmehr ein klagbarer Anspruch gegen die auf/
/Grundlage eines Selbstbindungsgesetzes leistungspflichtige/
/Gebietskörperschaft, soweit ein solcher Anspruch nicht mangels/
/Erfüllung der im Selbstbindungsgesetz normierten/
/Leistungsvoraussetzungen oder in Ermangelung solcher Vorschriften/
/deshalb ausscheidet, weil die Leistungsverweigerung in einem/
/bestimmten Einzelfall dem Gleichbehandlungsgebot bzw dem/
/Diskriminierungsverbot aus besonderen Gründen nicht widerspricht. Hat/
/sich daher eine Gebietskörperschaft in einem Selbstbindungsgesetz zur/
/Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, so ist sie/
/von Gesetzes wegen verpflichtet, diese Leistung jedermann, der diese/
/Voraussetzungen erfüllt, zu erbringen, wenn sie eine solche Leistung/
/in anderen Einzelfällen bereits erbrachte. Auf eine solche Leistung/
/besteht daher insoweit ein klagbarer Anspruch."/
Wer rechtsgutachten verdauen kann, ist für die nächste hungersnot
gewappnet,
denn er/sie ist darauf vorbereitet auch ofenschrauben zu geniessen.
Ob kunstfördergesetze selbstbindungsgesetze sind - schön wär´s -
das ogh-urteil bezieht sich nach meinem wissen auf den fall eines
asylbewerbers,
der nicht in die bundesbetreuung aufgenommen wurde und wo
hilfsorganisationen,
die jenen asylbewerber unterkunft und verpflegung gewährten, den staat
in die pflicht nahmen.
Ob hier eine argumentationsgrundlage vorliegt, jerdermann/frau
in den genuss von kunstförderung zu versetzen wird der fall entscheiden.
Also: ran an die schreibmaschine - schriftsatz aufsetzen - klage
einreichen - - - viel glück und viel erfolg!
beste grüsse
christoph
- wechselstrom -
IG Kultur Österreich schrieb:
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||| MITTEILUNG
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||| IG Kultur Österreich
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||| Mana Community Game grundrechtswidrig!
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Das von der Netzkultur Community entwickelte und vom Wiener
Kulturstadtrat Andreas Mailath-Pokorny als besonders zukunftsträchtig
angesehene Fördersystem für die Netzkultur in Wien steht in krassem
Widerspruch zu den Grundrechten und kann Haftungsfolgen für die Stadt
nach sich ziehen. Das sind die Ergebnisse einer von der IG Kultur
Österreich in Auftrag gegebenen und von der Rechtsanwältin Maria
Windhager durchgeführten Untersuchung zu den Rechtsgrundlagen der
Subventionsvergabe.
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Nachdem die kulturpolitischen Kritikpunkte bereits ins Treffen
geführt und ausführlich dokumentiert wurden (u.a. auf http://
www.malmoe.org/ und http://listen.esel.at/pipermail/liste), stellt
die IG Kultur Österreich nun im Sinn einer umfassenden Erörterung
auch die rechtlich relevanten Einwände zur Diskussion:
- Das Auswahlverfahren ist an keine nachvollziehbaren inhaltlichen
Kriterien geknüpft
- Das Auswahlverfahren fördert die Bildung von Wahlkartellen (Band-Bus)
- Das Auswahlverfahren trifft keine ausreichende Differenzierung
zwischen Personen- und Projektförderung
- Das Auswahlverfahren differenziert nicht ausreichend zwischen
Netzkultur und Netzkunst
Diese Kritikpunkte sind insofern juristisch relevant, als das
Vergabemodell damit auf mehreren Ebenen offenkundig willkürliche
Entscheidungen bewirkt, was im Widerspruch zum verfassungsrechtlich
verankerten Gleichheitsgrundsatz steht.
Dass der Staat (und mit ihm alle Gebietskörperschaften) auch dort, wo
er nicht hoheitlich sondern privatrechtlich agiert, an die
Grundrechte gebunden ist ("Fiskalgeltung der Grundrechte"), steht
nach etlichen Entscheidungen des OGH außer Zweifel. Es besteht also
auch für die Kulturabteilung der Stadt Wien die Verpflichtung zu
"gleicher rechtlicher Beurteilung im Wesentlichen gleicher
Sachverhalte". Das kann nur gelingen, wenn die "entscheidenden
Organe" sich auf sachlich begründete Kriterien stützen, die auch
transparent vermittelt wurden (Gebot der Determinierung und
Transparenz). Der Fördergeber tritt mit Beginn des
Verteilungsvorgangs nämlich mit allen potenziellen
FörderempfängerInnen in ein gesetzliches Schuldverhältnis
(vergleichbar einem bindenden Offert), und muss entsprechend der
inhaltlichen Zielsetzung der Mittelvergabe im Gemeinschaftsinteresse
alle FörderwerberInnen gleich behandeln. Tut er dies nicht, haben
Benachteiligte einen direkten Leistungsanspruch (Anspruch auf
Förderung) und können im Weg des ebenfalls daraus resultierenden
Unterlassungsanspruchs die Regelung (hier das Mana Community Game)
aushebeln (für Feinspitze ganz unten der entsprechende Rechtssatz des
OGH).
Lagert die Stadt Wien Förderentscheidungen daher auf ein
spielerisches, durch die potenziellen FördernehmerInnen selbst
bestimmtes Auswahlverfahren aus, müsste auch dieses den oben
genannten strengen Regeln genügen. Das Mana Community Game vermag
dies nicht zu leisten:
- Es ist aufgrund des zwingend enthaltenen Interessenkonflikts
(Vergabeentscheidung durch die FördernehmerInnen) unsachlich und
damit gleichheitswidrig
- Das Computerprogramm kann nicht im Wesentlichen gleiche
Sachverhalte rechtlich gleich behandeln, auch weil durch den
Spielaufbau Abstimmungsergebnisse verzerrt werden
- Die Begründungspflicht, der ein öffentlicher Fördergeber
unterliegt, wird verletzt.
Die IG Kultur Österreich fordert den Kulturstadtrat daher auf, als
Vertreter öffentlicher Interessen seine Arbeit zu erledigen statt die
Verteilungskämpfe um knappe Ressourcen in die Communities
auszulagern, die - so offenbar das Kalkül des Stadtrats - an den
gestellten Anforderungen scheitern müssen.
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OGH Geschäftszahl
1Ob272/02k; 9Ob71/03m; 10Ob23/03k; 5Ob98/05f
Norm
BBetrG §1 Abs1; BBetrG §1 Abs3;
Rechtssatz:
Für die Verneinung der Leistungspflicht eines staatlichen
Rechtsträgers genügt der Hinweis auf die Regelung über den Mangel
eines Rechtsanspruchs auf Leistung in einem Selbstbindungsgesetz
nicht. Es besteht vielmehr ein klagbarer Anspruch gegen die auf
Grundlage eines Selbstbindungsgesetzes leistungspflichtige
Gebietskörperschaft, soweit ein solcher Anspruch nicht mangels
Erfüllung der im Selbstbindungsgesetz normierten
Leistungsvoraussetzungen oder in Ermangelung solcher Vorschriften
deshalb ausscheidet, weil die Leistungsverweigerung in einem
bestimmten Einzelfall dem Gleichbehandlungsgebot bzw dem
Diskriminierungsverbot aus besonderen Gründen nicht widerspricht. Hat
sich daher eine Gebietskörperschaft in einem Selbstbindungsgesetz zur
Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, so ist sie
von Gesetzes wegen verpflichtet, diese Leistung jedermann, der diese
Voraussetzungen erfüllt, zu erbringen, wenn sie eine solche Leistung
in anderen Einzelfällen bereits erbrachte. Auf eine solche Leistung
besteht daher insoweit ein klagbarer Anspruch.
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||| Rückfragen:
||| Juliane Alton (0664 395 13 23)
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||| IG Kultur Österreich
||| Gumpendorfer Straße 63b
||| A-1060 Wien
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||| Tel: +43 (1) 503 71 20
||| Fax: +43 (1) 503 71 20 - 15
||| http://www.igkultur.at/
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||| Erklärung gemäß § 107 TKG
Angesichts einer zunehmend erdrückenden Medienkonzentration leistet
der nicht-kommerzielle Versand von kulturpolitischen Informationen
einen wichtigen Beitrag zur Herstellung diskursiver Öffentlichkeiten.
Die neuen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG § 107)
bedeuten eine diesbezügliche Einschränkung, denn seit 1. März 2006
dürfen e-Mail-Zusendungen ausschließlich mit dem Einverständnis der
EmpfängerInnen zugesendet werden.
Sollten Sie keine weiteren Informationen der IG Kultur Österreich
beziehen wollen, so ersuchen wir Sie um eine kurze Verständigung.
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