Hallo Wolfgang,
falls du es noch nicht mitbekommen hast: Wir leben hier in Deutschland
und hier gilt deutsches Recht, nicht tuerkischens und auch kein
klingonisches!
Und so wie es Gerhard berichtet hat, ist der §187 BGB ausschlaggebend
fuer uns:
§ 187 Fristbeginn
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf
eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung
der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der
Zeitpunkt fällt.
Das heisst, der Tag der Geburt wird NICHT mitgezaehlt.
So ist meine Formel. Sie zaehlt die VOLLENDETEN Tage/Monate/Jahre.
Wenn man aber die LEBENSTAGE zaehlt (DAS IST WAS ANDERES ALS DAS
ALTER!!!), dann kann man die "+1" ergaenzen.
Aber es muss immer deutlich zwischen ALTER und LEBENSTAGEN unterschieden
werden.
Rechtlich gesehen zaehlt nur das ALTER!
Gruesse
Veit
Am 2020-06-08 23:44, schrieb Wolfgang Jäth:
Am 08.06.2020 um 20:22 schrieb Veit:
Hallo Gerhard,
du hast das aber falsch interpretiert.
Am Geburtstag ist man noch nicht einen Tag alt, sondern erst mit
VOLLENDUNG des Tages.
Was heisst, dass meine Formel richtig ist.
Ja und nein. ganz offensichtlich gibt es für *verschiedene* Zwecke auch
*verscheidene* Berechnungen; einmal zählt der Tag der Geburt mit (dann
ist man mit Beginn der nächsten Wiederholung des Geburtstages auch 1
Jahr älter), ein andermal nicht (z.B. bei Fristen).
Und darüber hinaus gibt es noch ganz andere Berechnungsmöglichkeiten;
nach türkischem (islamischen?) Recht z. B. ist man bereits mit dem
Moment der Geburt 1 Jahr alt, da zählen offensichtlich die
*angeborchenen* Jahre.
Also *egal* wie du es machst, es gibt *immer* eine Situation, in der
die
vorgenommene Berechnung *falsch* ist; deine, Haralds, die türkische,
klingonische, ...
Wolfgang
--
Donald Trump ist ein großer Visionär, der seiner Zeit weit voraus ist:
Er verbreitet schon jetzt den Slogan "make America great again", obwohl
dieser erst in der Ära /nach/ ihm seine volle Bedeutung entfalten wird.
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