Hi all

Below a summary from a meeting of different interest groups with the
IGE. Several topics are probably also of interest to Wikimedia. The
text is also on our blog (http://blog.allmend.ch)

Best
Daniel

_Christian Laux (ch/open) und Felix Stalder (Digitale Allmend) haben
die Internetcommunity an den Urheberrechtsgesprächen des Institut
für geistiges Eigentum vertreten und folgende Zusammenfassung
erstellt:_

Es folgt eine Zusammenfassung der Veranstaltung beim IGE vom
vergangenen Dienstag, 26. Mai 2009.
*Bitte die drei besonderen Punkte am Ende dieser Nachricht beachten:*

An der Veranstaltung beim IGE vom vergangenen Dienstag, 26. Mai 2009
waren 24 Personen anwesend, und zwar Vertreter des IGE, der ESchK, der
Beobachtungsstelle für technische Maßnahmen, des BAK (Bundesamt für
Kultur), der Verwertungsgesellschaften, von Verbänden und lose
organisierten Interessengruppen. Es waren nicht alle
Verwertungsgesellschaften vertreten, was von vielen Teilnehmern
kritisiert wurde.

Inhaltlich wurde intensiv über einzelne Aspekte einer allfälligen
Neuausrichtung des Urheberrechts diskutiert. (Zum Thema "Nutzung
vorbestehender Werke" siehe RFC#2 und RFC#3 vom 25. April 2009, beide
dieser Nachricht angehängt.) Anlass dazu gaben v.a. die beiden
Themenvorstösse, die Felix Stalder vorgetragen hat. Diskutiert wurde
auf dieser Grundlage, ob es neue Schutzausnahmen im
Urheberrechtsgesetz bräuchte, ob diese als konkret formulierter
Rechtekatalog oder als offenes Prinzip wie der Fair Use nach US
amerikanischem Vorbild auszugestalten ist, und ob in der Schweiz in
Ergänzung zu den Einzelaufzählungen eine allgemeine Generalklausel
eingeführt werden sollte, über welche ein allgemeines
Kulturprivileg, die so-genannte Kulturschranke, begründet werden
könnte (z.B. Neuschaffung von Kunst auf der Grundlage bestehender
Werke, wobei die Nutzung über ein blosses Zitat hinausgeht).

Die Meinungen gingen darüber auseinander, ob das Anliegen überhaupt
berechtigt ist oder ob umgekehrt Änderungen gar nicht nötig seien,
weil das Bundesgericht in der Schweiz ohnehin zu weitgehenden
Privilegien Hand bieten würde (sofern es denn nur genügend Fälle
hätte).

Es wurde auch eingeworfen, dass Schutzausnahmen nur dann eine
Daseinsberechtigung hätten, wenn a) der Rechtsinhaber nicht bekannt
sei oder b) wenn er das Einräumen einer Lizenz zu angemessenen
Bedingungen verweigere und c) es auch keine Verwertungsgesellschaft
gebe, die die beabsichtigte Nutzung erlauben könne. (Anzumerken ist
hierzu, dass im Bereich der Kunst oft das Urheberpersönlichkeitsrecht
betroffen ist, welches die Verwertungsgesellschaften allerdings nicht
wahrnehmen.)

Sodann wurde auf die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ)
hingewiesen, die Vorgaben macht im Zusammenhang mit Schutzausnahmen,
nämlich den sog. "Dreistufentest" (Artikel 9 Absatz 2 RBÜ). Der
Dreistufentest besagt, dass Schutzausnahmen auf bestimmte Sonderfälle
begrenzt sein müssen und nicht so ausgelegt werden dürfen, dass ihre
Anwendung zu einer unzumutbaren Verletzung der Interessen der
Rechtsinhaber führt oder dadurch die normale Auswertung der Werke und
geschützten Leistungen beeinträchtigt wird.

Mit Blick auf den Umstand, dass Vertreter des Bundesamts für Kultur
(BAK) anwesend waren, wurde ebenfalls diskutiert, inwiefern das BAK
Kulturförderungsgelder nur unter der Auflage zusprechen könnte, dass
die Arbeitsresultate nach Ablauf der ordentlichen Verwertungsperiode
frei zugänglich gemacht werden. Lösungen gab es natürlich keine,
dafür wurde klarer, wo allseits noch weiterer Klärungsbedarf
besteht: z.B. wie ist die genaue Interessenlage?; welches sind die
gesetzlichen Rahmenbedingungen?; welchen Spielraum kann das BAK
wahrnehmen und welche Verantwortung hat das BAK, in dieser Diskussion
Stellung zu beziehen?; und selbstverständlich: welche
Nutzungshandlungen sollen nach Ablauf der ordentlichen
Verwertungsperiode bewilligungsfrei möglich sein?

Es wurden weitere Themen diskutiert, die aus Sicht der
Internetcommunity aber weniger von Bedeutung waren.

Besonderes:

Die folgenden Aufrufe wurden seitens der Offiziellen des Instituts
für Geistiges Eigentum (IGE) gemacht. Bitte macht euch hierzu
Gedanken, ergänzende Hinweise gibt es auf der Webseite des IGE
(www.ige.ch) sowie der WIPO (www.wipo.int):

 * Felix Addor, stv. Direktor des IGE, hat die Teilnehmer ermuntert,
   mit Fragen betreffend ACTA an das IGE zu gelangen. Er könnte sich
   vorstellen, eine regelmäßige ACTA Sitzung abzuhalten, sofern
   daran Interesse bestünde. Deswegen die Frage: Wer hätte
   Interesse an einer solchen Sitzung?

 * Emmanuel Meyer, Leiter der Urheberrechtsabteilung, ersucht um
   Diskussionsvorschläge, die ein hilfreicher Beitrag für die
   Diskussion über die Zukunft des Urheberrechts vor der WIPO sein
   könnten.
 Carlo Govoni von der Beobachtungsstelle für technische Maßnahmen
 ersucht um Mitteilung von Problemen im Zusammenhang mit DRM.
 Insbesondere von Seiten von Open Source Software Entwicklern werden
 Meldungen erwartet. Es wären aber auch allgemeine Hinweise
 hilfreich, damit Herr Govoni auf allenfalls noch unentdeckte Kanäle
 stößt, über die er eine allenfalls mißbräuchliche Verwendung von
 technischen Schutzmaßnahmen erkennen kann. Herr Govoni hat anhand von
 praktischen Beispielen erläutert, wo mißbräuchliche Situationen
 bestehen könnten.
Zum Beispiel verwies er auf die Praxis von Online Shops in preislicher
Hinsicht danach zu differenzieren, ob ein Musikwerk mit oder ohne
Kopierschutz zum Download angeboten wird. Wenn die Version mit
Kopierschutz den Privatgebrauch einschränkt, die Version ohne
Kopierschutz jedoch nur gegen einen Aufpreis zu bekommen ist, könnte
darin ein Mißbrauch liegen. Die Beobachtungsstelle klärt diesen Fall
derzeit ab.

P.S.: Das nächste Urheberrechtsgespräch findet am 18. Mai 2010
statt.

*Anhang:*

*RFC #3: Nutzung vorbestehender Werke*

Am 26. Mai 2009 findet beim Institut für Geistiges Eigentum ein
Treffen statt, bei welchem Vertreter der am Urheberrecht interessierte
Kreise ihre
Anliegen mit Bezug auf das Urheberrecht einbringen können. An diesem
Treffen nehmen auch Vertreter von der Digitalen Allmend, von Plazi
sowie von ch/open teil und bringen dort Standpunkte aus Sicht von Open
Source Software sowie allgemein aus Sicht der "Internet-Community"
vor.

Bitte kommentiert, inwiefern aus Eurer Sicht zum obigen Thema
Handlungsbedarf in der Schweiz besteht. Dazu die folgenden
ergänzenden

Bemerkungen:

Das Urheberrechtsgesetz enthält Bestimmungen, welche die Nutzung von
vorbestehenden Werken ermöglichen, ohne dass vorgängig nach dem
Rechtsinhaber geforscht werden müsste (teilweise sind die Nutzungen
jedoch nur mit Zustimmung einer Verwertungsgesellschaft und gegen
Bezahlung einer Vergütung erlaubt), z.B. Art. 19 URG (Privatgebrauch,
Schulnutzung, unternehmensinterner Gebrauch), Art. 21 (Dekompilieren
von
Computerprogrammen, um erforderliche Schnittstelleninformationen zu
gewinnen), Art. 25 URG (Recht, aus veröffentlichten Werken zu
zitieren).

Fragestellungen im Einzelnen: Müssen einzelne solcher Bestimmungen
erweitert werden? Andere hinzugefügt werden? Wären neuartige
Ansätze denkbar, um die Nutzung von vorbestehenden Werken zu
erleichtern?

*Subject: RFC #2: Access*

Am 26. Mai 2009 findet beim Institut für Geistiges Eigentum ein
Treffen statt, bei welchem Vertreter der am Urheberrecht interessierte
Kreise ihre
Anliegen mit Bezug auf das Urheberrecht einbringen können. An diesem
Treffen nehmen auch Vertreter von der Digitalen Allmend, von Plazi
sowie von ch/open teil und bringen dort Standpunkte aus Sicht von Open
Source Software sowie allgemein aus Sicht der "Internet-Community"
vor.

Bitte kommentiert, inwiefern aus Eurer Sicht zum obigen Thema
Handlungsbedarf in der Schweiz besteht. Dazu die folgenden
ergänzenden

Bemerkungen:

Im URG finden sich einige Bestimmungen, welche die Nutzung von
verfügbaren kulturellen Gütern erleichtern: Art. 22a URG
(Archivwerke von
Sendeunternehmen) sowie Art. 22b URG (Nutzung von Ton- oder
Tonbildträgern, deren Rechtsinhaber unauffindbar sind). Weiter ist
der Vergleich im Rahmen des Google Books Prozesses zu erwähnen
(http://www.googlebooksettlement.com).
Bei diesem Vergleich geht es um die Verfügbarkeit von Büchern, die
nicht mehr verlegt werden ("out of print"), und insofern gehört das
Settlement zum
Thema.

Fragestellungen im Einzelnen:

Müssen Massnahmen zur Förderung der Verfügbarkeit von
urheberrechtlich geschützten Materialien getroffen werden?

- Sind gesetzliche Massnahmen nötig? Welche?

- Gibt es die Möglichkeit, ausserhalb einer Gesetzesrevision etwas zu
bewirken?

- Sind mit öffentlichen Mitteln finanzierte Werke besonders zu
behandeln?

- Inwiefern verändert der Vergleich im Rahmen des Google Books
Prozesses etwas aus Sicht der Internetcommunity in der Schweiz?



http://blog.allmend.ch/2009/05/30/bericht-zu-urheberrechstgespraechen-mit-ige/

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