Hola Martin,
On Sun, Mar 31, 2019 at 12:20:59PM +0200, Martin Scholtes wrote:
> Eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt solange, bis sie entweder
> widerrufen wird durch ein anderes Verkehrszeichen oder einen neuen
> Straßenabschnitt. Das beste Beispiel ist das Schild für die
> Vorfahrtstraße. Wie soll ein andere Verkehrsteilnehmer an einer Kreuzung
> wissen, das er nach dem Abbiegen auf eine Vorfahrtstraße sich darauf
> befindet. Nur durch nochmaliges Anzeigen des Schildes. Genau so bei den
> Geschwindigkeiten: Wenn nichts angegeben gilt immer der default-Wert für
> die den entsprechenden Bereich (ala Zone).
Das ist Gerichtlich bereits anders entschieden. Auch ein nicht
wiederholtes Schild entfaltet rechtliche Bindungskraft wenn der
Automobilist ortskundig ist oder gar nicht eingebogen ist.
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung bzw alle Streckenverbote gelten bis sie
aufgehoben werden. Sie wird nicht durch Einmündungen aufgehoben. Das behauptet
zwar der Volksmund weil die Straßenverkehrsbehörden meist so "nett" sind und
die Schilder wiederholen.
Insoweit wird bei OSM oft falsch gemapped - Aber darüber haben wir hier schon
oft diskutiert.
https://www.burhoff.de/rspr/texte/ab_00028.htm
"Dem Gesamtzusammenhang des Urteils kann jedoch entnommen
werden, dass der Betroffene Angaben zur Sache gemacht hat und
sich dahingehend geäußert hat, dass er das Zeichen 274 zwar
wahrgenommen, er aber angenommen habe, das Streckenverbot sei
nach der Kreuzung aufgehoben gewesen. Insoweit unterlag er jedoch
einem vermeidbaren Verbotsirrtum. Entgegen der Auffassung des
Betroffenen ist die Tatrichterin zu Recht davon ausgegangen,
dass für den Betroffenen an der Messstelle die zulässige
Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 50 km/h beschränkt
war. Er ist nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen
nämlich nicht erst aus einer Seitenstraße kommend auf die
Wittener Straße eingebogen, sondern befuhr diese bereits vor
dem die Geschwindigkeit beschränkenden Zeichen 274. An diese
Feststellungen ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden. Wie
die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend
ausgeführt hat, gilt eine Streckenvorschrift nicht nur jeweils
bis zur nächsten Straßeneinmündung -oder Straßenkreuzung. Es
ist einhellige Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass
eine durch Zeichen 274 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung
als sog. Streckenverbot erst an einen gemäß § 41 Abs. 2
Nr. 7 StVO aufgestellten Zeichen 278 endet (vgl. Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 46 m.w.Nachw.;
Beschluss des Senats vom 8. Juli 1996, abgedr. in NZV 1996,
247). Zwar verlangt der Sichtbarkeitsgrundsatz die Wiederholung
aller Streckenvorschriftszeichen hinter jeder Kreuzung oder
Einmündung auf der Straßenseite, für die das Gebot oder Verbot
besteht; dies gilt jedoch nur für den Einbiegeverkehr. "
Flo
--
Florian Lohoff f...@zz.de
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