Am 06.10.2010 12:29, schrieb Sebastian Moleski:
> On 06.10.2010 10:10, Liesel wrote:
>> Warum hat die gGmbH keinen Aufsichtsrat?
>
> Ein Aufsichtsrat existiert nicht, weil keiner einen geplant hat. Welche
> Aufgaben und Funktionen sollte dieser Aufsichtsrat deiner Meinung nach
> übernehmen?
>

Der Aufsichtsrat sollte z.B. überwachen, ob die Aufgaben der 
Gesellschaft auf entsprechend erfüllt werden. Dies ist nicht nur eine 
Absicherung der Geschäftsführung sondern auch des Gesellschafters (hier 
vertreten durch den Vorstand des Vereines).

Im Gegensatz zum Verein haben die Mitglieder des Vereines keine 
Kontrollmöglichkeit über die ggGmbH, da hier u. U. eine Filterung der 
Informationen durch den Vorstand erfolgen kann.

Die Aufgaben eines solchen Aufsichtsrates können vielfältig sein:
- allgemeine Beratung und Überwachung der Geschäftsführung
- Zustimmungspflicht zu bestimmten Rechtsgeschäften

Mal ganz konkret auf die Fördergesellschaft angewandt:
- Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu beraten und zu 
überwachen, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Zweck der 
Gesellschaft verfolgt wird. Er kann jederzeit von der Geschäftsführung 
Bericht über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen sowie 
selbst oder durch beauftragte Dritte Bücher und Unterlagen sowie 
Vermögensgegenstände der Gesellschaft einsehen und Prüfungen vornehmen.

- Die Geschäftsführung darf folgende Geschäfte und Maßnahmen, sofern sie 
über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft 
hinausgehen und im Wirtschafts- und Finanzplan enthalten sind, nur mit 
vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates vornehmen:
* Rechtsgeschäfte die mit einer Ausgabe von mehr als .... € bis zu einer 
Höhe von ... € verbunden sind
* Hingabe von Darlehen bis zu einer Wertgrenze ab .... € bis zu ... €
* Aufnahme von Krediten
* Übernahme von Bürgschaften
* Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Übernahme von 
Garantieverpflichtungen und Bestellungen sonstiger Sicherheiten

Dazu könnte man dem Aufsichtsrat noch ein Anhörungsrecht beim Erwerb und 
der Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, Errichten von 
Unternehmen, wesentlichen Veränderungen des Unternehmens etc. einrichten.

Sicherlich kann man den Aufsichtsrat jetzt auch mittels eines einfachen 
Gesellschafterbeschlusses gründen. Ich halte es gerade im Sinne einer 
besseren Kontrolle und Transparenz so etwas im Gesellschaftsvertrag 
festzuschreiben. Damit werden die Hürden für entsprechende Änderungen 
bei der Geschäftsführung entsprechend erhöht. Dies bietet aber auch die 
Gewähr, dass kurzfristige Änderungen aus Lust und Laune heraus nicht 
möglich sind.

Gruß Liesel






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