Am 4. Juni 2012 18:00 schrieb Martin Koppenhoefer <[email protected]>:
> OK, sorry, habe mich jetzt mal schlau gemacht, in D. ist eine
> alleinige Anbringung von Markierungen wohl nicht zulässig (d.h. nur
> unterstützend zu vertikalen Zeichen).


Zumindest wird die StVO §39, (5):  ("dienen dem Hinweis auf ein
angebrachtes Verkehrszeichen")


Gruß Martin


(5) Auch Markierungen und markierte Radverkehrsführungen sind
Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend
gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen
Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von
Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als
Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten
nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmäßig
dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten (§
45 Absatz 1d) Geschäftsbereichen können Fahrbahnbegrenzungen auch mit
anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein.
Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn
dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.

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