Am 27. Juli 2011 08:43 schrieb Karl Eichwalder <k...@gnu.franken.de>:
> Falk Zscheile <falk.zsche...@googlemail.com> writes:
>
>> § 23 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG geht also davon aus, dass ein Betreten des
>> Naturschutzgebietes grundsätzlich verboten ist (access=no) und ein
>> Betreten explizit erlaubt werden muss.
>
> Das ist deine interpretation.
Natürlich.

> Wenn da nicht drinsteht, dass das
> betreten grundsätzlich verboten ist, dann ist es auch nicht
> grundsätzlich verboten.
>
Ich glaube Du hast eine etwas vereinfachte Vorstellung vom Recht. Der
Spruch "vor Gericht und auf hoher See liegt alles in Gottes Hand",
resultiert sicher nicht aus der Erfahrung, dass alles
allgemeinverständlich im Gesetz geregelt ist. Du wärst nicht der
Erste, der von einem Gericht gesagt bekommen würde, was da alles im
Gesetz steht. :-)

Aber ich denke an diesem Punkt kommen wir nicht weiter, falls sich
nicht einer in die Bibliothek auf macht und nachliest, wie es
gemeinhin interpretiert wird.

>
> Das ist ungefähr so wie mit den straßenbegleitenden blauen radwegen (nur
> anders): die sind benutzungspflichtig, aber deswegen ist es noch lange
> nicht verboten, auf der straße mit dem rad zu fahren.
>
Diese Diskussion gehört nicht hier hin, obwohl wir sie hier schon mal
hatten. Wenn Du Lust und Zeit hast könne wir sie aber gern privat oder
im Fahrradforum weiter führen.

>> Also Für Deutschland heißt das für Naturschutzgebiet: Grundsätzlich
>> ein access=no an Wege im Naturschutzgebiet. Außer
>> 1. in Schleswig-Holstein und 2. wenn sich aus der
>> Naturschutzgebietsverordnung etwas anderes ergibt.
>
> An die wege gehört so etwas schomal gar nicht, weil wie gesagt, es steht
> dort nicht an den wegen.  Allerfalls könntest du so etwas an die
> fläche (area) des naturschutzgebiets tun.
>

Es muss nicht an den Wegen stehen. Es reicht wenn es im Gesetz steht.
Du kennst den Spruch „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"? Das Gilt
vor deutschen Gerichten (im wesentlichen) bis heute. Auch ein
bestelltes Weizenfeld darfst du nicht betreten, auch wenn da kein
Schild steht "Betreten Verboten!" Das ergibt sich nicht nur aus dem
gesunden Menschenverstand, sondern auch aus der gesetzlichen
Ausgestaltung des Rechts zum Betreten der freien Landschaft.

Meiner Meinung nach gehört das access=no an die Grenze des
Naturschutzgebietes und an den Weg bzw. gehört ein access=yes an den
Weg, wenn die Naturschutzgebietsverordnung oder das (Landes-)Recht den
Zugang erlauben. Da wir hier über nationale Regelungen sprechen
sollten die Zugangsrechte auf jeden Fall ausdrücklich vermerkt werden,
weil es von verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlich normiert
werden kann.

Gruß, Falk

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