Am 21.01.2011 13:11, schrieb Stephan Schuler:
Hallo zusammen.


Präambel:
Es kann jetzt natürlich sein, dass ich mir gleich von Joey sein "Fresse halten"
anhören muss. Wenn dem so ist tu ich das gerne, sofern man mich über meine
Fehlinformationen aufklärt.

Im Prinzip gibt's da nichts auszusetzen, obwohl auch ich das nicht aus Sicht eines professionellen Rechtsberaters betrachten kann.

Die Haftung für externe Links hat weder mit der Datenschutzgeschichte bei Google
Analytics noch mit der Datenschutzgeschichte bei Adsense viel gemeinsam.

Korrekt.

Die Haftung für externe Links ist grundsätzlich gegeben insofern man (als 
Websei-
tenbesucher) natürlich immer davon ausgehen muss, dass der Webseitenbetreiber
nur solche Seiten verlinkt, deren Inhalt er zustimmt. In diesem Zusammenhang ist
eine pauschale Distanzierung auch nicht möglich, bestenfalls eine spezifische.
Ich darf sehr wohl (jedenfalls meißtens) eine Seite verlinken deren Meinung ich
nicht teile, wenn ich nur explizit unter diesen Link schreibe: "Ich bin ganz
anderer Meinung". Diese und keine andere Art der Distanzierung hat das LG 
Hamburg
damals gemeint.

Das ist so nicht ganz richtig. Es geht nicht um Meinungen sondern konkret um strafrechtlich relevante Inhalte. Sich nur davon zu distanzieren ist völlig unzureichend. Sie zu verlinken in jedem Fall strafbar - ABER - und jetzt kommt die Einschränkung - nur dann, wenn die Links dorthin wissentlich gesetzt wurden, wovon zumindest dann auszugehen ist, wenn der Betreiber auf diese strafrechtliche Relevanz hingewiesen wurde, die Links aber dennoch nicht entfernt hat.

Eine ständige Überprüfung aller verlinkten Inhalte ist allerdings technisch betrachtet niemandem zuzumuten. Daher reicht es in der Regel, Links "auf Zuruf" zu entfernen, was ja in dem Disclaimer immer auch angeboten wird, aber eigentlich keiner ausdrücklichen Erwähnung bedarf, weswegen der Disclaimer selbst unnötig ist.

Im Fall des oft zitierten Urteils war das aber sowieso anders, weil der gesamte Aufbau einer kompletten Sammlung von Links auf Seiten mit beleidigenden (und damit strafrechtlich relevanten) Inhalten, die gezielt den Kläger treffen sollten, von vornherein darauf schließen ließ, daß diese wissentlich gesetzt worden waren.

HTH

Joey

--
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