Anbei einen Auszug aus dem ZGB (steht bei mir im Regal, kann ich zur GV 
mitbringen):

Art. 60
A. Gründung
I. Körperschaftliche Personenverbindung
1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, 
künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen 
Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als 
Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2 Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck 
des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.

Art. 61
II. Eintragung
1 Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand bestellt, so ist 
der Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.
2 Betreibt der Verein für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes 
Gewerbe, so ist er zur Eintragung verpflichtet.
3 Der Anmeldung sind die Statuten und das Verzeichnis der Vorstandsmitglieder 
beizufügen.

Art. 62
III. Vereine ohne Persönlichkeit
Vereine, denen die Persönlichkeit nicht zukommt, oder die sie noch nicht 
erlangt haben, sind den einfachen Gesellschaften gleichgestellt.

Art. 63
IV. Verhältnis der Statuten zum Gesetz
1 Soweit die Statuten über die Organisation und über das Verhältnis des 
Vereins zu seinen Mitgliedern keine Vorschriften aufstellen, finden die 
nachstehenden Bestimmungen Anwendung.
2 Bestimmungen, deren Anwendung von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist, können 
durch die Statuten nicht abgeändert werden.
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Wikipedia äussert sich dazu ebenfalls:
http://de.wikipedia.org/wiki/Verein#Vereinsrecht

Vereinsrecht

Die rechtlichen Grundlagen zum Verein finden sich im Schweizer Zivilgesetzbuch 
(ZGB) [1]. Soweit es daraus keine zwingenden Vorschriften gibt, kann in den 
Statuten alles frei geregelt werden. Wird in diesen etwas nicht geregelt, 
gelten automatisch die entsprechenden Passagen aus dem ZGB. Folgende 
Grundsätze sind vom Gesetz her zwingend:
Der Vorstand - welcher mindestens zwei Mitglieder umfasst - und die anderen 
Organe dürfen ausdrücklich nur das tun, was ihnen gemäß Statuten erlaubt ist. 
Alle anderen Beschlüsse müssen von der Vereinsversammlung gefällt werden.
Jedes Mitglied kann einen Beschluss, welcher die Statuten oder geltende 
Gesetze verletzt, vor Gericht anfechten, falls das Mitglied dem Beschluss 
vorher nicht zugestimmt hat.
Eine Änderung des Vereinszwecks darf keinem Mitglied aufgezwungen werden. Das 
heißt dass der Zweck nur per einstimmigem Beschluss aller Mitglieder geändert 
werden kann.
Ein Fünftel der Mitglieder kann jederzeit eine außerordentliche 
Vereinsversammlung einberufen, etwa zwecks Abwahl des Vorstands. Sonst findet 
sie mindestens einmal pro Jahr statt.
[Bearbeiten]

Eintrag ins Handelsregister

Ein Verein kommerzieller Natur ("ein nach kaufmännischer Art geführtes 
Gewerbe") muss im Handelsregister eingetragen sein, wenn die jährlichen 
Roheinnahmen mehr als 100'000 Franken betragen.[2] Nach der Eintragung kann 
der Verein im Konkursfall betrieben werden. Alle anderen Vereine können sich 
aus Prestigegründen eintragen lassen, oder um gegenüber anderen 
Organisationen zu beweisen, dass der Verein überhaupt existiert (z.b. 
ausländische Partner oder Dachorganisationen). Nur wenige Prozent aller 
Vereine sind ins Handelsregister eingetragen.

Die Statuten sowie die Adressen der Vorstandsmitglieder müssen bei der 
Eintragung mitgeteilt werden. Falls die Mitglieder persönlich für das 
Vereinsvermögen haften oder wenn eine Nachschusspflicht besteht, muss bei der 
Eintragung eine Mitgliederliste abgegeben werden. Ein- und Austritte aus dem 
Verein müssen ebenfalls gemeldet werden.
[Bearbeiten]

Finanzielle Haftung der Vereinsmitglieder

Seit 1. Juni 2005 ist der Artikel 75a[3] des Zivilgesetzbuches in Kraft. Er 
lautet:

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Es haftet 
ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.

Diese Klärung wurde eingefügt, weil vorher eine paradoxe Situation bestand: 
Wurden in den Statuten Mitgliederbeiträge definiert - und sei es auch nur in 
der Form von "Die Vereinsversammlung legt jedes Jahr die Beiträge der 
Mitglieder fest" - dann hafteten Mitglieder nur in der Höhe des jährlichen 
Vereinsbeitrags. Wurden keine Beiträge statutarisch verankert, dann hafteten 
im Konkursfall die Mitglieder ohne Einschränkungen.

Ein Beispiel dafür war das 500'000 Franken hohe Defizit einer 
Pferdesportveranstaltung. Der Verein eröffnete Konkurs, doch die Gläubiger 
gingen leer aus, weil die Mitglieder ihre Beiträge leisteten und damit ihre 
Pflicht erfüllt haben[4]. Vor der Einführung von 75a mussten 
Vereinsmitglieder - falls keine Beiträge definiert wurden - voll für das 
Vereinsvermögen haften, während Genossenschaftsmitglieder im Normalfall nicht 
hafteten.
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Zum Handelsregistereintrag findet sich Folgendes:
http://www.gruenden.ch/internet/gruenden/de/tk/hr.html

Welches Handelsregisteramt ist für Sie zuständig?               

Die Handelsregister werden kantonal geführt. Der Eintrag hat im Register des 
Kantons zu erfolgen, in welchem das Unternehmen seinen Hauptsitz hat. 
Allfällige Zweigniederlassungen sind jeweils im Register am Sitz der 
Niederlassung einzutragen.              

Eintragungsverfahren            

Für die Eintragung sind eine schriftliche, mit beglaubigten Unterschriften 
versehene Anmeldung sowie - je nach Rechtsform unterschiedliche - Belege 
einzureichen. 
Die Einzelheiten zum Eintragungsverfahren sind im Obligationenrecht (OR) und 
insbesondere in der Handelsregisterverordnung (HRegV) geregelt.

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Und da ich auch das OR zuhause rumstehen habe (endlich haben die 
Recht-Vorlesungen sich mal ausgezahlt *g*) habe ich da nachgesehen, aber da 
stehen nur Regelungen für die Registergerichte drin, also für uns 
uninteressant.

Soweit mal...


Manuel


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