Jan Tappenbeck schrieb:
> Es geht einmal um Karten die vom Amt erstellt wurden und dann 
> Kartenwerke mit Personen als Verfasser bzw. Herausgeben.

§ 64 UrhG => "Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode
des Urhebers." bzw. § 65 Abs. 1 UrhG des Miturhebers.

Da Karten aber auch analoge Datenbanken sind, gilt hier ein anderes
Jahr. Dieses wurde für alle Werke vor 19(xx) auf ein festes Datum
gesetzt (leider vergessen)

Es mag aber auch noch ein landesrechtlichen Genehmigungsvorbehalt
für die Karten geben, wenn es z.B. Vermessungsdaten sind.

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