Boris Kirkorowicz wrote:
> Hallo,
> 
> Am 30.03.2007 10:50 schrieb Wilhelm Boltz:
>> das scheint mir Grund genug zu sein, Deinen Anwalt schleunigst in den 
>> Wind zu schießen, er hat anscheinend keine Ahnung - hoffentlich hat er 
>> eine gute Haftpflichtversicherung. Frag ihn mal, ob er den 
>> Waalfischfleischfall (s. Entscheidungen des Reichsgerichts in 
>> Zivilsachen, 99. Band, S. 147) kennt.

Wenn ich eine Software nutzen will, deren Schöpfer ich nicht bin, muss
ich einen Lizenzvertrag abschliessen. Wenn ich dies nicht tue oder der
Lizenzvertrag ungültig ist, nutze ich diese Software grundsätzlich
unrechtmäßig.

Folge einer "Ungültigkeit wegen Fremdsprache" wäre also, dass sehr viele
   Menschen, die Freie Software nutzen, dies unrechtmäßig täten.

Es gibt jedoch keine grundsätzliche Verpflichtung zur Nutzung einer
bestimmten Sprache zum Abschluss von Verträgen. Es muss nicht einmal
eine Laut- oder Schriftsprache verwendet werden. An der Börse oder bei
Versteigerungen reichen auch Handzeichen aus.

Nur vor Gericht ist eine bestimmte Sprache zu nutzen (nämlich deutsch,
bzw. friesisch oder sorbisch), sodass fremdsprachige Vertragsurkunden
gegebenenfalls zu übersetzen sind. Auch muss bei notariellen
Beurkundungen auch der Notar der Vertragssprache mächtig sein.

In Kenntnis des Umstandes, dass die GPL nur eine verbindliche englische
Fassung hat, hat der Gesetzgeber eine "GPL-Klausel" in das UrhG (nämlich
§ 32 III 3) eingefügt.


> bei nächster Gelegenheit werde ich ihn darauf ansprechen.
> "Walfleischfall" klingt aber mehr wie etwas, was sich zwischen
> international aktiven Industriebetrieben abgespielt hat. Möglicherweise
> ist das nicht vergleichbar mit einer Software, die sich auch an
> Endanwender richtet, bei Denen keine englischen Sprachkenntnisse
> vorausgesetzt werden können. Aber man lernt ja nie aus; so wusste ich
> z.B. noch nicht einmal, dass es im bundesdeutschen Rechtswesen ein
> Reichsgericht gibt.

Das Reichsgericht gibt es in der Tat nicht mehr. Seine Rechtsprechung
zum BGB und anderen Gesetzen ist aber noch immer bedeutsam.
Das BGB trat bekanntlich in Kraft (nämlich am 1.1.1900), als es weder
die Bundesrepublik Deutschland, noch den BGH gab.

Der Fall, den das RG zu beurteilen hatte, zeichnete sich dadurch aus,
dass beide Parteien eine fremdsprachigen Begriff benutzten, von dem sie
übereinstimmend annahmen, dass er eine bestimmte Bedeutung habe, während
er tatsächlich etwas anderes bezeichnete.

> War auch nur so ein Gedanke; mich betrifft es nicht direkt, und OOo wird
> sich sicher kundig gemacht haben.

Dr. Michael Stehmann
Rechtsanwalt

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