_______/ PRESSEMITTEILUNG
______/ Kulturrat Österreich

__/ Her mit dem UVR, weg mit der cessio legis!
__/ Warum „Kunst hat Recht“ zentrale Forderungen der Kunstschaffenden 
nicht erhebt.

_______/ http://kulturrat.at


Vor bald einem Jahr wurde die Initiative „Kunst hat Recht“ der 
Öffentlichkeit präsentiert, je nach Kontext als Initiative von 
KünstlerInnen oder von RechteinhaberInnen. Ein wichtiger Unterschied, 
wie wir meinen, schließlich geht es hier nur zum Teil um gemeinsame, zu 
einem wichtigen Teil aber um divergierende Interessen: Immer dann, wenn 
bessere Aushandlungsbedingungen zwischen UrheberInnen und VerwerterInnen 
im Spiel sind, sind die Interessen der KünstlerInnen in Gefahr unterzugehen.

Wofür steht nun „Kunst hat Recht“? Für den Inhalt der Kampagne 
verantwortlich zeichnet die Agentur The Skills Group, beauftragt von 6 
österreichischen Verwertungsgesellschaften (nicht von der VDFS, der 
einzigen, die nur UrheberInnen vertritt) und finanziert aus deren 
SKE-Töpfen. Als SprecherInnen fungieren je nach Kontext KünstlerInnen, 
ProduzentInnen und einzelne InteressenvertreterInnen. Und so ist auch 
klar, warum „Kunst hat Recht“ zwei von KünstlerInnen seit vielen Jahren 
vehement eingeforderte Neuerungen im Urheberrecht nicht auf seine Fahnen 
geschrieben hat: die Einführung eines UrheberInnenvertragsrechts (UVR) 
sowie die Abschaffung der cessio legis.

Es ist zweifellos legitim und nicht selten notwendig, Bündnisse zu 
schließen und gemeinsame Forderungen zu vertreten. Schwierig wird es 
dann, wenn damit ein Alleinvertretungsanspruch verbunden ist und die 
Breite der Interessen der Bündnistreue (oder dem stärkeren Partner) 
geopfert wird. Das führt dann dazu, dass in der Diskussion um die 
anstehende UrheberInnenrechtsnovelle „Kunst hat Recht“ als 
Interessenvertretung der KünstlerInnen wahrgenommen wird (was es nicht 
ist), und die legitimen Interessenvertretungen (zunächst) draußen 
bleiben. Was auch draußen bleibt, ist die Forderung, endlich das 
UrheberInnenvertragsrecht zu realisieren und eine sinnvolle und faire 
Lösung für die cessio legis zu finden. Beides kann, zusammen mit der von 
„Kunst hat Recht“ mit Unterstützung etlicher Interessenvertretungen 
geforderten Festplattenabgabe und der Herausnahme der nichtkommerziellen 
UserInnen aus der Beauskunftungsklausel (beiderlei auch 
EU-rechtskonform), in dieser Novelle zweifellos realisiert werden. Aber 
weder die Vorratsdatenspeicherung noch deren Legitimierung sind Aufgaben 
im Sinne des Schutzes der UrheberInnen.


_______/ Weitere Info:

__/ Stellungnahme zur UrheberInnenrechtsnovelle 2013 (11.12.2012)
http://kulturrat.at/agenda/brennpunkte/20121211

__/ UrheberInnenvertragsrecht jetzt! (10.10.2012, Pressemitteilung)
http://kulturrat.at/agenda/brennpunkte/20121010

__/ Kunst hat Recht? KünstlerInnen haben Rechte! (16.2.2012, Kommentar) 
Kulturrat Österreich zur Kampagne "Kunst hat Recht"
http://kulturrat.at/agenda/brennpunkte/20120216


_______/ Rückfragen:

Kulturrat Österreich
Gumpendorfer Str. 63b
A-1060 Wien
[email protected]
http://kulturrat.at


_______/ Erklärung gemäß § 107 TKG

Angesichts einer zunehmend erdrückenden Medienkonzentration leistet der 
nicht-kommerzielle Versand von kulturpolitischen Informationen einen 
wichtigen Beitrag zur Herstellung diskursiver Öffentlichkeiten. Die 
neuen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG § 107) bedeuten 
eine diesbezügliche Einschränkung, denn seit 1. März 2006 dürfen 
e-Mail-Zusendungen ausschließlich mit dem Einverständnis der 
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Sollten Sie keine weiteren Informationen des Kulturrat Österreich 
beziehen wollen, so ersuchen wir Sie um eine kurze Verständigung.


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