thurner rupert schrieb:

> darf ich noch zwei ergänzungsvorschläge machen, die diskussionen in
> zukunft vermeiden?

Klar doch!

> 1. auflösungsbestimmung: sollte nicht die eines dorf-fussball-vereins
> sein, sondern die eines weltweit organisierten gebildes, zb:
> 
> Im Falle einer Auflösung von wikimedia ch ist das Vermögen dem obersten 
> Gericht
> des Landes, in dem sich der Sitz befindet, zu übergeben. Dieses verwaltet
> das Vermögen bis zur Neugründung von wikimedia ch als „bonus pater familiae".

In der jetzigen Version kann das Geld auch an das Bundesgericht als 
Körperschaft öffentlichen Rechtes überwiesen werden. Ich sehe keinen 
Anlass, den Verein aufzulösen, um ihn später neu zu gründen. Wenn schon 
Schluss, dann definitiv. Insofern stehe ich der Änderung skeptisch 
gegenüber.

> (diese ist bereits erprobt mit den steuerbehörden)
> 
> 2. da die statuten in sovielen sprachen sind aufnahme einer bestimmung
> die sagt was gilt wenn die übersetzungen unterschiedlich sind, zb:
> 
> Offizielle Sprachen
> 1. Englisch, Deutsch, .... sind die offiziellen Sprachen von wikimedia ch.
> Englisch ist die offizielle Sprache für Protokolle, den Schriftwechsel und
> Bekanntmachungen.
> 2. Die Statuten werden in den X offiziellen Sprachen abgefasst.
> Unterscheiden sie sich im Wortlaut, ist der englische? Text massgebend.

Ich denke, dass ist in Art. 1 Abs. 4 geregelt. Die Statuten stehen in 
den Sprachen der voraussichtlichen Vorstandsmitglieder bereit. Ich 
denke, alle Sprachversionen sind gleichermassen gültig. Das ist bei 
allen anderen Schweizer Gesetzen auch der Fall. Unterscheiden sich die 
Versionen, wird man einen Vergleich anstellen und die Absicht des 
Erstellers zu ergründen versuchen, soviel habe ich in meiner 
Rechtsgrundlagenvorlesung mal gelernt.

Gruss

Robin
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