> Nehmen wir aber den Fall, dass Strafverfolger XY die OSM Datenbank > durchsucht und sieht, dass zum Zeitpunkt X eine Person Y in der Nähe des
Das Problem sehe ich (derzeit) nicht, zumindest nicht für meinen "Bedarf". > Tatortes war, so stellt sich nun die Frage der Beweislage. Muss der > Strafverfolger beweisen, dass der GPS Track authentisch ist oder muss > der User beweisen, dass er gefälscht ist? Das ist der gleiche Trugschluss wie bei der Onlinedurchsuchung: In den meisten Fällen stellt sich die Frage der Gerichtsverwertbarkeit von Anscheinsbeweisen (oder wie Juristen das immer nennen mögen) nicht, da bereits vage Hinweise für Anfangsverdacht ausreichen und dann das Gespräch mit den so aufgespürten Zeugen bzw. weitere Ermittlungen zu geständigen Angeklagten führt. Aber zurück zum Thema: Die Frage "Staatsanwalt" ist nicht meine Motivation hinter der Trackanonymisierung. Mir geht es darum, dass ich keinen Kollegen bitten möchte, mir gegenüber gläsern offenzulegen, wie er seinen letzten Urlaub mit dem Leihwagen auf Sizilien verbracht hat oder wann er genau bei welchem Kunden gewesen ist, wie lange dort war und wie lange er abends in der Kneipe gesessen ist. Es geht also nicht darum, dass der Staatsanwalt etc... sondern darum, dass ich meine Kollegen guten Gewissens um Tracks bitten kann, die sie selbst vorher anonymisiert haben. (Aber die Anforderungen anderer mögen anders sein) -jha- _______________________________________________ Talk-de mailing list [email protected] http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de

