Zu dem heute vom Bundeskabinett beschlossenen Regierungsentwurf zur Einführung 
eines neuen Rechtsmittels im Zivilprozess erklärt Bundesjustizministerin Sabine 
Leutheusser-Schnarrenberger: 

Diese Bundesregierung stellt die Justiz konsequent in den Dienst der Bürger. 
Wer Recht hat, muss auch Recht bekommen. Die Gewaltenteilung steht und fällt 
mit einem wirksamen Rechtsschutz auf hohem Niveau. 
Heute haben wir ein neues Rechtsmittel für den Zivilprozess auf den Weg 
gebracht - eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen Zurückweisungsbeschlüsse der 
Berufungsgerichte. 

Seit 2002 hatten Zivilgerichte die Möglichkeit, eine Berufung unabhängig vom 
Streitwert durch unanfechtbaren Beschluss zurückzuweisen. Damit ist jetzt 
Schluss. Der effektive Rechtsschutz darf nicht den Kosten geopfert werden.

Das neue Gesetz sorgt für ein einheitliches Rechtsschutzniveau und beseitigt 
rechtsstaatliche Unwuchten im Berufungsverfahren. Bislang ist die Zurückweisung 
einer Berufung durch Beschluss das letzte Wort, selbst wenn gegen ein Urteil 
gleichen Inhalts die Nichtzulassungsbeschwerde möglich wäre. Der Entwurf sieht 
einen neuen Rechtsbehelf vor, der eine Anfechtung unter gleichen 
Voraussetzungen wie beim Berufungsurteil ermöglicht. Künftig unterliegt die 
Rechtsprechung der Berufungsgerichte ab 20.000 Euro wieder in vollem Umfang 
höchstrichterlicher Kontrolle. 

Die Reform beseitigt regionale Unterschiede im Rechtsschutz. Bisher wurde von 
Gericht zu Gericht sehr unterschiedlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, 
Berufungen durch unanfechtbaren Beschluss zurückzuweisen. Während in bestimmten 
Gerichtsbezirken mehr als jede vierte Berufung durch unanfechtbaren Beschluss 
zurückgewiesen wurde, war es in anderen Regionen nicht einmal jede zehnte. Mit 
dem neuen Gesetz wirken sich die regionalen Unterschiede nicht mehr aus, weil 
es künftig die gleichen Rechtsmittel gibt, egal ob die Entscheidung durch 
Urteil oder Beschluss ergeht. Der Gerichtsort entscheidet nicht mehr über die 
Qualität des Rechtsschutzes. 

Die Neuregelung stellt außerdem sicher, dass die mündliche Verhandlung im 
Berufungsverfahren nur entfällt, wenn sie wirklich entbehrlich ist. Die 
mündliche Verhandlung als Kernstück des Zivilprozesses wird gestärkt.


Zum Hintergrund: 

Berufungsgerichte sind derzeit nach § 522 Absatz 2 ZPO verpflichtet, die 
Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückweisen, wenn sie davon überzeugt 
sind, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine 
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung 
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts 
nicht erfordert. Ein solcher Zurückweisungsbeschluss ist unanfechtbar und 
ergeht ohne mündliche Verhandlung. 

Die Vorschrift wird in der Gerichtspraxis sehr unterschiedlich angewendet. Im 
Jahr 2009 bewegte sich die Quote der Erledigung durch Zurückweisungsbeschluss 
auf der Ebene der Landgerichte zwischen 6,4 Prozent im OLG-Bezirk Karlsruhe und 
23,8 Prozent im OLG-Bezirk Braunschweig, auf Ebene der Oberlandesgerichte 
zwischen 9,1 Prozent beim OLG Hamm und 27,1 Prozent beim OLG Rostock. 

Der heute von der Bundesregierung auf Vorschlag der Bundesjustizministerin 
beschlossene Gesetzentwurf sieht deshalb die Nichtzulassungsbeschwerde auch 
gegen Zurückweisungsbeschlüsse vor. Damit werden Zurückweisungsbeschlüsse unter 
den gleichen Voraussetzungen wie heute schon Berufungsurteile anfechtbar, also 
ab einer Beschwer von 20.000 Euro. 

Die geplante Neuregelung stärkt überdies die mündliche Verhandlung. Ist die 
mündliche Erörterung des Rechtsstreits ein Gebot der Fairness - zum Beispiel 
wegen seiner großen Bedeutung für die Parteien -, muss künftig im 
Berufungsverfahren selbst dann mündlich verhandelt werden, wenn die Sache 
aussichtslos erscheint und keine Grundsatzbedeutung hat.
Der Regierungsentwurf wird jetzt über den Bundesrat dem Deutschen Bundestag zur 
parla <<PM Mehr Rechtsschutz im Zivilprozess.pdf>> mentarischen Beratung 
zugeleitet. 
 

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