FYI, i just saw that the French version was available ...

http://www.ejpd.admin.ch/doks/mm/content/mm_view-f.php?mmID=2281&mmTopic=Internet-Kriminalitaet

Regards.

Andre Oppermann wrote:
Andre Oppermann wrote:

Marcel Stutz wrote:

Sorry abot the German one, but i think it's also in French/Italian Online soon

http://www.ejpd.admin.ch/doks/mm/content/mm_view-d.php?mmID=2280&mmTopic=Internet-Kriminalit�t

So far I've read half-way through the report and the foundations and conclusions until now look pretty ok. I'll see whether that holds up in later parts of the report...


Ok, the actual proposed changes to the criminal code are exceptional poorly
worded and are contrary to the methology of the entire surrounding criminal
code.  This gets more obvious in the attached proposed changes which give
a very very strange meaning to non-lawyer persons.  However from reading
the comments and rationale to each of them makes the intentions more clear.
The question is whether anyone is able to correctly understand the new law
without having a lawyer explaining it for 2 days in a row.

Vorgeschlagener Gesetzestext (�nderung des Strafgesetzbuches):

 (neuer Titel) 6. Strafbare Handlungen in elektronischen Kommunikations-
  netzen und in Medien

 (neu) Art. 27 StGB Strafbare Handlungen in elektronischen Kommunikations-
  netzen
  1. Wird eine strafbare Handlung mittels �bertragung, Bereitstellen oder
     Bereithalten von Informationen in einem elektronischen Kommunikationsnetz
     begangen, so gelten unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen die
     allgemeinen Regeln.
  2. Ist der T�ter Autor oder Redaktor im Sinne von Art. 27bis, so richtet
     sich die Strafbarkeit nach dieser Bestimmung.
  3. Wer fremde Informationen zur Nutzung in einem elektronischen Kommu-
     nikationsnetz automatisiert bereith�lt, macht sich unter den Voraus-
     setzungen von Art. 322bis Ziff. 1 strafbar. Das Bereithalten eines
     Verzeichnisses, in welches fremde Informationen automatisiert aufge-
     nommen werden, gilt als Bereithalten fremder Informationen.
  4. Wer lediglich den Zugang zu einem elektronischen Kommunikationsnetz
     vermittelt, ist nicht strafbar. Eine automatische und kurzzeitige
     Speicherung fremder Informationen infolge Nutzerabfrage gilt als Zu-
     gangsvermittlung.

 (neu) Art. 27bis StGB Strafbare Handlungen in Medien
  1. Wird eine strafbare Handlung durch Ver�ffentlichung in einem Medium
     begangen und ersch�pft sie sich in dieser Ver�ffentlichung, so ist, unter
     Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
  2. Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht
     gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis
     Ziff. 2 strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person
     nach Artikel 322bis Ziff. 2 strafbar, die f�r die Ver�ffentlichung ver-
     antwortlich ist.
  3. Hat die Ver�ffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors
     stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die f�r
     die Ver�ffentlichung verantwortliche Person als T�ter strafbar.
  4. Die wahrheitsgetreue Berichterstattung �ber �ffentliche Verhandlungen und
     amtliche Mitteilungen einer Beh�rde ist straflos.

 (neu) Art. 322bis StGB Nichtverhindern strafbarer Handlungen in elektro-
  nischen Kommunikationsnetzen und in Medien
  1. Wer in einem elektronischen Kommunikationsnetz fremde Informationen
     automatisiert bereith�lt, mittels deren, wie er sicher weiss, eine
     strafbare Handlung begangen wird, und es unterl�sst, die Nutzung dieser
     Informationen zu verhindern, obwohl es ihm technisch m�glich und zumutbar
     ist, wird mit Gef�ngnis oder Busse bestraft.
  2. Wer in einem elektronischen Kommunikationsnetz fremde Informationen
     automatisiert bereith�lt, mittels deren eine strafbare Handlung begangen
     wird, und es unterl�sst, von Dritten an ihn gerichtete und bei ihm einge-
     gangene Hinweise auf solche Informationen an die Strafverfolgungsbeh�rden
     weiterzuleiten, wird mit Gef�ngnis oder Busse bestraft.
  3. Handelt es sich bei der strafbaren Handlung im Sinne der Abs. 1 und 2 um
     ein Antragsdelikt, so wird die Tat nur verfolgt, wenn ein Antrag auf Ver-
     folgung der strafbaren Handlung vorliegt.
  4. Ob mittels einer Information eine strafbare Handlung im Sinne der Abs. 1
     und 2 begangen wird, beurteilt sich nach schweizerischem Recht.
  5. Informationen im Sinne der Abs. 1 und 2 werden ungeachtet schweizerischer
     Strafhoheit gel�scht.

 (abge�nderter Text von Art. 322bis)
  2. Wer als Verantwortlicher nach Artikel 27bis Abs�tze 2 und 3 eine Ver�ffent-
     lichung, durch die eine strafbare Handlung begangen wird, vors�tzlich nicht
     verhindert, wird mit Gef�ngnis oder Busse bestraft. Handelt der T�ter fahr-
     l�ssig, so ist die Strafe Haft oder Busse.

 (neu) Art. 340ter StGB Bei strafbaren Handlungen in elektronischen Kommuni-
  kationsnetzen
  1. Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem strafbare Handlungen mittels
     elektronischer Kommunikationsnetze, wenn:
     a. mehrere Kantone von der strafbaren Handlung betroffen sind und kein
        eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht; oder
     b. ein koordiniertes Ermittlungsverfahren in mehreren Kantonen notwendig
        ist.
  2. Die Bundesanwaltschaft kann ausserdem ein Ermittlungsverfahren er�ffnen,
     wenn eine zust�ndige kantonale Strafverfolgungsbeh�rde sie um �bernahme
     des Verfahrens ersucht.
  3. Die Er�ffnung des Ermittlungsverfahrens gem�ss Absatz 2 begr�ndet
     Bundesgerichtsbarkeit.


Enjoy... I'll try to summarize the actual intentions once the outrage has cooled off.


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