Urheberrecht: Besserer Zugang blinder und sehbehinderter Menschen zu Literatur

Der Rat der Europäischen Union hat heute urheberrechtliche Regelungen zu 
Gunsten blinder, seh- und lesebehinderter Menschen verabschiedet. Dadurch soll 
diesen Menschen ein besserer Zugang zu Literatur ermöglicht werden.

Die neuen EU-Vorgaben betreffen die Erlaubnis für Blindenbibliotheken, Texte in 
ein barrierefreies Format zu übertragen, ohne zuvor die Zustimmung des Autors 
oder Verlegers einzuholen. EU weit ist jetzt festgelegt, dass zum Beispiel 
Sachbücher, Romane oder Zeitschriften in Braille-Schrift, Großdruck oder 
Hörbuchfassungen übertragen werden dürfen. Außerdem dürfen diese barrierefreien 
Fassungen an die blinden, seh- und lesebehinderten Menschen verbreitet werden – 
in analoger Form oder elektronisch, innerhalb eines Mitgliedsstaats oder auch 
über nationale Grenzen hinweg. Blinde, seh- und lesebehinderte Menschen haben 
zudem die gesetzliche Erlaubnis, für den Eigengebrauch selbst Texte in ein 
barrierefreies Format zu übertragen.

Die EU setzt damit den Vertrag von Marrakesch um, einen internationalen Vertrag 
der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), der weltweit eine bessere 
Versorgung mit barrierefreier Literatur sicherstellen soll.
 

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas:

„Der Zugang zu Literatur ist essentiell für die Teilhabe an Wissen und Kultur. 
Blinde, seh- und lesebehinderte Menschen haben es bislang oft schwer, weil 
Texte nicht in einem für sie geeigneten Format erhältlich sind. Ich freue mich 
deshalb sehr, dass es gelungen ist, einheitliche Standards für die blinden-, 
seh- und lesebehinderten Menschen in ganz Europa einzuführen. Deutschland wird 
diese Standards jetzt zügig umsetzen.“

Die Mitgliedstaaten haben ein Jahr Zeit, um die neuen Vorgaben in ihr 
nationales Recht umzusetzen. Bereits heute existiert im deutschen 
Urheberrechtsgesetz eine Regelung zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen (§ 
45a des Urheberrechtsgesetzes). Das deutsche Gesetz muss deshalb nur sinnvoll 
weiterentwickelt werden. Zum Beispiel werden wir eine Online-Nutzung neu in das 
Gesetz aufnehmen: Blindenbibliotheken werden die Erlaubnis erhalten, 
barrierefreie Literatur online für die Begünstigten zur Verfügung zu stellen.


Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz 
Leitungseinheit Kommunikation
- Pressestelle - 
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10117 Berlin
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