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STELLUNGNAHME DER IG KULTUR WIEN
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Zur neuen AMS-Bundesrichtlinie "Kernprozess Arbeitskräfte unterstützen"
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Das KünstlerInnenservice TEAM 4 gilt als eine AMS-BBE (Betreuungs- und
Beratungseinrichtung) wie einige andere Beratungseinrichtungen, die für
das AMS tätig sind, auch. Für alle diese Einrichtungen gilt, dass
KundInnen maximal ein Jahr in der Betreuung verbleiben dürfen. Seit
letztem Jahr wurde im AMS-TEAM 4-Beirat gemeinsam mit den IGs darum
verhandelt, dass dies für KünstlerInnen an sich eine inadäquate
Richtlinie darstellt, da der Produktions- und Erwerbsalltag in den
entsprechenden Segmenten völlig anders aussieht.

Es galt die Regel, dass ein/e KünstlerIn 1x/Jahr eine Anstellung oder
bei vorübergehender selbständiger Tätigkeit einen Umsatz, der die
Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, per Jobmeldung im Vorhinein und per
Nachweis einer Honorarnote bzw. Lohnbestätigung im Nachhinein,
nachweisen musste, um über das eine Betreuungsjahr bei TEAM 4 hinaus in
ein zweites gehen zu können. Dies ist nun mit Einführung der neuen
AMS-Bundesrichtlinie "Kernprozess Arbeitskräfte unterstützen" am
01.02.2009 und rückwirkend ab 01.01.2009 anders und wir halten in
möglichst breiter Öffentlichkeit und hiermit fest, dass die neue
AMS-Bundesrichtlinie "Kernprozess Arbeitskräfte unterstützen" eine
eklatante Verschärfung für die soziale Situation von KünstlerInnen und
Kulturschaffenden darstellt, die in Kombination mit dem gleichzeitigen
Inkrafttreten der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige
bereits seit ihrer Einführung zu rund 550 Abmeldungen von KünstlerInnen
vom TEAM 4 geführt hat!

Völlig untragbar hinsichtlich einer sozialen Absicherung von
Kulturschaffenden - und dies betrifft nicht nur Theater- und
Filmschaffende, sondern de facto alle Segmente kreativ-künstlerischer
Tätigkeit, ist die nun eingetretene Verschärfung, dass ein/e
Kulturschaffende/r nur dann das Anrecht auf Verlängerung einer Betreuung
durch TEAM 4 erwirbt, wenn für mind. 63 Tage eine durchgehende,
unselbständige Beschäftigung im laufenden Kalenderjahr vorgelegt werden
kann oder "ein Einkommen aus einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit
(selbständig oder unselbständig) über der Geringfügigkeitsgrenze (357,74
Euro) an mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten (samt einem damit
verbundenen Wegfall bzw. einer entsprechenden Verringerung des
Arbeitslosengeldes in diesen drei aufeinanderfolgenden Monaten)
erfolgt". (Zit.: Prokop, Sabine: IG Freie Theaterarbeit: Aktuelle
Neuerungen bei Team 4 und AMS. Bericht von der Infoveranstaltung für
Mitglieder der IGFT, am 19.03.2009, Wien 2009)

Ist jemand beim AMS als durchgehend freiberuflich tätig eingestuft und
muss per jeweilig 7. des Folgemonats Umsatz und Gewinn angeben, ergibt
sich mit der neuen Richtlinie folgende Fatalität: Der Gewinn eines
Monats, in dem man etwaig schon Arbeitslosenunterstützung oder
Notstandshilfe zurückzahlen musste, weil der Gewinn in diesem Monat
höher lag als die Bezugsberechtigung beim AMS, wirkt sich im Monat
darauf noch immer und insofern aus, wenn  z.B. ein Gewinn gemacht wird,
der niedriger ist als die Bezugsberechtigung (was ja normalerweise
bedeutet, dass man nach wie vor bezugsberechtigt ist). Allerdings greift
hier das so genannte rollierende Verfahren: Die beiden Gewinnsummen
werden zusammengezählt. Der Durchschnitt wird berechnet und, wenn dieser
über der Bezugsberechtigung liegt, verliert man auch im zweiten Monat
die finanzielle Unterstützung des AMS! Dies kann letztlich alle Monate
des Kalenderjahres betreffen.

Muss man also zum einen drei Monate für eine Verlängerung bei TEAM 4
nachweisen (was keinerlei Zusammenhang mit der Berechnung von
Bezugsberechtigungen hat), riskiert man gleichzeitig mit hoher
Wahrscheinlichkeit einen tatsächlichen Verlust von Bezugsberechtigung
beim AMS! Dies ist schlicht und einfach untragbar und stellt eine
schwere Diskriminierung von Kulturschaffenden gegenüber allen anderen
arbeitslos gemeldeten Personen dar! Und auch viel allgemeiner
gesprochen: unselbständige Beschäftigungsverhältnisse in künstlerischen
Berufen können de facto als atypisch bezeichnet werden und liegen nur
marginal vor. Die Bedingung, in drei direkt aufeinanderfolgenden Monaten
Honorarnoten und damit Umsätze nachweisen zu müssen, die eine
Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, stellt an sich für die große
Mehrheit von KünstlerInnen im Regelfall eine völlige Unmöglichkeit dar!

Nicht zuletzt bestehen auch Unklarheiten im Entwurf der Richtlinie, die
in einem finanztechnischen Alltag ebenfalls direkt in die Prekarität
führen kann und de facto Rechte aberkennt und die freiberufliche
Tätigkeit im Vergleich zu unselbständigen Beschäftigungsverhältnissen
weiter diskriminiert: so bezeichnet eine Honorarnote lt.
steuerrechtlicher Definition kein Einkommen, denn das wäre ein Gewinn,
sondern lediglich einen Umsatz. Hier ist der Terminus VORÜBERGEHENDE im
Unterschied zu DURCHGEHENDE Tätigkeit nochmals ausschlaggebend: ist man
beim AMS als durchgehend freiberuflich tätig eingestuft, hat man das
Recht, monatlich über €1700 Umsatz zu erwirtschaften und es erhält sich
weiterhin der Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung bzw.
Notstandshilfe, solange gewinnseitig die Geringfügigkeitsgrenze nicht
überschritten wird. Ist man als "vorübergehend" eingestuft, entfällt
dieses Recht, der Umsatz wird als Berechnungsgrundlage herangezogen.
Somit ist diese Regelung schärfer als eine steuerrechtliche, wo das
Recht besteht, Ausgaben geltend machen zu können.

Das ist leider noch immer nicht alles: ist man als durchgehend
eingestuft, stellt die endgültige Beurteilungsgrundlage die
Einkommensteuererklärung dar. So werden sich wohl einige veranlasst
sehen müssen, aufgrund der AMS-Regelungen beim Finanzamt eine
Steuernummer zu beantragen, selbst wenn das Einkommen so niedrig ist,
dass diese Pflicht beim Finanzamt selbst entfallen würde.

Und: wird im Kalenderjahr, auch nach Abmeldung von Arbeitslosigkeit oder
Notstand, ein Jahresgewinn erzielt, der über der jährlichen
Geringfügigkeitsgrenze liegt, ist für die Monate, in denen
Arbeitslosenunterstützung oder Notstandshilfe bezogen wurde,
zurückzuerstatten.

Wir ersuchen die Presse, sich dieser Thematik intensiv zu widmen, und
alle Kulturschaffenden und in dem Feld tätigen Initiativen, sich des
Themas aktiv anzunehmen, eigene Schritte zur öffentlichen und
strategischen Bewusstmachung dieser Problematik zu setzen und mit uns
eine Allianz zu bilden.

Die neue Richtlinie ist nicht nur ungenügend durchdacht, sie ist für
alle Kulturschaffenden untragbar. Innerhalb von nur rund sechs Wochen
haben Kulturschaffende bereits katastrophale Auswirkungen aus diesem
praxisfernen Modell erlitten, und de facto greift hier langfristig eine
Planung, die eine weitere Existenzbedrohung für Kulturschaffende ist und
zudem darauf abzuzielen scheint, das Berufsbild KünstlerIn mehr und mehr
zu untergraben. Wir fragen uns: Ist der Eindruck richtig, dass das Klima
für Intellektuelle und KünstlerInnen wieder einmal, und um einen
aktuellen Schritt mehr, der Luft zum Atmen beraubt ist?

Organisationen, Verbände und Vereine rufen wir aktuell und erneut zur
Unterzeichnung der Petition zur umgehenden Änderung der
AMS-Bundesrichtlinie "Kernprozess Arbeitskräfte unterstützen" und
Berücksichtigung der Realitäten künstlerischer Arbeit in der Novelle des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) des Kulturrats Österreich auf.
Einzelne Kulturschaffende ersuchen wir, sich der Petition im Rahmen von
Vereinen anzuschließen und das Thema in eigenen Veröffentlichungen
aufzugreifen!

Die Forderungen der Petition zum Nachlesen unter:
http://www.freietheater.at/?page=index&detail=2
http://www.kulturrat.at/agenda/ams/petition09

Eine Unterzeichnung ist mit einem einfachen Email an off...@kulturrat
möglich.

02.04.2009
-- 
IG-KULTUR WIEN
Gumpendorfer Straße 63B/3
A-1060 Wien
Tel: +43 (01) 23 6 23 14
Fax: +43 (01) 23 6 23 14.9
[email protected]
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