Am 27.08.2018 um 15:34 schrieb Florian Lohoff:
und so wenn das dann freigegeben ist:

http://www.wsa-regensburg.wsv.de/images/Deg_klein_00018.JPG

"Frei für Fußgänger und Radfahrer auf eigene Gefahr"
und Motorfahrzeuge verboten.

Landeswaldgesetz BW:
§ 37 Betreten des Waldes
(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten
des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. ...

Etc. Radfahren erlaubt, Motorfzg. nicht.
Also sehr ähnliche Regeln auf den Betriebsgeländen der Forstwirtschaft.





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