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n0name newsletter #120 So., 18.11.2007 19:49 CET *Inhalt/Contents* 1. Nick. _Roman_ (Fortsetzungsroman) Teil 80 2. Rezension von Sabine Nuss. _Copyright & Copyriot_ 24 3. Copyright - Copytheft: Was wird hier gesichert und wer stiehlt dabei? Seminar 4. Ergaenzung zu "Kritische Kunstgruppe" Rezension von Critical Art Ensemble. _Elektronischer Widerstand_ 33 KB, ca. 11 DIN A4-Seiten ACHTUNG! Umlaute ------------------------------------------------------------------------ 1. Nick. _Roman_ (Fortsetzungsroman) Teil 80 Dan warf Roman mit dem rosametallenen Zeitstrahler 2001 Bonbons an die Wand. Teil 81 im n0name newsletter #121 ------------------------------------------------------------------------ 2. Rezension von Sabine Nuss. _Copyright & Copyriot_ 24 Die hochstilisierten Debatten um den revolutionaeren Charakter der Nutzergenerierten Inhalte kommen demnaechst wieder dann an ihre Grenzen, wenn u.a. per Copyright-Hammer Facebook, MySpace usw. (rueck)ueberfuehrt werden in die grundsaetzlichen Bahnen des Umsatzes, des Gewinns und des Profits. Das Update der Distributionen der Industrien hat sich beinahe vollzogen, siehe "Dass die großen Geschäfte aber nur noch im Netz zu machen sein werden, ist für Thomas Hesse vom Plattenlabel BMG klar: "Von der neuen Justin-Timberlake- Aufnahme haben wir 18 Millionen Produkte verkauft", sagte er. "Davon waren nur noch drei Millionen CDs. Der Rest wurde im Internet heruntergeladen - bis hin zu den Klingeltönen."[1] Das Hit-Album von Justin Timberlake kostet bei iTunes 7,92 EUR. Grosse Versandhaeuser wissen, dass der Tele-Vertrieb mit zugeschaltetem bzw. integriertem Lagerverwaltungssystem Kosten spart. Portiert man diese Entwicklung auf die Forschung von Sabine Nuss, ist leicht zu erkennen, dass das User Content-Modell - sehr viele private vereinzelte Nutzer produzieren und sehr viele private vereinzelte Nutzer konsumieren via professionellen oeffentlichen (wenn auch privat-kommerziell gesteuerten) Portalen - die Software- Produktion mindestens seit Linux entscheidend mitbestimmt. Das fuer eine Wiederbelebung frueher Netzfantasien zu nutzen, ist gutes Geschaeftsmodell. Neue Autoren und Projektemacher muessen die Ideologie erst erlernen, um dann den NASDAQ im neuen Zyklus nach oben zu treiben. Welche Auswirkungen die "Apple"ige-Oberflaeche auf Produktion und Absatz von echt harter Hardware (iPod, iPhone und seine Konkurrenten) hat, waere interessant, aber mit der Warenaesthetik im Hinterkopf kein Phaenomen der neuen Sorte. Alle Communityheit und Allmende endet in der Konkurrenz der Unternehmen. Lizenzen kommen erst viel spaeter ins Spiel. Das zeigt Sabine Nuss klar auf. "Dieses Geschäftsmodell für Software-Herstellung - teils in-house mit eigenen Leuten, teils mit Hilfe der community - bietet CollabNet seinen Kunden an, es wird sozusagen als „Konzept" vertrieben.72 Anhand dieser beiden Firmen wird deutlich, dass die offene, das heißt, die alternative eigentumsrechtlich verregelte Kooperation in der Softwareentwicklung den Unternehmen einerseits die oben bereits erläuterten Vorteile von Freie Soft-ware/Open Source bietet, angefangen bei der besseren Arbeitsqualität bezüglich Fehlermeldungen, Feedback usw. bis hin zur Anzahl der eingebundenen und unbezahlten Mitarbeiter, deren Motivation ausgesprochen hoch ist (vgl. folgen- de Studien: BCG/OSDN 2002; FLOSS 2002; WIDI 2001). Zugleich aber scheint es in diesen Geschäftsmodellen notwendig, einen bestimmten Anteil der Software verschlossen zu halten, damit die Exklusivität gewahrt werden kann. Offensicht-lich sind die Konkurrenzbedingungen von Unternehmen, die sich ausschließlich auf GPL-Software, das heißt auf Software, deren Code nicht privat und exkludie-rend angeeignet werden kann, nicht sehr günstig bzw. andersrum: Bleibt ein Teil der Software geschlossen, besteht hiermit erstens ein Schutz vor Konkurrenz und zweitens ein Schutz davor, dass das Produkt kostenlos aus dem Netz geladen werden kann. Abgesehen von den Berührungsängsten gegenüber offenem Quell-code (s.o.) sind die hier geschilderten Wege, mit offenem Code eine Verwertung in Gang zu setzen, Ausdruck der Spannung zwischen Einschluss und Ausschluss von Wissen, wie es im Kontext kapitalistischer Produktionsverhältnisse der Fall ist (dazu später mehr). Das Mittel, diese Spannung auszubalancieren, findet sich in der Lizenzpolitik bei Open Source/Freier Software. Zwar wurde die General Public License mitunter als der „größte(n) Hack der Wissensordnung" (Grass-muck 2002b: 286) bezeichnet, je mehr Freie Software/Open Source aber in die kommerzielle Sphäre einrückte, desto lauter wurde auch entsprechend Kritik an der GPL. Je nach Perspektive und Interesse wird sie als „freiheitlich" gelobt oder als zu „restriktiv" kritisiert. Vor diesem Hintergrund ist es auch zu verstehen, dass verschiedenste Lizenzmodelle für Freie Software/Open Source entwickelt wurden, die weniger „restriktiv" sind. Bei der Lizenz der Berkeley-Universität beispielsweise können Nutzer im Gegensatz zur GPL den BSD-lizenzierten Quellcode in ihre ____________________ 72 Angesichts dessen, dass die Unternehmen auf freie und unabhängige Entwickler ange-wiesen sind, könnte der Gedanke aufkommen, dass damit die Weiterentwicklung von Software gefährdet sei. Entwickler könnten von heute auf morgen ein Projekt „ster-ben" lassen, da sie in keinerlei Verpflichtungsverhältnissen stehen. Diese Befürchtung jedoch ist unbegründet, da Open-Source-Software-Projekte quelloffen im Netz zur Verfügung stehen, so dass jederzeit Programmierer angestellt werden könnten, die am Programm weiterarbeiten — wenn es nicht schon längst von anderen freien Entwick-lem zur Weiterentwicklung in die Hand genommen wurde. 87 Programme integrieren, ohne selbst den Quellcode ihrer Software veröffentlichen zu müssen. Dies ermöglichte beispielsweise Apple, große Teile des freien Unix-Systems FreeBSD in sein Betriebssystem OS X zu integrieren: GPL-Anhänger argumentieren oft, dies sei Verrat an der Idee quelloffener Projekte. BSD-Nutzer halten dagegen, dass die GPL zu restriktiv sei, um eine weit reichende kommerzi-elle Nutzung zu garantieren" (Röttgers o. J.). Die Lizenzen, die zwar noch unter die Open-Source-Definition (siehe www. opensource.de) fallen, variieren in ihren verschiedenen Freiheitsgraden und sind häufig zugeschnitten auf spezifische Software und Geschäftsmodelle. Es ist hier nicht der Platz, auf die Unmenge an Lizenzen, die es mittlerweile gibt, erschöp-fend einzugehen (siehe dazu u.a. Sieckmann 2000; Grassmuck 2002b; Meretz 2000, vor allem aber www.opensource.org/licenses). Worauf es hier ankommt, ist lediglich zu zeigen, dass mittels verschiedener komplizierter und aufwändiger Lizenzpolitiken die Integration von Freier Software/Open Source in kapitalistische Verwertungs-prozesse ermöglicht wird unter Ausnutzung der Vorteile dieser speziellen Produk-tionsweise auch für das Kapital. Gemeinsam ist den beiden Phänomenen File-Sharing und Freie Software/Open Source, dass ihre Wurzeln in einer zu Beginn maßgeblich staatlich geförderten akademisch-wissenschaftlichen Forschungs- und Entwicklungsumgebung liegen. Davon ausgehend kam es zu einer wie so oft bei technischen Entwicklungen nicht geplanten oder voraussehbaren Dynamik. Informations- und Kommunikations-technologien verbreiteten sich extrem schnell und wurden zu einer Anwendungs-technologie für die Massen (vorwiegend natürlich in den Industrieländern). So geriet der freie Informationsfluss zur Anlagesphäre für das Kapital, wobei die Formierung von Eigentum für digitale Güter Voraussetzung für die Kommo-difizierung ist. Diese Formierung, so ließ sich am Beispiel des File-Sharings illus-trieren, findet auf verschiedenen Ebenen statt. Nicht nur der rechtliche Rahmen muss an die neuen Technologien angepasst werden, auch die Technologie selbst bedarf einer entsprechenden Veränderung und vor allem muss die öffentliche Moral dergestalt beeinflusst werden, dass sich ein Unrechtsbewußtsein entwickelt. Mittler-weile haben sich erfolgreich legale Vertriebsportale im Netz für digitalisierte Musik etabliert und die immer noch existierenden Praxen des unautorisierten File-Sharings sind illegalisiert. 88 3 Die aktuelle Debatte um geistiges Eigentum Die beiden geschilderten Phänomene Musik-Sharing und Freie Software/Open Source sind nicht die einzigen Weisen, in denen sich das Spannungsverhältnis zwischen den neuen Technologien und Eigentum ausdrückt. Die gleichen Prob-leme erfahren - wie teilweise bereits angedeutet - Medienobjekte wie Film, Text, Bild - letztlich alle Güter geistiger Schöpfung, die digitalisiert in vernetzte Rechner- systeme eingespeist und mittels dieser gleichen Systeme (Allzweckcomputer) kon-sumiert werden können. Bei Musik hat sich der Konflikt mit am frühesten ge-zeigt, unter anderem weil dort die technische Entwicklung (Brenner- und Kompres-sionstechnologie) schon am frühesten für die Vervielfältigung und Verbreitung von entsprechenden Dateien hinreichte. Die mit dem Internet entstandene, au-ßer Kontrolle geratene Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten hat viele an der Debatte Beteiligte veranlasst davon zu reden, dass die Digitalisierung das geistige Eigentum gefährde bzw. dass das Internet die Stabilität des Rechts herausfordern würde (Ladeur 2002), und dass die Ökonomie sich in einem radi-kalen Wandel befinde (Coy 2003: 47). Sowohl der Kampf um den Zugang zu digitalisierter Musik (und anderen digitalen Gütern) als auch die Bemühungen um alternative Eigentums- und Produktionsmethoden waren und sind noch immer gleichermaßen Anlass für eine zwar junge, aber umso intensiver und breit geführ-te Debatte um geistiges Eigentum im Zeitalter des Internet. Dabei verbergen sich hinter den einzelnen Positionen nicht nur handfeste Interessen, die es jeweils zu verteidigen oder durchzusetzen gilt, vielmehr geht es auch um gesellschaftspolitische Vorstellungen und Ziele, die mit den entsprechenden Interessen verknüpft sind. Es geht nach Ansicht vieler Akteure dieser Debatte in den Auseinandersetzungen um den Zugang zur digitalen Welt der Informationen und des Wissens um nichts Geringeres als um die Zukunft der sogenannten Wissensgesellschaft oder Informa-tionsgesellschaft (Kuhlen 2000: 19; vgl. auch Günnewig/Becker 2004). Grassmuck unterteilt die Akteure dieser Auseinandersetzung folgendermaßen: erstens die Urheber (bei Patenten Erfinder) mit vermögens- und persönlichkeits-rechtlichen Interessen, die häufig kollektiv durch Verwertungsgesellschaften ver-treten werden, zweitens die Rechteverwerter und -vermittler (Musikkonzerne, Film-industrie, Buchverlage, Bild- und Tonträger-, Software und Datenbankhersteller, Betreiber von Rundfunk-, Kabel- und Internetdiensten, Betreiber von elektroni-schen Rechtekontrollsystemen usw.), die vom Kleinstunternehmen bis zu welt-weiten Oligopolen reichen können, drittens die Rezipienten oder Konsumenten mit einem Interesse „an ständig neuer, vielfältiger, kostengünstiger und zugängli- ____________________ 1 Vergleiche zur „Konstitution und Sicherung geistigen Eigentums am Beispiel der Film-industrie" (Bretthauer 2005). 89 cher Information, darunter auch an Kopien für den privaten Gebrauch" (Grass-muck 2002b: 72) und unterscheidet davon dann nochmal viertens die Öffentlich-keit, die „an einer freien Zugänglichkeit und einem Austausch und einer kreati-ven Weiterschreibung von Wissen in Bildung, Bibliotheken, Museen und in der Wissenschaft interessiert ist" (Grassmuck 2002b: 72). Hoeren weist darauf hin, dass die Akteurslandschaft, die um Urheberrechts-Konflikte oszilliert, sich seit etwa den 70er Jahren drastisch verändert hat: „In dem Maße, wie z.B. Software mit Kunst und Literatur auf eine Stufe gestellt wurde, tauchten zur gruppenpsychologischen Verblüffung der Traditionalisten neue Gesichter in der Urheberrechtsdiskussion auf und reklamierten ihre Rechte. Mit der Digitalisierung haben die überkommenen Zirkel gänzlich ihre Existenzberechtigung verloren; die Gren-zen zwischen Verwertern und Nutzern verwischen seitdem ebenso wie die Aufteilung der Lobbyisten in Sendeanstalten, Verleger oder Musikproduzenten" (Hoeren 2000: 11). Neben diesen unmittelbar Betroffenen wären als Teilnehmer der Debatte noch zu nennen die staatlichen Funktionsträger, zum Beispiel Referenten des Bundes-justizministeriums und Justizminister selbst, ganz allgemein die ganze Gerichts-barkeit nebst Richtern und Rechtsanwälten, außerdem Politiker und Wissenschaftler aller Disziplinen, vor allem aber Rechtswissenschaftler, Ökonomen, Informations-wissenschaftler, Informatiker, Politikwissenschaftler, Soziologen usw. Die einzel-nen Interessensträger lassen sich nicht automatisch einer bestimmten Argumen-tationsfigur zuordnen, obgleich Informationswissenschaftler oder Konsumenten digitaler Güter tendenziell eher für einen freien oder wenig beschränkten Fluss von Informationen im Internet sind. Im Folgenden sollen die idealtypischen Argumentationsfiguren, in die sich die vielfältigen Diskussionsbeiträge - sicherlich auch mit Überlappungen - einordnen lassen, herausgearbeitet werden. In dem Konflikt stehen sich zwei Extreme gegenüber. Oliver Moldenhauer von der Attac-Arbeitsgruppe „Wissensallmende und freier Informationsfluss" hat diese wie folgt auf den Punkt gebracht: „Im Kampf um Monopolrechte stoßen zwei gegensätzliche Leitbilder aufeinander. Das eine zielt auf zunehmende private Kontrolle über Wissen und Information, gestützt durch staatliche Überwachung. Das andere wendet sich gegen Kontrolle und Überwachung, weil Wissen und Leben gemeinsames Erbe aller sind. Dazu gehören freie Software, freie Texte und freies Saatgut" (Moldenhauer 2004: 30)." Warum hier allgemein und ueberhistorisch vom Erbe gesprochen wird? Weil vermutlich die oekologistische Sichtweise ueberhand gewinnt. Auch die EU spricht vom Erbe, aber vom kultuellen Erbe Europas im Gegensatz etwa zum kulturellen Erbe der USA. "Am einen Pol steht damit die Befürwortung einer restriktiven Eigentumssicherung im Internet, auf dem anderen Pol entsprechend die Ablehnung. Letzteres reicht bis hin zu einer von einer Minderheit geführten Diskussion darüber, ob mit Pro-jekten wie Freier Software/Open Source Privateigentum, bzw. die kapitalistische Produktionsweise überwunden werden könne. Die Debatten entzünden sich zwar wie bereits erwähnt an empirischen Phänomenen, wie sie in dieser Arbeit unter-sucht werden, aber natürlich nehmen sie wesentlich allgemeinere und von den 90 konkreten Praxen abstrahierende Positionen ein und adressieren nicht nur die Auseinandersetzungen um Musikdateien und Software, sondern ganz allgemein digitale Informationsartefakte. Zweck der Darstellung der Debatte ist nicht nur die Illustration und Kritik der widerstreitenden Argumente, letztlich soll das Augenmerk auf das Eigentumsverständnis gerichtet werden, welches den Argu-menten zu Grunde liegt (vgl. Teil II der Arbeit). Im Verlauf der Arbeit wird nicht nur dieses Eigentumsverständnis der Kritik unterzogen, sondern auch die Positi-onen der „Eigentumskritiker" (vgl. Teil III, Kapitel 9). Da sich der Konflikt um geistiges Eigentum bereits an der Verwendung des Begriffs „geistiges Eigentum" entzündet, will ich zur Vermeidung etwaiger Miss-verständnisse zuerst auf ihn eingehen, bevor ich die Argumentationsfiguren nach-zeichne, da er auch in vorliegender Arbeit benutzt wird. 3.1 Exkurs: „geistiges Eigentum" — ein Suggestivbegriff? Der Begriff des geistigen Eigentums ist heutzutage zwar in die Alltagssprache integriert, dennoch stand er im Verlauf der Jahrhunderte seit seiner Herausbil-dung immer neu auf dem Prüfstand und tut dies jetzt wieder. Noch im 19. Jahr-hundert wurde der Begriff von der deutschen Rechtswissenschaft als „unjuristisch" abgelehnt und durch „Urheberrecht" und „Immaterialgüterrecht" ersetzt.2 „Geis-tiges Eigentum" wurde im streng juristischen Sinne lediglich als Oberbegriff ver-wendet und als solches ganz allgemein verstanden als die „Besitz-, Verfügungs- und Nutzungsgewalt über Geisteswerke, d.h. über unkörperliche (immaterielle) Güter" (Dubler 2003) oder als „alle Rechte, welche unmittelbar aus den Schöp-fungen des menschlichen Geistes und aus dem Gebrauch von Kennzeichen ent-stehen können". (Dessemontet 1995: 3, zit. aus Rigamonti 2001: 9). Seit Mitte des 20. Jahrhunderts wurde der Begriff zunehmend wieder salonfähig,3 was nach Wadle begünstigt wurde durch die „Reaktivierung des Geflechtes internationaler Abkom-men und Institutionen nach dem zweiten Weltkrieg" (Wadle 1996: 10). So wird in völkerrechtlichen Verträgen des Immaterialgüterrechts in der Regel der engli-sche Ausdruck „Intellectual Property" benutzt, welcher „mangels Alternativen gemeinhin als `geistiges Eigentum' übersetzt wird" (Rigamonti 2001: 9). Diese Anpassung der Terminologie an den internationalen Sprachgebrauch verstärkt ____________________ 2 „Wer als Wissenschaftler die Formel `geistiges Eigentum' gebrauchte, setzte sich dem Verdacht aus, den Ansprüchen der Zivilrechtswissenschaft nicht zu genügen; in der Wortwahl sah man allzu schnell den Beweis mangelnder Begriffsschärfe" (Wadle 1996: 6). 3 „Seit einigen Jahren ist in der rechtswissenschaftlichen Diskussion immaterialgüter-rechtlicher Themen als auch in der Gesetzgebung eine auffallende Wiederkehr des Begriffes `geistiges Eigentum' zu beobachten". (Rigamonti 2001: 8). 91 sich gegenwärtig noch in Anbetracht der weltweit zunehmenden Handelsverein-barungen im Bereich des Immaterialgüterrechts (so steht beispielweise TRIPS für „Agreement an Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights").4 Die Übernahme der internationalen Terminologie wird in streng juristischer Lesart als „untechnische Übersetzung" (Rigamonti 2001: 9) beklagt. So seien die Begrif-fe „Eigentum" und „property" juristisch nicht deckungsgleich, weil: nach anglo-amerikanischer Rechtsauffassung bezieht sich der Ausdruck 'property' unab-hängig vom Rechtsobjekt auf jedes 'right to exclude others' und ist daher - anders als der Eigentumsbegriff in Deutschland und in der Schweiz - nicht auf Rechte an Sachen be- schränkt" (ebd., kursiv i.O.). Es ist allerdings auf den ersten Blick verwunderlich, dass dieser Unterschied zwi-schen Property und Eigentum überhaupt betont wird, denn wie Rigamonti selbst sagt, „ist der dargelegte Einfluss der englischen Terminologie insoweit unproblematisch, als daraus gemeinhin keine Rechtsfolgen abgeleitet werden" (ebd. Rigamonti 2001). Jedoch liegt dem Autor zufolge die gegenwärtige Funktion der Verwendung des Begriffs des geistigen Eigentums darin, die Forderungen der Urheber an Legisla-tive und Judikative als naturrechtliche und verfassungsrechtliche Gebote auszuge-ben und so gegen Kritik zu immunisieren (Rigamonti 2001: 156). Geistiges Eigen-tum wird in dieser Lesart als Suggestivbegriff verstanden, dessen Verwendung das Ziel habe, spezifische Interessen der Verwerter durchsetzbar zu machen und zu legitimieren. Damit würden diejenigen Stimmen begünstigt, so die Befürchtung, „welche den materiellen Bedeutungsgehalt des geistigen Eigentums wiederentde-cken und für das geltende Urheberrecht fruchtbar machen wollen" (Rigamonti 2001: 9 1.). Gegen die Verwendung des Begriffs „geistiges Eigentum" oder „intellectual property" wenden sich auch Vertreter der Freien Software Bewegung. In einem sprachkritischen Essay rät Stallman, der Begründer der Freien Software Bewegung (s.o.), den Begriff geistiges Eigentum nicht zu verwenden, da man damit den ____________________ 4 In dem Text über die „Wiederkehr der Formel `geistiges Eigentum"` aus dem Jahr 1996 hatte Wadle noch darauf hingewiesen, dass das Münchner Max-Planck-Institut sich einerseits den etwas umständlichen Titel „für ausländisches und internationales Pa- tent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht" gab und andererseits dann aber für den Titel seiner englischsprachigen Zeitschrift doch den Begriff des Eigentums benutzte: „Inter-national Review of Industrial Property and Copyright Law" (Wadle 1996: 11 f., Herv. d. Verf.). Wadies Beobachtung einer Adaption des internationalen Sprachgebrauchs findet sich heute mehr als bestätigt. Das Institut benannte sich im Jahre 2002 um in „Max-Planck-Institut für geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht" (Herv. SN). 92 Unterschied von Information und materiellen Objekten ignoriere (Stallman o. J.)5 Interessanterweise raten aber auch die Autoren der bereits erwähnten Microsoft-Studie, den Begriff des geistigen Eigentums in Kampagnen gegen „Raubkopien" nicht zu verwenden. Der Begriff der Verfügungsrechte sei wesentlich Erfolg ver-sprechender, da dieser impliziere, dass bei den digitalen Produkten nur das Nutzungsrecht auf den Käufer übergeht, aber nicht das absolute Eigentumsrecht - dieses obliege ja dem Eigentümer (vgl. Institut für Strategieentwicklung 2004). Es steht demnach nicht zwingend hinter einem bestimmten Begriff ein bestimm-tes Interesse, es kommt vielmehr auf den Begründungszusammenhang an. In der vorliegenden Arbeit wird der Begriff des geistigen Eigentums verwendet nicht im Sinne der Parteinahme für eine der angeführten Positionen, sondern als analyti-sche Kategorie, die im Laufe der hier vorliegenden Untersuchung noch genauer entwickelt wird." Was zu erwarten ist ;) - da "geistiges Eigentum", wie Sabine Nuss oben laengst herausgearbeitet hat, in seiner angeblichen Unterscheidung vom Materiellen zum Kampfbegriff wird, mit dem die Betonung des _Rechts des Eigentums_ vorgenommen wird. Eigentumsrecht aber ist in der kapitalistischen Produktion der Gesellschaft und der Gesellschaft der kapitalistischen Produktion nur ein scheinbar neutraler Begriff, da er vom Privateigentum ausgeht, sowohl gedanklich als auch vollkommen physisch unter Androhung von Haftstrafen zugunsten des Privateigentum, das "geistiges Eigentum" besaesse. Es geht soweit, das Helden und Heilige der GPL-Bewegung (Stallman) die positive Wendung der Verletzung von Eigentum betreiben, indem sie kommunitaristische Termini verwenden, also eine Gemeinschaft beschwoerende, das Ziel einer wie-auch-immer-freien Gesellschaft antizipierende Phrasierung - wie in Fussnote 5 belegt - waehrend die "Piraten" sich als geile Geaechtete verPOPen lassen. "3.2 Für das Allgemeinwohl I: Mit mehr Eigentum zu Wachstum und Wohlstand Besonders Rechteinhaber von digitalen Inhalten, die diese Inhalte auch verkaufen wollen, plädieren für eine restriktive Eigentumssicherung im Netz. Wie oben deutlich wurde, treiben Konzerne und Verbandsvertreter einen enormen Propa-gandaaufwand, um auch an der ideologischen Front für jene Rechte am geistigen Eigentum zu kämpfen, die in der Praxis gegenwärtig noch so leicht zu umgehen sind. Die Begründung für diese Position lautet in dieser Perspektive schlicht und einfach: Umsatzverlust. Bezüglich der Freien Software/Open Source wird hier mitunter die Gefahr des Kommunismus beschworen,6 entsprechend wird betont, dass „marktwirtschaftliche Prinzipien auch in der Informationsgesellschaft ihre Gültigkeit behalten" (Leibrandt 2003: 157).7" So ist es. "Tauchert, Mitarbeiter beim Deut-schen Patent- und Markenamt in München, insistiert darauf, dass auch im Informa-tionszeitalter gilt: ____________________ 5 Auch von der Verwendung des Begriffs der „Piraterie" wird im Übrigen abgeraten: „If you don't believe that illegal copying is just like kidnapping and murder, you might prefer not to use the word 'piracy' to describe it. Neutral terms such as 'prohibited copying' or 'unauthorized copying' are available for use instead. Some of us might even prefer to use a positive term such as 'sharing information with your neighbor'" (Stallman o. J.: o. S.). 6 So Steve Ballmer von Microsoft bei einer Rede vor Finanzanalysten in Seattle (Lea 2000). 7 Leibrandts war Koordinator für den deutschen Beitrag zum Weltgipfel Informations-gesellschaft (WSIS). 93 „Wissen gehört dem, der es erworben hat, auch im Zeichen des Internet” (Tauchert 2000: 33). Den zahlreichen alternativen Praxen im Netz gibt Leibrandt wenig Chancen, seiner Ansicht nach ist die Idee einer von „Selbstlosigkeit angetriebenen Informationsgesellschaft (...), so sehr man es bedauern mag, auf Dauer wenig tragfähig; die Geschichte bietet genügend Beispiele für Gesellschafts-entwürfe, die letztendlich an einem zu idealistischen Menschenbild gescheitert sind" (Leibrandt 2003: 157). Die Verfechter der Übertragung des traditionellen Eigentumsschutzes auf die di-gitale Sphäre geben sich häufig realitätsnah und pragmatisch, die gegnerische Position erscheint ihnen idealistisch oder gar gewaltförmig, sie wird mitunter als Enteignung betrachtet.8 Das Kernargument für ein restriktives Eigentumsregime im Internet und für die Novellierungen des Urheberrechts (s.o.) liegt im Anreiz- gedanken, der als Investitionsschutzgedanke formuliert werden kann:" WESSEN Kernargument? "„Um Produkte wie Tonträger, Filme oder Multimediaprodukte herzustellen, müssen enorme Investitionen getätigt werden, die sich nur dann rentieren, wenn die Werke angemessen geschützt sind und nicht von jedermann fast kostenlos und ohne Qualitätsverlust durch Kopieren oder über Internettauschbörsen beschafft werden können. Gerade diesen neueren Entwicklungen (...) soll das neue Gesetz entgegenwirken" (Hoeren 2003: 399; vgl. auch Melullis 2000: 29)." Eine klare Aussage zur Tatsache, dass saemtliche mehrwertrelevante Produktion, und damit im Zweifelsfall auch die der freien Projekte, auf dem Kapital und seinen Surplus- und Extraprofit-Fonds (Lotterien, Stiftungen, Universitaeten, usw.) aufsitzen. Was nicht bedeutet, von der Aufhebung dieses Zustands abzulassen. "Dieser Gedanke - investiert wird nur, wenn es sich lohnt - geht in eins mit jenem des Wachstums, so werde nur kreativ-schöpferische Arbeit geleistet und damit Produkte erzeugt, wenn auch daran verdient werden könne.9 Schließlich sei es Aufgabe des Urheberrechts, den Menschen Anreiz zu produktiver Tätigkeit zu geben.10 Von privater Verfügungsgewalt ausgehender Leistungsanreiz, damit ver-bundenes Wachstum, Beschäftigung und internationale Wettbewerbsfähigkeit sind die gängigen Argumente, die für eine Übertragung traditioneller Eigentumspraxen auf die neuen Informationstechnologien vorgebracht werden.11 Aus der bereits erläuterten Begründung der Urheberrechtsnovelle geht dies deutlich hervor, in- ____________________ 8 So Tauchen, wenn er über Personen wie Tim Berners-Lee, der den Internet-Standard des World Wide Web begründet hat, sagt: „Man mag sie als Wohltäter ehren und im Gedächtnis behalten. Ein allgemeiner Anspruch zum Verzicht auf eigene Rechte und zur `digitalen Enteignung' kann daraus nicht abgeleitet werden" (Tauchert 2000: 38). 9 „Ein breites Angebot hochwertiger Internetinhalte wird es auf Dauer nur geben, wenn irgendjemand daran verdient - so einfach ist das" (Leibrandt 2003: 157). 10 „Grundsätzlich gehört es zu den Aufgaben des Urheberrechtsschutzes, den schöpfe-risch tätigen Menschen zu kreativen geistigen Leistungen zu ermuntern. Dies setzt voraus, dass er sein Werk für ideelle und auch kommerzielle Zwecke nutzen kann" (Ulrich 1996: 397). 11 „Im materiell-rechtlichen Sinne bezweckt das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, wie schon sein Name andeutet, eine Anpassung des 94 dem gesagt wird, dass nur dann, wenn das Ergebnis von Kreativität angemessen bezahlt werde, es auch Inhalte geben würde (s.o.)." Kurzes Fazit: Von einer Krise des Copyright kann nicht gesprochen werden, Copyright und Urheberrecht als juristische Aufsaetze auf die Produktions- und Distributionsverhaeltnisse kommen erst nach jenen. Eine Krise jedoch auszumachen ist in der Rate des Profits fuers Kapital selber. Die Gruppe MXKS bereitet in Zusammenarbeit mit dem globalRADIO Berlin eine erste Videoproduktion vor, welche die halbblinden Fragestellungen und vorschnellen Loesungsansaetze von Globalisierungskritikern in Form eines Vortrags aufzeigt, und die Krise des Kapitals bespricht. Ein Rohschnitt des Videos wird im Rahmen von Polytechnic (top e.V.) gezeigt: "Mapping-Methoden" Globalisierung - Nationaloekonomie - Weltmarkt So., 27.01.2008 16:00-20:00 Uhr Sebastian Stegner und Gudrun Horstman im OKK/Raum 29, Prinzenallee 29, 13359 Berlin (Wedding) EINTRITT FREI _____ [1] "Web 2.0: Bestimmt nur noch der Nutzer den Inhalt?". FR, Multimedia, 12. November 2007. http://fr-aktuell.de/in_und_ausland/ multimedia/aktuell/?em_cnt=1240895 (12.11.2007) Matze Schmidt Sabine Nuss. _Copyright & Copyriot: Aneignungskonflikte um geistiges Eigentum im informationellen Kapitalismus_. Muenster: Westfaelisches Dampboot, 2006. 269 S. - EURO 19,90. Erschienen: Oktober 2006 ------------------------------------------------------------------------ 3. Was ist buergerliches Recht <-------------------- Copyright? ^ ^ | | | | | | | Kapital | __________________ | |__________________| ____________ privates | | | Arbeit / | Warenproduktion Eigentum*) |____________| geistiges *) privates und geistiges Eigentum ist dasselbe Titel der Lehrveranstaltung Copyright - Copytheft: Was wird hier gesichert und wer stiehlt dabei? Dozent/ Dozentin Matze Schmidt Termin Mi 16-18 Uhr, vierzehntägig Raum 307 Veranstaltungstyp Seminar Voraussetzungen keine Lehr- und Lernformen Seminar mit Diskussion, Vortrag, Präsentation Lehrinhalte Urheberrechte und Copyright sollen Privateigentum sichern und gleichzeitig die Distribution von Waren ermöglichen. Dabei wird der Diebstahl von Gütern, seien sie 'digital' oder materiell, kriminalisiert und die Missachtung von Patenten unter Strafe gestellt. Tatsächlich findet der Diebstahl - oder besser, die Enteignung - weit vorher statt, nämlich dort, wo das Produkt der wirklichen Produzentin genommen wird, um ihr dasselbe dann zu verkaufen. Die Fragen danach erscheinen nun als solche nach den Widersprüchen dieses Komplexes: "Was wir von China lernen können", Ist Copyleft eine Lösung?, Warum Creative Commons faktische Anti-Commons sind, Wir müssten DIY (Do it Yourself) und Hobbyismus ins Rennen schicken, Ob Piraterie die freie Wiederaneignung ist oder systemreproduzierend wirkt? Das Ganze und seine Teile, auch das eigene exodierte Urheberecht, sollte in ein kartografisches Mapping münden oder ein Medium für Pläne zum Verfassen der Übersicht. Hinweise zur Vorbereitung Sabine Nuss. _Copyright & Copyriot: Aneignungskonflikte um geistiges Eigentum im informationellen Kapitalismus_. Münster: Westfälisches Dampfboot, 2006. 269 S. - EURO 19,90. Erschienen: Oktober 2006 Frank Fechner. _Medienrecht_. 8. überarbeitete und ergänzte Auflage, Tübingen: Mohr Siebeck, 2007. Superfactory(TM) http://superfactory.biz/concept.html Prüfungsmodalitäten Referat/Hausarbeit/Protokoll/künstlerische Ausarbeitung/Präsentation Umfang LP 2-4, 2 SWS Workload 60-120 Std. Modul SP 2 WS 2007/2008 Nr. 1100325 ------------------------------------------------------------------------ 4. Ergaenzung zu "Kritische Kunstgruppe" Rezension von Critical Art Ensemble. _Elektronischer Widerstand_ Unter http://www.critical-art.net/books/index.html findet man einige der im Band versammelten Texte der deutschen Erstausgabe: "Essays 1, 5, 6 und 7 aus: The Electronic Disturbance Essays 3, 4, 8 und 9 aus: Electronic Civil Disobedience and Other Unpopular Ideas Essays 10 und 11 aus: Digital Resistance Essay 2 in: Interface 3. Labile Ordnungen, Hamburg 1997, S. 262-271. Susi Meyer ------------------------------------------------------------------------ Kurzer Bericht ueber das Projekt "Polytechnic" im nn #121 ======================================================================== Sie erhalten den n0name newsletter, weil sie da sind!/You get the n0name newsletter, because you are there! *Bitte weiterleiten!/Please forward!* (c) 1999-2007 n0name, die Autorinnen & Autoren und die Maschinen Unterstuetzt von XPECT MEDIA http://www.xpect-media.de Sponsored by FONDS Dank an >top e.V. ------------------- Ende des n0name newsletter #120 -------------------- -- Der GMX SmartSurfer hilft bis zu 70% Ihrer Onlinekosten zu sparen! Ideal für Modem und ISDN: http://www.gmx.net/de/go/smartsurfer
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