Sebastian wrote: > > Wobei ein Gericht dies auch schon mal als fahrlässig eingestuft hatte: > Ein Einbrecher hatte sowohl Karte als auch PIN entwendet, obwohl sie > an verschiedenen Stellen im Haus deponiert waren...
Das hat der BGH explizit anders entschieden. Auf die Entscheidung hatte ich in einem Vorposting bereits hingewiesen. > > > Es wurde, so die Bank, prinzipiell davon ausgegangen, dass sie die > > PIN irgendwo in der Tasche etc. notiert hatte - Zitat "sonst hätte > > man ja wohl nicht so schnell Geld abheben können" > > Ich frage mich immer, wer hier eigentlich wem etwas nachweisen muß. Wenn feststeht, dass ein Unberechtigter mit der Karte abgehoben hat, dann bedeutet dies zunaechst, dass eine wirksame Anweisung des Kontoinhabers nicht vorlag und damit - rechtlich - auch keine Reduzierung des Kontoguthabens erfolgt ist. Das Risiko hat die Bank zu tragen, es sei denn, die Bank kann den Nachweis der groben Fahrlaessigkeit fuehren. Dass die Banken das erstmal anders darstellen, sollte auch klar sein. Gruesse Thomas Thomas Stadler http://www.internet-law.de _________________ Rechtsanwaelte Alavi Froesner Stadler Jahnstr. 11, 85356 Freising [EMAIL PROTECTED] http://www.afs-rechtsanwaelte.de